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VfGH vom 12.06.2012, B811/11

VfGH vom 12.06.2012, B811/11

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Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen irreführender Bezeichnung seiner Qualifikation in einem von ihm gestalteten Artikel in einer Werbeschrift

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom wurde der Beschwerdeführer - ein Facharzt für Chirurgie und ärztlicher Leiter einer Privatklinik - für schuldig erkannt, er habe in einer Werbeschrift der Privatklinik einen von ihm persönlich gestalteten Beitrag als "Facharzt für Allgemeinchirurgie, Ästhetische Chirurgie und ärztlicher Leiter der Privatklinik [Name der Privatklinik]" unterfertigt und sich somit unzulässigerweise den Anschein gegeben, Facharzt für Ästhetische Chirurgie zu sein.

Der Beschwerdeführer habe dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I 169 idgF, iVm § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 sowie Artikel 1 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" begangen. Hierfür wurde er mit einer Geldstrafe von € 3.000,- belegt, wobei bei der Strafbemessung das Vorliegen von Vorstrafen als erschwerend gewertet wurde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

2. Der Disziplinarsenat der Österreichischen

Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gab mit Erkenntnis vom der dagegen erhobenen Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Die [...] vom Disziplinarbeschuldigten erhobene Berufung, der der Disziplinaranwalt entgegentrat, ist nicht berechtigt.

Die Berufung wendet sich primär gegen den Vorwurf

einer Täuschungshandlung. Der Disziplinarbeschuldigte habe zweifelsohne die Berechtigung zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit, die auch ästhetisch motivierte Eingriffe, also seine Tätigkeit als 'Schönheitschirurg', umfasse. Er täusche diese Berechtigung daher keineswegs vor. Der Tatbestand des § 43 Abs 3 ÄrzteG, der ihm im Übrigen gar nicht vorgeworfen werde, sei daher nicht erfüllt. Er habe sich auch nicht als Facharzt für ästhetische Chirurgie bezeichnet, weil vor dem Begriff 'Ästhetische Chirurgie' kein Querstrich gesetzt worden sei. Unrichtig sei auch, dass es eine solche Facharztberechtigung nicht gebe, sei doch die Fachbezeichnung für 'plastische, ästhetische und rekonsruktive Chirurgie' gesetzlich vorgesehen und der Begriff 'ästhetische Chirurgie' durchaus gängig. Im Rahmen des Vortrags der Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung wurden zudem Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Werbebeschränkung, wie sie im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck komme, angemeldet und die Verantwortlichkeit des Disziplinarbeschuldigten für die Gestaltung der Werbebroschüre in Frage gestellt.

Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach grundsätzlich keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Werbebeschränkung des § 53 ÄrzteG und die darauf basierende Werberichtlinie (Richtlinie 'Arzt und Öffentlichkeit') im Hinblick auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit und des Rechts auf die Freiheit der Erwerbstätigkeit bestehen (vgl. VfGHSlg 16296; 16359; 16483; 16608). Aus Artikel 10 Abs 2 EMRK ergeben sich zulässige Einschränkungen der Meinungs- und insbesondere der Werbefreiheit. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die Werbung bestimmter Berufsgruppen, wozu u.a. Rechtsanwälte und Ärzte zählen, Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. RIS-Justiz RS0119851). Ein absolutes Werbeverbot für Ärzte ist ohnehin längst nicht mehr vorgesehen. Das in § 53 ÄrzteG normierte Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (RIS-Justiz RS0108834).

Eine verfassungswidrige Auslegung der Bestimmungen über die Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand oder auch eine sonstige unrichtige Gesetzesanwendung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu unterstellen:

Nach § 43 Abs 2 ÄrzteG darf die Fachbezeichnung (wie auch sonstige Berufsbezeichnungen) nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Vorschriften geführt werden. Für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt bedarf es des Nachweises einer Fülle von Voraussetzungen, u.a. einer mindestens sechsjährigen praktischen Fachausbildung und einer Facharztprüfung (vgl. § 4 ÄrzteG) sowie der entsprechenden Eintragung in die Ärzteliste. Dass der Disziplinarbeschuldigte keine Ausbildung zum Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie absolviert hat, bestreitet er selbst nicht. Er darf sich daher auch nicht als ein solcher Facharzt bezeichnen. Der Disziplinarbeschuldigte führt in der Berufung selbst aus, dass die Bezeichnung derartiger Fachärzte im laienhaften Sprachgebrauch (in Ärzteführern, Telefonbüchern usw.) als Facharzt für ästhetische Chirurgie durchaus üblich ist. Es liegt gerade auch deshalb auf der Hand, dass mit der dem Disziplinarbeschuldigten im angefochtenen Erkenntnis vorgeworfenen Bezeichnung bei potenziellen Patienten der Eindruck erweckt wird, der Disziplinarbeschuldigte habe zusätzlich zu seiner Facharztausbildung zum Allgemeinchirurgen auch eine solche zum plastischen, ästhetischen und rekonstruktiven Chirurgen absolviert. Damit bewirbt er seine Person in irreführender Weise (§53 Abs 1 ÄrzteG und Artikel 1 der Werberichtlinie) mit der sinngemäßen Behauptung einer zusätzlichen Facharztausbildung, die er nicht absolviert hat. Ob zwischen den Begriffen 'Allgemeinchirurgie' und 'ästhetische Chirurgie' ein Beistrich, ein Querstrich oder ein Bindestrich gesetzt ist, macht beim Leser keinen erkennbaren Unterschied. Eine derartige Selbstdarstellung der Person durch eine unzutreffende Berufsbezeichnung wirft in der Öffentlichkeit insgesamt ein schlechtes Bild auf den Ärztestand und schadet damit auch dem Ansehen der Ärzteschaft insgesamt.

Die Verantwortlichkeit für die Gestaltung der betreffenden Seite des Werbeprospekts hat der Disziplinarbeschuldigte bislang gar nicht in Abrede gestellt. Auf die diesbezügliche Frage in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission antwortete er unpräzise, sagte aber jedenfalls, er sei 'der ärztliche Leiter, Facharzt für Chirurgie, ästhetische Chirurgie, so stehe es auch im besagten Magazin'. Dafür, dass die Unterschrift des Disziplinarbeschuldigten nicht eine Kopie der seinen sei oder ohne sein Zutun oder Wissen auf die Textseite gelangt sei oder dass er gar nichts von der Werbebroschüre gewusst habe, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt. Dem Disziplinarbeschuldigten ist jedenfalls auch entgegenzuhalten, dass er nach Artikel 5 der Werberichtlinie dafür zu sorgen hat, dass standeswidrige Information gemäß Artikel 1. durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. Dass das Argument, der Gestalter des Prospekts (oder sonst jemand) sei für dessen Form und Inhalt allein verantwortlich, nicht ohne Weiteres zur Entlastung des Disziplinarbeschuldigten führen kann. wurde ihm bereits im Erkenntnis des Disziplinarsenats vom , Ds 6/2008 (in dem es um die Gestaltung eines Zeitungsartikels über ein Interview mit dem Disziplinarbeschuldigten ging) dargelegt. Auch im vorliegenden Fall hätte sich der Disziplinarbeschuldigte zumindest eine Kontrollmöglichkeit vorbehalten müssen.

Die verhängte Geldstrafe, gegen die sich die Berufung nicht eigens wendet, ist insbesondere auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis dargestellten, noch nicht getilgten Vorverurteilungen keineswegs zu hoch gegriffen."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Anwendung einer (nicht näher genannten) verfassungswidrigen Norm sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art6 StGG; Art 7 und 10 EMRK; Willkür) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Der Disziplinarsenat der Österreichischen

Ärztekammer als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

II. Rechtslage

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 sowie § 139 Abs 1

ÄrzteG 1998 lauten:

"Disziplinarvergehen

§136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) - (8) [...]

[...]

Disziplinarstrafen

§139. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 €,

3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4. die Streichung aus der Ärzteliste."

2. § 53 ÄrzteG 1998 lautet auszugsweise:

"Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§53. (1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen,

unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) - (3) [...]

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs 1 genannten Informationen erlassen."

3. Gemäß § 53 Abs 4 ÄrzteG 1998 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" beschlossen. Deren

Artikel 1 lautet wie folgt:

"Artikel 1

Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde, die lediglich auf ihrer ersten Seite einen Hinweis auf die "Anwendung einer verfassungswidrigen Norm" enthält, nicht substantiiert vorgebracht. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles jedenfalls keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsnormen entstanden (vgl. etwa VfSlg. 18.972/2009).

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den

angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG und auf "Keine Strafe ohne Gesetz" gemäß Art 7 EMRK verletzt. Darüber hinaus wird in der Beschwerde auch gerügt, dass die Bestrafung Willkür sowie einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK darstelle. Inhaltlich wird - zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:

Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht

korrekt festgestellt, weil sie die in Rede stehende Signatur unrichtigerweise mit Bindestrichen wiedergegeben habe; da es für das vorgeworfene Vergehen essentiell sei, wie der Wortlaut zu verstehen sei, hätte die richtige Diktion festgestellt werden müssen. Von einer Bezeichnung des Beschwerdeführers als Facharzt für ästhetische Chirurgie könne nicht ausgegangen werden, da dies einer Wort- und grammatikalischen Interpretation widerspreche. Ästhetische Chirurgie sei keine Facharztbezeichnung. Die Bezeichnung sei eine Tätigkeitsbezeichnung, die der Beschwerdeführer zu Recht führen dürfe, da der Schwerpunkt seiner Arbeit die ästhetische Chirurgie sei und er gesetzlich dazu befugt sei (das Gesetz verbiete es nicht, dass Chirurgen ästhetische Operationen durchführen). Er solle somit bestraft werden, weil er sage, was er tun dürfe. Es könne auch kein falscher Eindruck entstehen, da lediglich legale Tätigkeiten beschrieben würden.

3. Der Verfassungsgerichtshof vermag - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im vorliegenden Fall keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu erkennen:

3.1. Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof

vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich, wurde über den Beschwerdeführer von den Disziplinarbehörden eine Geldstrafe verhängt, weil in einem vom Beschwerdeführer gestalteten Artikel mit der Überschrift "Schönheit ist individuell" die von ihm gewählte Signatur zur Bezeichnung seiner Qualifikation irreführend gewesen sei. Der Beschwerdeführer zeichnete diesen Artikel wörtlich wie folgt:

"Herzlichst,

Ihr Dr. med. univ. [Name des Beschwerdeführers]

[Unterschrift des Beschwerdeführers in Kopie]

Facharzt für Allgemeinchirurgie,

Ästhetische Chirurgie und ärztlicher Leiter der Privatklinik [Name der Privatklinik]"

3.2. Wenn die belangte Behörde angesichts der dargestellten - grammatikalisch jedenfalls nicht eindeutigen - Zeichnung davon ausgeht, dass bei potentiellen Patienten der Eindruck erweckt werden kann, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu seiner Facharztausbildung zum (Allgemein )Chirurgen auch eine Facharztausbildung zum plastischen, ästhetischen und rekonstruktiven Chirurgen absolviert, ist ihr - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegenzutreten, erweckt diese Formulierung für einen mit Details der Facharztausbildung nicht vertrauten Leser doch den Eindruck, es handle sich bei dem Beschwerdeführer (auch) um einen Facharzt für ästhetische Chirurgie.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Zeichnung nicht die korrekte Sonderfachbezeichnung "Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie" (vgl. § 10 Abs 1 Z 36 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt [Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006], BGBl. II 286) verwendet hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; die belangte Behörde weist diesbezüglich nämlich zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verfahren selbst zugestanden hat, die Bezeichnung als "Facharzt für ästhetische Chirurgie" sei im Laiengebrauch durchaus üblich.

3.3. Insofern in der Beschwerde schließlich

vorgebracht wird, der Schwerpunkt der (legalen) chirurgischen Tätigkeit des Beschwerdeführers liege im Bereich der ästhetischen Chirurgie und der Beschwerdeführer werde bestraft, weil er sage, was er tun dürfe, wird damit der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf, mit seiner Zeichnung den Eindruck des Vorliegens einer zusätzlichen Facharztausbildung zu erwecken, grundlegend verkannt. Ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich im Lichte der obigen Ausführungen.

3.4. Dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers - als das Ansehen des Standes schädigend und Berufspflichten verletzend - disziplinarrechtlich sanktioniert, ist daher aus den dargelegten Gründen nicht unvertretbar.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.