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OGH vom 23.11.2020, 8Ob88/20d

OGH vom 23.11.2020, 8Ob88/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei a***** gmbh, *****, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, wegen 2.169,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 27/20f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte bietet unter anderem den DiplomBasislehrgang „diplomierter Ernährungstrainer“ an. Ein Kunde meldete sich online für diesen Ausbildungslehrgang in der – durch die Beschreibung im Bildungskatalog der Beklagten irrig hervorgerufenen – Meinung an, er dürfe nach dessen Absolvierung individuelle Ernährungskonzepte mit Einzelpersonen erstellen und diese auf dem Weg einer Ernährungsumstellung begleiten, unterstützen und anleiten. Die Beklagte hat in erster Instanz zugestanden, dass diese Tätigkeit dem reglementierten Gewerbe des Ernährungsberaters vorbehalten ist. Der Kläger ist ein zur Klage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein, dem der Kunde der Beklagten seine Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrags abgetreten hat.

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, weil eine Rechtsstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO vorliegt. Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es – wie hier – um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RISJustiz RS0043338 [T13]). Das Erstgericht hat dem Klagebegehren aus den Rechtsgründen des Irrtums, der Gewährleistung und des Schadenersatzes stattgegeben. In der Berufung hat die Beklagte, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, lediglich die Annahme eines Irrtums bekämpft, aber keine inhaltlichen Ausführungen zu den anderen vom Erstgericht bejahten Anspruchsgrundlagen getätigt. Da eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T49]), ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme zu diesen – die Klagsstattgebung unabhängig von der Frage, ob (auch noch) die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen – tragenden Rechtsgründen verwehrt.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihren Ausführungen den festgestellten Sachverhalt übergeht, insbesondere ihre eigene Außerstreitstellung, dass der von ihr angebotene Lehrgang nicht zum Erstellen von individuellen Ernährungskonzepten mit Einzelpersonen und deren Begleitung, Unterstützung und Anleitung auf dem Weg einer Ernährungsumstellung berechtigt. Gerade darauf kam es dem Kunden aber nach den Feststellungen an. Die Frage, welche Tätigkeiten ein Ernährungstrainer sonst ausüben darf oder nicht darf, ist irrelevant.

3. Der Verweis in der Revision auf den Inhalt einer anderen Eingabe ist unzulässig und damit unbeachtlich (RS0043579; RS0043616). Die Kritik der Beklagten an der Erledigung ihrer Mängel bzw Beweisrüge durch das Berufungsgericht erschöpft sich in derartigen Verweisen und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4. Im Übrigen bekämpft die Revisionswerberin unter der Überschrift „Unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erneut die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Mit der Rechtsrüge können aber tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (RS0043356 [insbes T 3]). Solche Fehler des Berufungsgerichts vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Tatfragen sind in dritter Instanz unbekämpfbar (RS0042903 [T5, T 7]). Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte ohne nähere Erläuterung behauptet, die Feststellungen seien „nichtig und aktenwidrig“.

5. Ist eine abschließende Sacherledigung – wie im vorliegenden Fall – ohne eine Berufungsverhandlung möglich, ist es nach § 480 Abs 1 ZPO kein Verfahrensmangel, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen (RS0125957).

6. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00088.20D.1123.000

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