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OGH vom 01.03.2019, 12Fss1/19x

OGH vom 01.03.2019, 12Fss1/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Brenner über den in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R*****, AZ 190 Bl 70/18a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gestellten Fristsetzungsantrag des Verurteilten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem am beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG“ brachte ConstantinThomas R***** vor, das Oberlandesgericht Wien „“ habe seinen Fristsetzungsantrag vom nicht erledigt. In diesem habe er gefordert, dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine angemessene Frist für die Entscheidung über seine Beschwerde vom gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt WienJosefstadt vom zu GZ 436/16A/2018 zu setzen.

Dem Oberlandesgericht Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG). Dabei entscheidet es –

grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19 ff) – als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1 f).

Solcherart finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines dem Oberlandesgericht Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (vgl RISJustiz RS0121791).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:012FSS00001.19X.0301.000

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