OGH vom 20.10.1987, 10ObS55/87
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Ragnhild W***, 5020 Salzburg, Gärtnerstraße 57 a, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER
A***, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Rs 3/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Salzburg in Salzburg vom , GZ 2 d C 106/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß es zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, daß bei der Klägerin zum Ermittlungsstichtag folgende Versicherungszeiten der Pensionsversicherung vorliegen:
Aus der Zeit von Jänner 1955 bis Dezember 1955 12 Monate als in Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten; aus der Zeit von Jänner 1956 bis Dezember 1961 72 Monate Einkaufszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten; aus der Zeit von Jänner 1962 bis Mai 1985 281 Monate an Pflichtversicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten.
Das Mehrbegehren auf Feststellung von Ersatzzeiten im Ausmaß von 64 Monaten für den Besuch der höheren Schule sowie der Hochschule in Schweden wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 880 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 80 S Umsatzsteuer) sowie die mit 2.200 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 200 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurden für die beklagte Partei nachstehende Versicherungszeiten festgestellt: Von Jänner 1956 bis Dezember 1961 72 Monate an Einkaufszeiten und von Jänner 1962 bis Mai 1985 281 Monate an Pflichtversicherungszeiten. Stichtag für die Feststellung der Versicherungszeiten war der . In diesem Bescheid sprach die beklagte Partei aus, daß eine Berücksichtigung der nach den Angaben der Klägerin in einem Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten nicht möglich gewesen sei, weil die Feststellung dieser Zeiten dem ausländischen Versicherungsträger im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens obliege. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin - offenbar unter Berücksichtigung von in Schweden erworbenen Zeiten - die Feststellung von 420 Versicherungsmonaten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß in Schweden erworbene Zeiten vom schwedischen Versicherungsträger festzustellen seien. Dieser habe mitgeteilt, daß die Klägerin in Schweden 24 Versicherungsmonate erworben habe, von denen jedoch im Hinblick darauf, daß sich 12 Monate decken, nur 12 Monate anrechenbar seien. Insgesamt habe die Klägerin (einschließlich der schwedischen Zeiten) 365 Versicherungsmonate erworben.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab und führte dazu aus, daß § 247 ASVG keine Möglichkeit biete, rechtsverbindlich über ausländische Versicherungszeiten abzusprechen; derartige Zeiten könnten nur im Rahmen eines Bescheides über einen Leistungsanspruch berücksichtigt werden, wobei der österreichische Sozialversicherungsträger an die Feststellung des ausländischen Versicherungsträgers gebunden sei. Erst im Verfahren über den Leistungsanspruch könne die Frage geprüft werden, ob in Schweden zurückgelegte Zeiten den österreichischen Versicherungszeiten zuzurechnen und damit die Anspruchsvoraussetzungen in Österreich erfüllt seien.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge.
Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung auf jene Versicherungszeiten beschränkt sei, über die österreichische Sozialversicherungsträger zu entscheiden hätten; andernfalls ergäbe sich die Konsequenz der Bindung des schwedischen Sozialversicherungsträgers an die vom österreichischen Versicherungsträger oder von österreichischen Gerichten angenommenen, in die schwedische Teilleistung fallenden Versicherungszeiten, was den grundlegenden Intentionen des Abkommens widersprechen würde, zumal dieses die Zusammenrechnung von nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten vorsehe. Es sei daher ausschließlich Angelegenheit des schwedischen Versicherungsträgers, in Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten festzustellen. Das zwischenstaatliche Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten sei beschränkt auf das an die Pensionsantragstellung anschließende Verfahren. Es sei Sache der Klägerin, sich mit dem schwedischen Versicherungsträger über die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten in Schweden nach den dortigen Vorschriften im Hinblick auf dessen für das Inland bindende künftige Mitteilung über die Versicherungszeiten im Fall der Pensionsantragstellung auseinanderzusetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben oder es dahingehend abzuändern, daß für den Besuch der Höheren Schule in Schweden weitere 24 Monate und für den Besuch der Hochschule in Schweden weitere 40 Monate, sohin insgesamt 64 Monate als weitere Versicherungszeiten festgestellt werden; im Rahmen der Ausführung der Revision wendet sich die Klägerin auch dagegen, daß die für die Jahre 1955 und 1956 in Schweden angelaufenen Versicherungsmonate, soweit nicht Deckung vorliegt, nicht zusätzlich festgestellt wurden.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG auf die Feststellung der Zeiten, die im Inland erworben wurden bzw. die in die österreichische Versicherungslast fallen, beschränkt sei, kann nicht beigetreten werden. Eine derartige Einschränkung ist dem Wortlaut des § 247 ASVG nicht zu entnehmen.
Durch die 35.ASVG-Novelle, BGBl.585/1980 wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch in gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Ausgelöst wurde die Gesetzesänderung durch Unzukömmlichkeiten, die sich dadurch ergaben, daß Versicherte im Vertrauen auf die Versicherungszeitenfeststellung ihre Dienstverhältnisse lösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger jedoch nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten des Versicherten änderte (535 BlgNR XV GP, zu Art.IV Z 9). Absicht des Gesetzgebers war es sohin, durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrechterhalten muß, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Diesen Zweck kann aber eine Entscheidung über die Feststellung bisher erworbener Versicherungszeiten nur erfüllen, wenn sie alle für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten enthält. Gemäß Art. 17 AbkSozSi Schweden sind dann, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist daher die Summe der nach österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Zeiten sowie der in Schweden zurückgelegten Zeiten, die entsprechend den Bestimmungen des Abkommens als Versicherungszeiten in Österreich zu berücksichtigen sind, zugrundezulegen. Die Feststellung der Versicherungszeiten hat sich daher auf alle diese Zeiten zu erstrecken.
Der Ansicht, daß das zwischenstaatliche Verfahren zur Feststellung von Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten auf das der Antragstellung auf Gewährung der Pensionsleistung anschließende Verfahren beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Wird ein Antrag nach § 247 ASVG nicht gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. Im Fall einer Antragstellung nach § 247 ASVG wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Wenn in zwischenstaatlichen Abkommen (etwa Art. 18 AbkSozSi Schweiz; Art 27 AbkSozSi Deutschland) das zwischenstaatliche Verfahren für den Fall vorgesehen ist, daß ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Abkommens zutreffen, eine Leistung beantragt, so steht dies einer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Falle der Stellung eines Antrages nach § 247 ASVG nicht entgegen, weil es sich dabei, wie erwähnt, um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt.
Auch das Argument, daß eine Feststellung von ausländischen Versicherungszeiten deshalb nicht in Frage komme, weil in diesem Fall eine Bindung des ausländischen Versicherungsträgers an diese Entscheidung auch bezüglich der in seine Versicherungslast fallenden Zeiten einträte, schlägt nicht durch. Eine bindende Wirkung an eine solche Feststellung kann ausschließlich für den österreichischen Versicherungsträger und für den österreichischen Rechtsbereich angenommen werden. Diesbezüglich ist die Lage nichts anders als in dem Fall, in dem in einem Pensionsfeststellungsverfahren ausländische Versicherungszeiten ermittelt und der Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen und die Pensionshöhe zugrundegelegt werden. Auch durch diese Entscheidung tritt eine Bindung für den inländischen Rechtsbereich ein, die durch spätere Änderung des Ausmaßes von im Ausland erworbenen Zeiten durch den ausländischen Versicherungsträger nicht durchbrochen wird. In gleicher Weise wie im Verfahren über den Pensionsantrag hat der inländische Versicherungsträger auch im Fall einer Antragstellung auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG im Rahmen der in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Vorgangsweise im Ausland erworbene Versicherungszeiten zu erheben und hierüber - für den österreichischen Rechtsbereich - bindend abzusprechen.
Durch eine Feststellung von ausländischen Versicherungszeiten tritt eine bindende Wirkung für den innerstaatlichen Bereich dergestalt, daß spätere, bis zum Zeitpunkt des Pensionsfeststellungsverfahrens eintretende Änderungen der Rechtslage im Vertragsstaat zufolge der Wirkung des Feststellungsbescheides bei der Festsetzung der innerstaatlichen Teilleistung nicht berücksichtigt werden könnten, nicht ein. Bereits anläßlich der Vorbereitung der 35.ASVG-Novelle wurde die Frage erörtert, inwieweit die Rechtskraft eines Feststellungsbescheides einer nachträglichen Änderung solcher Bescheide entgegensteht, bzw. ob für die Fälle der Notwendigkeit der nachträglichen Abänderung solcher Bescheide im Gesetz besondere Vorsorge getroffen werden müsse. Dazu wurde ausgeführt, daß im Fall einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen seit der Bescheiderlassung (neue Umstände hinsichtlich der Sach- und Rechtslage) der Versicherungsträger einen neuen Bescheid zu erlassen habe. Im Fall einer Änderung der Rechtslage werde nach herrschender Lehre die Rechtskraftwirkung insoweit gegenstandslos, als durch die neuen Rechtsvorschriften für Fälle, auf die sich der Bescheid bezogen habe, eine geänderte Rechtslage gegeben sei. (535 BlgNR. XV GP 27 f). Dagegen bestehen keine Bedenken. Dieses Ergebnis ist nicht nur auf eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage zu beziehen. Da die zwischenstaatlichen Abkommen überwiegend an die Rechtslage im Vertragsstaat anknüpfen und im Vertragsstaat nach dessen Recht erworbene Versicherungszeiten inländischen Versicherungszeiten gleichstellen, hat auch die Änderung der Rechtslage im Vertragsstaat unmittelbare Auswirkung auf die Rechtskraft eines gemäß § 247 ASVG erlassenen Bescheides, mit dem auch in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten festgestellt wurden. Auch in diesem Fall wird die Rechtskraftwirkung des Bescheides insoweit gegenstandslos, als durch die Änderung der Rechtslage im Ausland oder durch Änderung der Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens für Fälle, auf die sich der Bescheid bezogen hat, eine geänderte Rechtslage gegeben ist. Im übrigen sei erwähnt, daß sich die Regelungen anderer Abkommen über die Feststellung ausländischer Versicherungszeiten - das Berufungsgericht erwähnt hiezu bindende Bekanntgaben ausländischer Versicherungsträger - zufolge der grundsätzlichen Verschiedenheit der Sozialversicherungssysteme in Österreich und in Schweden auf das hier zur Anwendung kommende Abkommen nicht übertragen lassen. Das schwedische Recht kennt einerseits Leistungen aus der Versicherung für Basispensionen. Die Leistungsgewährung erfolgt dort beitragsunabhängig, ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Vorliegen von Versicherungszeiten; es werden einkommensunabhängig Pauschalbeträge gewährt, die einer automatischen Anpassung unterzogen werden. Zusätzlich kennt das schwedische Recht Leistungen aus der Versicherung für Zusatzpension. Ansprüche aus diesem System beruhen grundsätzlich auf dem in Schweden von der betreffenden Person zwischen ihrem 16. und 65.Lebensjahr erzielten Erwerbseinkommen (Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AbkSozSi Schweden Lfg 9, 6; Lfg 16, 7 f). Die Einführung der schwedischen Zusatzpension wurde erst ab wirksam (Fürböck-Teschner aaO Lfg 19, 35). Zeiten, die vor dem liegen, bleiben daher in der schwedischen Sozialversicherung sowohl für die Basispension wie für die Zusatzpension ohne Einfluß. Daher wird bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den österreichischen Rechtsbereich aus der Zeit vor dem nicht auf sozialversicherungsrechtliche Tatbestände in Schweden abgestellt, sondern auf andere Tatbestände, die vom inländischen Versicherungsträger zu prüfen sind, da ihnen nur für die Entscheidung über nach österreichischem Recht zu beurteilende Fragen Bedeutung zukommt. Art. 19 Z 2 AbkSozSi Schweden bestimmt daher, daß als nach schwedischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten Versicherungszeiten in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension sowie vor dem Jahr 1960 gelegene Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes gelten, während der die betreffende Person der staatlichen Einkommensteuer in Schweden unterlag. Nur unter dieser Voraussetzung gelten in Schweden zurückgelegte Zeiten als Versicherungszeiten nach österreichischem Recht. Zu prüfen ist, ob die im Gesetz angeführte Voraussetzung (vor dem gewöhnlicher Aufenthalt und Unterliegen der staatlichen Einkommensteuer) vorliegt und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob Versicherungszeiten im Sinn des Abkommens vorliegen. Ausgehend von dieser Bestimmung kommt aber dem letztlich strittig gebliebenen Begehren, das im Revisionsantrag benannt ist, keine Berechtigung zu. Die Klägerin begehrt dabei ausschließlich die Anrechnung von Schul- und Studienzeiten in Schweden. Es trifft wohl zu, daß Ersatzzeiten für Schulbesuch in Österreich nicht ausschließlich für die Zeit nach dem berücksichtigt werden, zumal § 228 Abs 1 Z 3 bestimmt, daß auch vor diesem Zeitpunkt gelegene Zeiten dieser Art als Ersatzzeiten gelten. Hieraus ist aber letztlich für die Klägerin nichts gewonnen, weil § 227 Z 1 ASVG wie auch § 228 Abs 1 Z 3, der diesbezüglich auf § 227 Z 1 verweist, als Voraussetzung für die Berücksichtigung als Ersatzzeit ausdrücklich den Besuch einer inländischen Schule normieren. Bei der von der Klägerin besuchten Schule handelt es sich nicht um eine inländische Schule. Diese Bestimmungen bieten damit keine Grundlage für die Anrechnung von Ersatzzeiten für den Besuch einer höheren Schule oder einer Hochschule in Schweden. Nach Art. 19 Z 2 AbkSozSi Schweden gelten, wie erwähnt, für den österreichischen Rechtsbereich als nach schwedischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten vor dem Jahr 1960 nur Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, während der die betreffende Person der staatlichen Einkommensteuer in Schweden unterlag. Auch in dieser Gesetzesstelle findet sich keine Deckung für die von der Klägerin begehrte Anrechnung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen nicht, zumal es dem Gesetzgeber freisteht, den Umfang der Gleichstellungsvorschriften im Ausland zurückgelegter Zeiten mit österreichischen Versicherungszeiten festzulegen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann darin nicht erblickt werden. Die beklagte Partei hat in ihrem Prozeßvorbringen zugestanden, daß die Klägerin in Schweden in den Jahren 1955 und 1956 24 nach österreichischem Recht zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, wovon sich 12 Versicherungsmonate mit den in Österreich erworbenen Monaten (es handelt sich um die Nachkaufszeiten von Jänner 1956 bis Dezember 1956) decken. Auch die Klägerin geht in der Revision davon aus, daß die in den Jahren 1955 und 1956 erworbenen Zeiten, soweit nicht Deckung vorhanden ist, als weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen wären. Da, wie oben ausgeführt, auch im Ausland erworbene Zeiten bei Feststellung der Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, waren diese Zeiten zusätzlich zu den unstrittig in Österreich erworbenen Zeiten festzustellen.
Zu beachten war dabei, daß gemäß dem hier noch anzuwendenden § 384 Abs 1 ASVG (entsprechend nunmehr § 71 Abs 1 ASGG) durch die rechtzeitige Einbringung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten war. Es war zum § 384 Abs 1 ASVG herrschende Auffassung, daß das Ausmaß, in dem der Bescheid außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit anzunehmen ist, und daß bei Erhebung der Klage nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig wird, der sich inhaltlich vom angefochtenen trennen läßt (Oberndorfer in Tomandl System, 2.Erg.Lfg.649 f; OLG Wien SVSlg 22.325; vgl. auch SVSlg 26.239, 28.087 uva.; ähnlich zum § 71 Abs 1 ASGG nunmehr Fasching in Tomandl System 3.Erg.Lfg.728/5 und Kuderna Kommentar 382).
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung aus der Erwägung an, daß nur dadurch die nach der Verfassung angeordnete Trennung von Verwaltung und Justiz eindeutig gewährleistet ist. Soweit in dem mit einer Klage bekämpften Bescheid Leistungen gewährt werden, ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung überdies aus § 384 Abs 2 und § 385 Abs 1 ASVG (nunmehr § 71 Abs 2 und § 72 Z 2 lit c ASGG), weil es überflüssig wäre, den Versicherungsträger zu verpflichten, dem Kläger die in dem Bescheid zuerkannte Leistung weiter zu gewähren und sie im Falle der Zurücknahme der Klage neu festzustellen, wenn der Bescheid nicht auch insoweit seine Wirksamkeit verloren hätte.
Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er demnach vom Klagebegehren erfaßt und tritt daher außer Kraft, weil dies dem Umfang des Klagebegehrens entspricht.
Im vorliegenden Fall hat der mit der Klage bekämpfte Bescheid ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit; dies bedeutet daher, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 384 Abs 1 ASVG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß die Klägerin ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei Erfolg der Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtanzahl der Versicherungsmonate geändert wird. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber im § 385 Abs 1 ASVG (vgl. nunmehr § 72 ASGG) die Zurücknahme der Klage ausdrücklich auch für die im § 354 Z 4 ASVG genannte Feststellung von Versicherungszeiten zuläßt, daß er aber nur für den Fall der Gewährung einer Leistung die Verpflichtung des Versicherungsträgers vorsieht, die Leistung durch einen neuen Bescheid wieder festzustellen. Dies bedeutet zwar, daß bei Zurücknahme einer auf Feststellung von Versicherungszeiten gerichteten Klage auch über die vom Versicherungsträger allenfalls schon festgestellten Versicherungszeiten kein Bescheid mehr vorhanden ist, zumal der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft tritt und der Antrag des Klägers insoweit als zurückgezogen gilt, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist (so nunmehr ausdrücklich § 72 Z 1 und Z 2 lit b ASGG; für die frühere Rechtslage VfGH SVSlg 28.090 und 30.221; VwGH SVSlg 30.222; OLG Wien SVSlg 22.327). Dies mag eine gewisse Härte bedeuten, die der Kläger allerdings vermeiden kann. Es läßt sich daraus aber nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei so weit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich. Der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien, das in der Entscheidung SSV 25/69 aufgrund der dargestellten Gesetzeslage zu einer gegenteiligen Auffassung kam, kann deshalb nicht gefolgt werden. Zu der in dieser Entscheidung noch bedeutsamen Frage, inwieweit aufgrund der Klage auch weniger Versicherungszeiten als nach dem bekämpften Bescheid festgestellt werden können, muß nicht Stellung genommen werden. In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Dies bedeutet hier, daß vom Erstgericht auch über diejenigen Versicherungszeiten hätte entschieden werden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden. Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß sie festzustellen sind, konnte der Oberste Gerichtshof aufgrund der Revision der Klägerin die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung nachtragen. Es waren daher die nach den unstrittigen Verfahrensergebnissen in Schweden erworbenen Zeiten sowie die mit dem Bescheid der beklagten Partei bereits festgestellten in Österreich erworbenen Versicherungszeiten festzustellen, während dem übersteigenden Begehren der Klägerin Berechtigung nicht zukommt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 406 Abs 1 lit c ASVG, jener über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a, ASGG. Da die Klägerin im Umfang der zusätzlichen Feststellung von Zeiten, die in Schweden zurückgelegt wurden und nach österreichischem Recht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, obsiegt hat, besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten nach diesen Gesetzesstellen, wobei die Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens ausgehend von der im § 77 Abs 2 genannten Bemessungsgrundlage zu erfolgen hatte.