OGH vom 25.07.2017, 12Fss1/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:012FSS00001.17V.0725.000 |
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