VfGH vom 13.06.1988, B811/86
Sammlungsnummer
11717
Leitsatz
Tir. SchischulG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des § 6, einiger Worte in § 7 Abs 3 sowie des § 10 Abs 1 soweit dem Ansuchen des Bf. um Erhebung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule nicht stattgegeben wurde; die bereinigte Rechtslage schließt es nicht mehr aus, daß in einem Schischulgebiet auch zwei Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule erteilt werden; im übrigen Abweisung der Beschwerde
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit sein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule abgewiesen wurde, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Bf. die mit S 17.050,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß § 7 iVm § 10 des Tiroler Schischulgesetzes vom , LGBl. für Tirol 3/1981 (künftig: TSchG), X Z die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Ischgl", mit dem Standort in Ischgl und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von Ischgl, auf die Dauer von zwei Jahren, d.i. bis zum , sowie nach den gleichen Gesetzesstellen die genannte Bewilligung für die Zeit vom bis an N G; dem Ansuchen des E Z gab die Tiroler Landesregierung nicht statt.
1.2. Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen die Bestellung des N G zum Schischulleiter ab sowie gegen die Abweisung des Ansuchens des Bf. zur Errichtung und zum Betrieb der Schischule Ischgl - erhob E Z eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich § 7 Abs 3 TSchG angeregt wurde.
2.1. Aus Anlaß dieser Beschwerde faßte der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG am den Beschluß auf amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs 3 des § 7, des Abs 1 des § 10 sowie der Abs 4 und 5 des § 11 TSchG.
2.2. Mit Erkenntnis des ua. = VfSlg. 11652/1988, wurden § 6, die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs 3 des § 7, sowie der Abs 1 des § 10 TSchG als verfassungswidrig aufgehoben und wurde hinsichtlich der Abs 4 und 5 des § 11 TSchG das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. ua.) - Beschwerde erwogen:
3.1. Gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG sind die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) anzuwenden. Die bereinigte Rechtslage schließt es nicht mehr aus, daß in einem Schischulgebiet auch zwei Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule erteilt werden. Aus den Verwaltungsakten gehen auch sonst keine Umstände hervor, die den Bf. von einer Bewilligung seines Ansuchens ausschließen würden. Nach der Lage des Falles ist es somit keineswegs ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.
Der Bf. wurde also durch den angefochtenen Bescheid, soweit seinem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule gestützt auf die aufgehobenen Gesetzesstellen keine Folge gegeben wurde, wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben; soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Ischgl" an N G richtet, war sie - gemessen an der bereinigten Rechtslage - abzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.550,-enthalten.