zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 18.06.2009, B815/08

VfGH vom 18.06.2009, B815/08

Sammlungsnummer

18785

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes betreffend Schulerhaltungsbeiträge im Hinblick auf das Fehlen einer Kostenbeteiligungsregelung im Fall einer Sprengeländerung; auch keine Unsachlichkeit und keine Gesetzeslücke im Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 mangels Beteiligung einer sprengelfremd gewordenen Gemeinde am außerordentlichen Schulaufwand; Pflicht zur Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen schon im Sprengeländerungsverfahren sowie Möglichkeit der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad

Radkersburg vom wurden der Marktgemeinde Tieschen Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 2007 in der Höhe von € 32.948,60 vorgeschrieben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde Tieschen Berufung. Die Marktgemeinde Tieschen begründete ihr Rechtsmittel u.a. damit, dass die Marktgemeinde Tieschen auf Grund der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Sankt Anna am Aigen (politischer Bezirk Feldbach), kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark vom , Stück 19, Nr. 142, mit Wirkung vom dem Schulsprengel der Hauptschule St. Anna am Aigen zugehörig sei. Insofern seien der Marktgemeinde Tieschen von der Stadtgemeinde Bad Radkersburg nunmehr für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen, Gastschulbeiträge - anstatt wie bisher Schulerhaltungsbeiträge - vorzuschreiben. Der von der Marktgemeinde Tieschen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Radkersburg vom teilweise stattgegeben, der Einwand hinsichtlich der Vorschreibung von Gastschulbeiträgen hingegen abgewiesen.

1.3. Mit Bescheid vom behob der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Radkersburg seinen Bescheid vom von Amts wegen gemäß § 68 Abs 2 AVG zur Gänze und legte die Berufung der Marktgemeinde Tieschen der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vor. Die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg gab der Berufung der Marktgemeinde Tieschen mit Bescheid vom Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass für 2007 Gastschulbeiträge in der Höhe von € 17.019,84 vorgeschrieben werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadtgemeinde Bad Radkersburg - unter einem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Erhebung der Berufung - Berufung an die Steiermärkische Landesregierung. Nachdem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom stattgegeben wurde, wurde die Berufung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde der Stadtgemeinde Bad Radkersburg (im Folgenden: beschwerdeführende Partei), in der die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG und Art 2 StGG ausschließlich wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet wird.

Die beschwerdeführende Partei regt die Einleitung eines

Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung des § 8 Abs 2 des Bundesgesetzes

vom , betreffend die Grundsätze für die Errichtung,

Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen

(Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz), BGBl. 163 idF

BGBl. I 91/2005 an; in eventu der §§29, 30 und 35 des

Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 - StPEG 2004,

LGBl. 71 idF LGBl. 102/2006, "bzw. der teilweise verfassungswidrigen

Bestimmungen des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes, nämlich § 29

Abs1 hinsichtlich der Wortfolge '... zu einem Schulsprengel gehören',

des § 30 Abs 1 hinsichtlich der Wortfolge 'auf die eingeschulten

Gemeinden' und 'der zum Pflichtsprengel gehörenden ... Gemeinden',

des § 30 Abs 2 hinsichtlich der Wortfolge 'der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden', des § 30 Abs 3 hinsichtlich der Wortfolge 'auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden' sowie § 35 Abs 1 hinsichtlich der Wortfolge 'Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler)', des § 35 Abs 2 hinsichtlich der Wortfolge '... für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwands durch die Gesamtschülerzahl'".

Begründend bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor:

"Die Kosten der Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen sind gemäß § 8 Abs 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz grundsätzlich vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen. Die Bestimmung des § 8 Abs 2 sieht die Möglichkeit der Landesgesetzgebung vor, weitere Gebietskörperschaften zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge[n] zu verpflichten, und zwar bei Sprengelzugehörigkeit oder sonstiger Beteiligung dieser Gebietskörperschaften (§8 Abs 2 1. Satz), oder mangels Beteiligung in Anknüpfung an den Schulbesuch außerhalb des Ortes des Hauptwohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, bei Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule, bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Falle eines Schulausschlusses (§8 Abs 2 3. Satz).

Anknüpfend an dieses Grundsatzgesetz sieht das Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz als Ausführungsgesetz neben der schulerhaltenden Gemeinde eine Kostentragung durch Drittgemeinden vor, und zwar entweder die Bezahlung von Schulerhaltungsbeiträgen durch sprengelangehörige Gemeinden oder von Gastschulbeiträgen durch sprengelfremde Gemeinden.

Den entsprechenden gesetzlichen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Besuch sprengeleigener Schulen die Regel, der Schulbesuch außerhalb des Ortes des Hauptwohnsitzes die Ausnahme darstellt. Dementsprechend ist auch die Aufnahmeverpflichtung hinsichtlich sprengeleigener Schulpflichtiger und das Gebot des Einverständnisses des Erhalters der aufnehmenden Schule hinsichtlich der Aufnahme sprengelfremder Schulpflichtiger verankert.

Festzuhalten ist auch, dass das Verfahren zur Änderung von Schulsprengeln sowohl im Grundsatz als auch im Ausführungsgesetz geregelt ist. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Folgen in Bezug auf die Kostentragung mit einer Sprengeländerung verbunden sind, und zwar hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die vor der Sprengeländerung in die Schule aufgenommen wurden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich immerhin um 16 Schulpflichtige aus mehreren Jahrgängen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umstand, dass ein Schüler einer Pflichtschule seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels der von ihm besuchten Schule hat, für sich alleine nicht ausreichend, um eine 'Beteiligung' dieser Gemeinde im Sinne des § 8 Abs 2 1. Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz annehmen zu können. Auch der weitere Anknüpfungspunkt des § 8 Abs 2 1. Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, nämlich die Sprengelzugehörigkeit, liegt nicht vor. Von den Tatbestandsmerkmalen des § 8 Abs 2 3. Satz ist gegenständlich nur jener relevant, der an die Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule anknüpft. Jedoch ist ein entsprechendes Aufnahmeverfahren gar nicht vorgesehen, da die Schulpflichtigen bereits zu einem davor liegenden Zeitpunkt in die seinerzeit noch sprengeleigene Schule aufgenommen wurden, wozu die gesetzliche Verpflichtung besteht. Nach dem herrschenden Grundsatz, dass ein Schulpflichtiger die jeweilige Schule nach Aufnahme in dieselbe grundsätzlich abschließen darf, wäre auch die Aufnahme eines bereits in der Schule befindlichen Schülers nicht systemkonform.

Es stellt eine dem aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringenden Sachlichkeitsgebot widersprechende Lösung dar, würde man mangels Anknüpfungsmöglichkeit an die Kostenbeteiligungstatbestände des § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz für die Ausführungsgesetzgeber keine Möglichkeit vorsehen, eine Kostentragungspflicht für die durch Sprengeländerungen sprengelfremd gewordenen Gemeinden herzustellen. Soweit der Bundesgesetzgeber diese Fallkonstellation nicht in die Bestimmung des § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz aufgenommen hat, ist das Sachlichkeitsgebot verletzt worden und die Regelung zufolge Unsachlichkeit aufzuheben.

Geht man davon aus, dass es sich bei der Wohnsitzgemeinde aufgrund der früheren Sprengelangehörigkeit um eine 'beteiligte Gebietskörperschaft' gemäß § 8 Abs 2 1. Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz handelt, wäre diese Regelung sachlich, während die daran anknüpfenden Bestimmungen des Stmk.

Pflichtschulerhaltungsgesetzes, wie jene des § 29 Abs 1 hinsichtlich

der Wortfolge '... zu einem Schulsprengel gehören', des § 30 Abs 1

hinsichtlich der Wortfolge 'auf die eingeschulten Gemeinden' und 'der

zum Pflichtsprengel gehörenden ... Gemeinden', des § 30 Abs 2

hinsichtlich der Wortfolge 'der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden', des § 30 Abs 3 hinsichtlich der Wortfolge 'auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden' sowie § 35 Abs 1 hinsichtlich der Wortfolge 'Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen

(Gastschüler)', des § 35 Abs 2 hinsichtlich der Wortfolge '... für

einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl', die das Ausmaß der Kostentragungspflicht für nach durchgeführter Sprengeländerung sprengelfremd gewordener Gemeinden undifferenziert als Gastschulbeitrag mit einer Beteiligung lediglich am ordentlichen Schulsachaufwand vorsehen, unsachlich und widersprechen diese dem Gleichheitssatz bzw. dem daraus abgeleiteten allgemeinen Sachlichkeitsgebot aus nachstehenden Gründen:

Eine Differenzierung zwischen schulerhaltungsbeitragspflichtigen und gastschulbeitragspflichtigen Gemeinden ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die aufnehmende Schule hinsichtlich der Aufnahme die Möglichkeit der Zustimmung oder Nichtzustimmung eingeräumt wird. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall zufolge Sprengeländerung an einem derartigen Recht, wäre es unsachlich, die Wohnsitzgemeinde in Bezug auf die in der Vergangenheit aufgenommenen Schulpflichtigen lediglich am ordentlichen Schulaufwand und nicht auch am außerordentlichen Schulaufwand zu beteiligen.

Insgesamt ist festzustellen, dass das Steiermärkische ...

Pflichtschulerhaltungsgesetz ... einheitliche und kompakte Regelungen

sowohl hinsichtlich des Status der einzelnen Schüler als auch in Bezug auf Finanzierungsfragen trifft. Soweit zeitliche Komponenten, nämlich eine Differenzierung von Zuordnungen vor bzw. nach Inkrafttreten von Sprengeländerungsverordnungen nicht ausdrücklich im Gesetz angeführt werden, hat der Gesetzgeber keinesfalls eine Auslegung bezweckt, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurde, sondern handelt es sich um eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke. Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz knüpft die verpflichte[nd]e Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen zwar grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einem Schulsprengel an, ohne jedoch eine ausdrückliche Regelung darüber zu enthalten, welchen Status eine aufgrund einer Sprengel(änderungs)verordnung einem

anderen Sprengel zugeteilte... Gemeinde hinsichtlich jener Schüler

einnimmt, die vor Inkrafttreten der Verordnung die ursprüngliche Sprengelschule und nunmehrige sprengelfremde Schule besuchen."

3. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der Kosten beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

1.1. Die Grundsatzbestimmung des § 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz lautet wie folgt:

"§8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§13 Abs 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und

2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt."

1.2. § 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I 27/2008 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Aufnahme als ordentlicher Schüler

§3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(7a) ...

(7b) ...

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33."

1.3. Die §§2, 15, 21, 23, 27, 29, 30, 31, 35 und 37 StPEG 2004 in der hier anzuwendenden Fassung lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§2

Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.

(2) Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.

(3) ..."

"§15

Allgemeines

(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) ...

(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schulbesuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.

(4) ...

(5) ..."

"§21

Sprengelangehörigkeit

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

(2) ...

(3) ..."

"§23

Verpflichtung zur Aufnahme

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.

(3) ...

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;

2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;

3. ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.

(5) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten nicht für die Abs 3 und

4. Abs 2 ist weiters nicht bei Aufnahme eines Schülers anzuwenden, der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt."

"§27

Kostentragung

Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen."

"§29

Schulerhaltungsbeiträge

(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs 2 nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.

(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat."

"§30

Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge

(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.

(2) Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden hat der ordentliche und außerordentliche Schulsachaufwand, für die Ermittlung der Beiträge der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.

(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs 2 findet Anwendung.

(5) Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung."

"§31

Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl

(1) Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl hat das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu dienen.

(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Jahres maßgebend."

"§35

Beiträge für Gastschüler

(1) Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs 5 abgeschlossen ist.

(2) Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.

(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs 4 Z. 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs 5 ist möglich."

"§37

Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Gegen die Vorschreibung und Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gemeinden Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967.

(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Berufung erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen."

2. Die beschwerdeführende Partei ist auf Grund der nachstehenden Überlegungen in ihrem Vorbringen nicht im Recht.

2.1. Die beschwerdeführende Partei meint, § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz stelle insofern eine unsachliche Regelung dar, als darin für die Landesausführungsgesetzgeber keine Möglichkeit vorgesehen werde, eine Kostentragungspflicht für durch Sprengeländerungen sprengelfremd gewordene Gemeinden herzustellen. Die Verfassungskonformität dieser Regelung könne nur angenommen werden, wenn entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge der Umstand, dass ein Schüler einer Pflichtschule seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels der von ihm besuchten Schule habe, für sich alleine für eine "Beteiligung der Gebietskörperschaft" nicht ausreiche (vgl. dazu VfSlg. 3861/1960, 7901/1976), davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Wohnsitzgemeinde infolge der früheren Sprengelzugehörigkeit um eine "beteiligte Gebietskörperschaft" iSd § 8 Abs 2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz handle. Könne vor dem Hintergrund dieses Verständnisses noch die Verfassungskonformität des § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz angenommen werden, würden sich die §§29, 30 und 35 StPEG 2004 bzw. die in der Beschwerde bezeichneten Wortfolgen dieser Bestimmungen jedenfalls als unsachlich erweisen. Das StPEG 2004 weise eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke auf, weil Sprengeländerungen und deren Auswirkungen im Rahmen der Finanzierung im Gesetz keine entsprechende Berücksichtigung finden würden.

2.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz hat der gesetzliche Schulerhalter für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen selbst aufzukommen. Für den Fall, dass mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel gehören oder "in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind" kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wobei der Landesausführungsgesetzgeber die Art der Beteiligung regeln kann (§8 Abs 2 erster Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz).

Für den Fall, dass keine Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer öffentlichen Pflichtschule vorliegt, kann der Landesausführungsgesetzgeber die Gebietskörperschaft unter den im § 8 Abs 2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Voraussetzungen zu Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen heranziehen, wenn sich die Sprengelzugehörigkeit nach dem Wohnort richtet. Gemäß § 21 Abs 1 StPEG 2004 sind jene Schulpflichtigen sprengelangehörig, die - wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches - im Schulsprengel wohnen.

§ 8 Abs 2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz räumt dem Landesausführungsgesetzgeber die Möglichkeit ein, in drei verschiedenen Fallkonstellationen Umlagen und Schulerhaltungsbeiträge an Gebietskörperschaften auch dann vorzuschreiben, wenn diese Gebietskörperschaften weder zu einem Schulsprengel gehören, noch an einer öffentlichen Pflichtschule in sonstiger Weise beteiligt sind, und zwar

1. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen

2. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder

3. wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen.

Für den Fall, dass der Landesausführungsgesetzgeber die Vorschreibung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen für Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist und die eine sprengelfremde Schule besuchen, vorsehen will, hat dieser - abgesehen von den beiden in § 8 Abs 2 Z 1 und Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fällen (Z1: Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf; Z 2: Ausschluss vom Schulbesuch) - stets das Erfordernis der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule vorzusehen; insofern ist der Regelungsspielraum des Landesausführungsgesetzgebers für diesen Fall eingeschränkt.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Kostentragungsregelung des § 8 Abs 2 dritter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich: Da es sich dabei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen, wird durch die genannte Bestimmung keine dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Einzelregelung getroffen; vielmehr bildet § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die (notwendige) einheitliche Grundlage auch bundesländerübergreifender Kostentragungsregelungen (VfSlg. 16.244/2001).

Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Bestimmung des § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch weiterhin für verfassungsrechtlich unbedenklich:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, von den in den Erkenntnissen VfSlg. 3861/1960 und 7901/1976 festgelegten Grenzen "der Beteiligung einer Gebietskörperschaft in sonstiger Weise" abzugehen. Der Begriff der "Beteiligung" ist in einer besonderen (eingeengten) Bedeutung in der Richtung zu verstehen, dass es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muss. Eine solche ist nicht gegeben, wenn ein Schulpflichtiger seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde außerhalb des Schulsprengels der von ihm besuchten Schule hat; mag dies auch die Folge einer Sprengeländerung wie im zu Grunde liegenden Fall sein.

Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sei unter dem Aspekt des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz insofern verfassungsrechtlich bedenklich, als dieser für den Fall einer Sprengeländerung keine eigene Kostenbeteiligungsregelung beinhalte, ist dieser Folgendes zu entgegnen: Zweck der Bestimmung des § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ist die Normierung einer Kostenbeteiligungsregelung für den Fall des Neueintrittes eines Schülers in eine Schule; sei es infolge des Beginns einer neuen Schulart oder eines Schulwechsels. Der hier zu Grunde liegende Fall, dass während des Besuches einer Schule infolge einer Änderung der betreffenden Schulsprengel sich die Sprengelzugehörigkeit eines Schülers ändert, ist hingegen von dieser Regelung von vornherein nicht umfasst. Dass für einen solchen Fall keine grundsatzrechtlichen Bestimmungen getroffen werden, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden, kann der Gesetzgeber und insbesondere der Grundsatzgesetzgeber - dem nur die Aufstellung von Grundsätzen obliegt - doch nicht verpflichtet sein, jede Fallkonstellation gesetzlich zu regeln. Insofern kann der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hier keine Gesetzeslücke erkennen.

2.3. Bestehen somit gegen § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so gilt Gleiches für die Verfassungskonformität des StPEG 2004:

Die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§29, 30 und 35 StPEG 2004 bzw. die in der Beschwerde bezeichneten Wortfolgen dieser Bestimmungen, soweit diese keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen einer Sprengel(änderungs)verordnung beinhalten würden, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht: Neben den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes hat der Landes(ausführungs)gesetzgeber auch die weiteren bundesrechtlichen Bestimmungen des Schulrechts zu beachten. Gemäß § 3 Abs 8 SchUG gilt die Aufnahme eines Schülers für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches. Das bedeutet, dass jene Schüler, die bereits vor In-Kraft-Treten der Sprengeländerung in die Hauptschule Bad Radkersburg aufgenommen worden waren, diese nunmehr "sprengelfremde" Schule weiterhin besuchen dürfen. Der "fortgesetzte" Schulbesuch bedarf diesfalls weder der Zustimmung des Schulerhalters der aufnehmenden Schule noch der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule.

Soweit die beschwerdeführende Partei infolge der mangelnden Zustimmungsmöglichkeit vermeint, es wäre unsachlich, für die bereits vor In-Kraft-Treten der Sprengeländerung aufgenommenen Schulpflichtigen lediglich eine Beteiligung am ordentlichen Schulsachaufwand in Form von Gastschulbeiträgen anstatt einer Beteiligung auch am außerordentlichen Schulsachaufwand mittels Schulerhaltungsbeiträgen vorsehen zu dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Auswirkungen (Belastungen) einer Änderung eines bereits bestehenden Schulsprengels schon im Verfahren betreffend die Schulsprengeländerung Berücksichtigung zu finden haben. Würde die Änderung eines Schulsprengels eine "unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters" (§15 Abs 3 StPEG 2004) bewirken, wäre die Sprengeländerung gesetzwidrig und wären die betreffenden Sprengeländerungsverordnungen vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben (zur Gesetzeskonformität der Sprengeländerungsverordnung betreffend die Hauptschule Bad Radkersburg [politischer Bezirk Radkersburg] sowie jener bezüglich die Hauptschule Sankt Anna am Aigen [politischer Bezirk Feldbach] vgl. V69, 70/07). Darüber hinaus ermöglicht es § 35 StPEG 2004 dem Schulerhalter der aufnehmenden Schule, der Wohnsitzgemeinde des sprengelfremden Schülers Gastschulbeiträge vorzuschreiben. In Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen des StPEG 2004 ist es daher ausgeschlossen, dass auch bei Sprengeländerungen der Schulerhalter der "sprengelfremd" gewordenen Schule in einem unverhältnismäßigen (auch finanziellen) Ausmaß belastet wird. Es ist dem Gesetzgeber nämlich nicht entgegenzutreten, wenn er für die Übergangszeit, in der den durch die Sprengeländerung "sprengelfremd" gewordenen Schülern § 3 SchUG zufolge auch ohne Zustimmung des Schulerhalters der Schulbesuch zu gewähren ist, eine Beteiligung am außerordentlichen Schulaufwand nicht vorsieht. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag der Verfassungsgerichtshof daher weder eine unsachliche Differenzierung noch eine "unbeabsichtigte" Gesetzeslücke im StPEG 2004 zu erkennen.

3. Da die beschwerdeführende Partei nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 15.432/1999, 16.553/2002).

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

4. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 88 VfGG. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands waren nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt (VfSlg. 16.960/2003, 18.277/2007).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.