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VfGH vom 20.06.1995, a7/94

VfGH vom 20.06.1995, a7/94

Sammlungsnummer

14168

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Stadtgemeinde Salzburg gegen das Land Salzburg mangels Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der ihr aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsenen Kosten; finanzverfassungsrechtliche Verpflichtung der Stadtgemeinde Salzburg zur endgültigen Tragung der Kosten aus der Vollziehung des AufenthaltsG; keine Bedenken gegen die finanzausgleichsrechtlichen Implikationen der Behördenzuständigkeits-Regel des § 6 Abs 4 AufenthaltsG

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Gemäß § 1 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 351/1995, brauchen Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

§ 6 Abs 4 lautet auszugsweise:

"Über den Antrag (nämlich über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. ..."

b) Der Landeshauptmann von Salzburg ermächtigte - gestützt auf die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung - mit Verordnung vom , LGBl. 47, die Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Diese Verordnung lautet:

"Auf Grund des § 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Salzburg sind ermächtigt, über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

§2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenhalt des Antragstellers.

§3

Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

2.a) Die Stadtgemeinde Salzburg begehrt mit der vorliegenden, auf Art 137 B-VG gestützten, gegen das Land Salzburg gerichteten Klage folgendes Urteil:

"a) Das Land Salzburg hat der Stadtgemeinde Salzburg die durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 1993 entstandenen Aufwendungen von S 9,836.461,58 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

b) es wird festgestellt, daß die Beklagte (Land Salzburg) der Klägerin (Stadtgemeinde Salzburg) künftighin den gesamten durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes entstehenden Aufwand zu ersetzen hat und

c) die beklagte Partei ist schuldig, die Kosten dieses Rechtsstreites zu bezahlen."

b) Die Klage wird wie folgt begründet:

"I. Klagsgegenstand

Die klagende Partei macht, gestützt auf den Beschluß des Stadtsenates (gemäß der in Punkt . des Anhanges zur Gemeinderatsgeschäftsordnung, Gemeinderatsbeschluß vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 15/1966 enthaltenen Ermächtigung) der Landeshauptstadt Salzburg vom (...) an das Land Salzburg vermögensrechtliche Ansprüche für den Aufwand geltend, welcher der Stadtgemeinde Salzburg durch den für den Landeshauptmann von Salzburg bzw. im Namen des Landeshauptmannes durchzuführenden Vollzug des § 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes im Jahr 1993 entstanden ist und begehrt darüberhinaus die Feststellung, daß die beklagte Partei der Klägerin künftighin den gesamten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes entstehenden Aufwand zu ersetzen hat.

Gestützt auf § 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 838/1992, welches mit in Kraft getreten ist, hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Verordnung vom , LGBl. Nr. 47/1993 (...) die Bezirksverwaltungsbehörden - damit auch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg - 'ermächtigt', über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz 'im Namen des Landeshauptmannes' zu entscheiden.

Durch diese Ermächtigung verpflichtet, war die Stadtgemeinde Salzburg als Trägerin der Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde im Jahr 1993 gezwungen, zusätzliche Dienstposten neu zu schaffen, neue Büroräumlichkeiten anzumieten, diese umzubauen und entsprechend einzurichten bzw. für die EDV-mäßige Ausrüstung der zuständigen Dienststelle zu sorgen, um die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (sowohl für Neuanträge als auch Verlängerungsanträge) erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, wodurch im Jahre 1993 insgesamt


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-
ein Personalaufwand in der Höhe von S 2,749.154,55 und


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-
ein Amtssachaufwand in der Höhe von S 7,087.307,03

sohin insgesamt Aufwendungen von S 9,836.461,58 entstanden sind

(...).

Für die kommenden Jahre ist mit einem jährlichen Amtssachaufwand und Personalaufwand in der Höhe von mindestens ca. S 5,000.000,- zu rechnen.

2. Die Stadtgemeinde Salzburg hat mehrmals (erstmals am ) das Land Salzburg aufgefordert, die durch diese Ermächtigung entstehenden Kosten zu übernehmen, das Land Salzburg hat jedoch stets eine Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach abgelehnt. Nach mehreren Gesprächen (auch) auf politischer Ebene wurde schließlich in einem Gespräch zwischen den Mitgliedern des Stadtratskollegiums (bestehend aus dem Bürgermeister, den beiden Bürgermeister-Stellvertretern und den beiden Stadträten) und den Mitgliedern der Salzburger Landesregierung am festgelegt:

'a) Angesichts unterschiedlicher Rechtsstandpunkte zwischen Stadt und Land in der Frage der Kostenersatzansprüche der Stadtgemeinde Salzburg für ihren zusätzlichen Aufwand wird einer höchstgerichtlichen Entscheidung entgegengesehen.

b) Das Land nimmt Kenntnis, daß die Stadt mit ihrem Rechtsstandpunkt an den Verfassungsgerichtshof herantreten wird.

c) Das Land erklärt, daß durch die Entscheidung der Stadt, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, die guten Beziehungen zwischen Stadt und Land nicht getrübt werden.'

Da somit die beklagte Partei den Ersatz der sich durch diese Ermächtigung ergebenden Kosten bereits dem Grunde nach ablehnt (vgl. beiliegenden Schriftverkehr einschließlich des Protokollauszuges über die obzit. Besprechung vom , ...), sieht sich die Stadtgemeinde Salzburg zur Klage nach Art 137 B-VG gezwungen.

II. Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art 137 B-VG gegeben, da - weil der Anspruch der Stadt Salzburg im öffentlichen Recht seine Grundlage hat - zur Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind und auch kein Verwaltungsweg zur Klärung der Angelegenheit vorgesehen ist.

III. Passivlegitimation

Die Passivlegitimation des Landes Salzburg ergibt sich aus § 2 F-VG 1948, § 1 FAG 1993 und § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz.

Unstrittig ist, daß es sich bei der gegenständlichen Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes, da gemäß § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz die Erteilung von Bewilligungen auf Landesebene dem Landeshauptmann zugeordnet ist, um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt. Obgleich nach Art 102 Abs 2 B-VG die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem grundsätzlich in unmittelbarer Bundesverwaltung durchgeführt werden könnte, hat der Bund von der in Art 102 Abs 3 B-VG verankerten Bestimmung Gebrauch gemacht, wonach auch in Angelegenheiten, die grundsätzlich in unmittelbarer Bundesvollziehung zu vollziehen wären, der Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragt werden kann.

Mit der Verordnung vom , LGBl. Nr. 47/1993, wurden daher auf Basis der in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz enthaltenen gesetzlichen Grundlage auf die Stadtgemeinde Salzburg Aufgaben überwälzt, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes (als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung), d. h. in organisatorischer Hinsicht eines Landesorgans, fallen. Wie im folgenden unter Punkt IV/2 ausgeführt, geht die Stadtgemeinde Salzburg davon aus, daß das Erk. VfSlg. 9507/82 keine Aussagen über die Kostentragungspflicht im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandates enthält und die Kostentragungspflicht für die Besorgung der überwälzten Angelegenheit bei demjenigen Rechtsträger, dessen Organ die Ermächtigung vornimmt, somit beim Rechtsträger, dessen Organ als Mandatsgeber auftritt, verbleibt. Nach den in § 2 F-VG 1948 bzw. in § 1 FAG 1993 enthaltenen Bestimmungen hätte daher für diese Kosten das Land Salzburg aufzukommen. Demnach ist nach ha. Auffassung das Land Salzburg passiv legitimiert, wobei die Stadtgemeinde Salzburg weiters davon ausgeht, daß der gesamte mit der Besorgung dieser Angelegenheit entstehende Aufwand als Amtssachaufwand, und nicht als Zweckaufwand bzw. nicht als ein mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehender Aufwand zu qualifizieren ist.

IV. Rechtliche Begründung

1. Zur Rechtsnatur der Ermächtigung:

Obgleich in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (Nr. 525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP) zu § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, daß der Landeshauptmann seine Zuständigkeit an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft 'delegieren' kann, handelt es sich nach ha. Auffassung - wie auch im Kommentar zum Fremdenrecht, hsg. von Schmidt/Aigner/Taucher/Petrovic, Wien 1993, auf Seite 227 in der Anm.2 zu § 6 ausgeführt - bei dieser Ermächtigung um keine Delegation. Das Wesen einer Delegation besteht nämlich in der Übertragung einer Kompetenz unter gleichzeitigem Übergang auch der Verantwortlichkeit (vgl. Wenger, Grundfragen und Grundbegriffe des Organisationsrechts, in:

Allgemeines Verwaltungsrecht, hsg. von Ermacora u.a. Wien 1979, Seite 352). Aichlreite , Österreichisches Verordnungsrecht, Band I, Wien, 1988, Seite 529, führt dazu erklärend aus, daß das entscheidende Element der Delegation in der Veränderung der Zurechnung des Aktes zu erblicken ist, die nur mehr an die delegierte Behörde und nicht mehr an jene, die die Zuständigkeit übertragen hat, erfolgt. Delegation bedeutet also nicht nur die Zbertragung des Willensaktes, der sowohl das Ob als auch das Wann der Erlassung eines Rechtsaktes erfaßt, sondern insbesondere auch den Übergang der Zurechnung.

Wie sich aus § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz allerdings ergibt, entscheidet die ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des die Ermächtigung gebenden Landeshauptmannes, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß in zweiter Instanz die Entscheidung dem Bundesminister für Inneres obliegt (vgl. dazu auch VwGH Erk. , Zl. 93/18/0525: mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Instanzenzug nicht erschöpft ist, weil in zweiter Instanz die Entscheidung zufolge Art 103 Abs 4 B-VG dem Bundesminister für Inneres obliegt). Wenn jedoch - wie in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz vorgesehen - das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung andere, insbesondere die ihm unterstellten Organe bzw. Organwalter beauftragt, bestimmte Amtshandlungen 'in seinem Namen bei Aufrechterhaltung seiner Verantwortung' vorzunehmen, liegt nach nunmehr herrschender Lehre keine Delegation, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtliches Mandat vor (vgl. Wenger, s.o., Seite 352). Wie Aichlreiter, s.o. Seite 542, ausführt, besteht das entscheidende Kriterium eines öffentlich-rechtlichen Mandates darin, daß ein auf Grund eines solchen Mandates erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ' zuzurechnen ist. In diesem Sinne erweist sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B125/86 = VfSlg. 11563, in welchem der VfGH einen auf Basis der Bestimmung des § 1 der sog. Vorarlberger 'Delegationsverordnung' erlassenen Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zugerechnet hat, weil diese auf Grund 'eigener Kompetenz' über die Vorstellung entschieden hat, als rechtlich verfehlt (vgl. dazu auch: Brande, in: ÖZW, 1988, S. 55 ff, der in seinem Kommentar zu diesem Erkenntnis die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Unterscheidung zwischen Delegation und Mandat aufarbeitet). Konkret handelt es sich bei der unter Inanspruchnahme der Bestimmung des § 6 Abs 4 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz in Verordnungsform ergangenen Ermächtigung um ein zwischenbehördliches Mandat (in diesem Sinne auch:

Wolny/Orthofer, Bemerkungen zu einer Zuständigkeitsregelung im Aufenthaltsgesetz, in: ÖGZ, 1993, H. 2, S. 14 ff), d.h. einer Auftragserteilung durch den Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörden, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d.h. dem Landeshauptmann, verbleibt. Von dieser rechtlichen Qualifikation geht im übrigen auch das Amt der Salzburger Landesregierung aus. In den Erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf betreffend die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden heißt es dazu wortwörtlich:

'Rechtlich gesehen wird noch angefügt: Bei der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden handelt es sich um ein sog. zwischenbehördliches Mandat, weil 'im Namen' des übertragenden Organes zu entscheiden ist. Die Entscheidung des beauftragten Organes (hier Bezirksverwaltungsbehörde) ist dem übertragenden Organ (hier Landeshauptmann) zuzurechnen. Das beauftragte Organ ist an die Weisungen des übertragenden Organes gebunden.'

2. Zur Kostentragungspflicht bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Mandats:

2.1. Einleitend ist festzustellen, daß nach Kenntnis der Stadtgemeinde Salzburg keine verfassungsgerichtliche Judikatur vorliegt, welche sich dezidiert mit der Frage der Kostentragung im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandats beschäftigt.

In seiner Entscheidung vom , A3/81 = VSlg. 9507/82 (welcher eine Klage der Stadtgemeinde Krems gegen den Bund auf Übernahme jener Kosten, die der Stadtgemeinde Krems dadurch erwachsen, daß sie im Gegensatz zu den übrigen Statutarstädten auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu besorgen hat, die in anderen Städten von der Bundespolizeibehörde besorgt werden), ist der Verfassungsgerichtshof von seiner bisherigen funktionalen Betrachtungsweise (VSlg. 2604/53 VSlg. 5681/68 und 6617/71) abgegangen und hat ausgeführt, daß die Klärung der Frage, welche Aufgaben im Sinne des § 2 F-VG 1948 solche des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind, nur unter Berücksichtigung aller Rechtsvorschriften möglich sei, aus denen sich die Zuständigkeit einer bestimmten Gebietskörperschaft zu ihrer "Besorgung" jeweils ergibt. Der Verfassungsgerichtshof betonte, daß die Gemeinden neben den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Staatsaufgaben auch dann 'besorgen', wenn sie von Rechts wegen gehalten sind, Angelegenheit einer anderen Gebietskörperschaft für diese, d.h. in deren Namen bzw. nach deren Weisung und unter deren Verantwortung, zu führen. Die eine solche 'mittelbare Verwaltung' begründenden Rechtsvorschriften verpflichten die beauftragte Gebietskörperschaft dazu, ihre Organisation (ihre Organwalter und die für ihre Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel) zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sodaß sich auch diese Angelegenheiten insoweit (d.h. somit in Ansehung ihrer Besorgung) als 'ihre' Aufgaben darstellen. Dazu gehörten vor allem, aber nicht nur, jene der mittelbaren Bundesverwaltung und jene des (vom Bund oder Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der für die Besorgung dieser Aufgabe entstehende Kostenaufwand ist demnach von der Gemeinde insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe und die in diesem Sinne eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden unerläßlichen Hilfsmittel ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen hat. Die Gemeinden treffe in diesem Bereich der Personal- und jener Sachaufwand, der als Amtssachaufwand bezeichnet wird (Gutachten des BGH vom , Slg. 1074 A). Obgleich in diesem Erkenntnis der Verfassungsgerichtshof ausführt, daß es gleichgültig sei, ob von einer Gebietskörperschaft die von ihr zu besorgenden Angelegenheiten 'im Namen und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft' besorgt werden, geht die Stadtgemeinde Salzburg auf Grund des diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes - bei der es um die Kostentragungspflicht für die Tragung von Aufgaben ging, die von der Stadtgemeinde Krems/Donau zwar für den Bund besorgt werden, ihr aber rechtlich zugerechnet werden - davon aus, daß die Wortfolge 'im Namen einer anderen Gebietskörperschaft' sich nicht auch auf die Kostentragungspflicht im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandates bezieht. Nach ha. Ansicht wollte der VfGH mit dem Ausdruck 'im Namen ... einer anderen Gebietskörperschaft' lediglich das ausdrucken, was allgemein dahingehend umschrieben wird, daß die Gemeinden als Verwaltungssprengel sowohl für den Vollziehungsbereich des Bundes als auch für den Vollziehungsbereich der Länder herangezogen werden können, und in diesem Sinne 'im Namen' des Bundes bzw. der Länder tätig werden (in diesem Sinne ist auch die Wortfolge 'im Namen einer Gebietskörperschaft', verständlich, weil es ansonsten heißen müßte: 'im Namen eines Organs einer anderen Behörde'). Der Verfassungsgerichtshof hat nach ha. Auffassung bei dieser Formulierung nicht das öffentlich-rechtliche Mandat, das ganz konkret einen Auftrag zur Besorgung einer bestimmten Angelegenheit begründet, gemeint. Dies insbesondere deshalb, weil das in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz vorgesehene öffentlich-rechtliche Mandat - wie vorhin ausgeführt - überhaupt keinen (Zuständigkeits-)Zurechnungsübergang beinhaltet, sondern vielmehr die Zuständigkeit im Sinne der rechtlichen Zurechnung beim Landeshauptmann, d.h. in concreto bei einem (organisatorisch gesehen) Organ des Landes Salzburg, verbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das sich aus einem öffentlich-rechtlichen Mandat ergebende Verhältnis zwischen der ermächtigenden und der ermächtigten Behörde - wenngleich unter der falschen Bezeichnung als 'Delegation' - in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/06/0030, wie folgt umschrieben: 'In einem solchen Fall besteht kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem delegierenden und dem delegierten Organ, vielmehr stellen sie rechtlich eine Einheit dar, da das delegierte Organ in Namen und anstelle des Delegierenden entscheidet.' Faktisch bewirkt das öffentlich-rechtliche Mandat, daß der Magistrat Salzburg anstelle des an und für sich als Hilfsapparat des Landeshauptmannes eingesetzten Amtes der Salzburger Landesregierung als Hilfsapparat für diesen Landeshauptmann tätig zu werden hat. Nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg bezieht sich das sog. Kremser Erkenntnis somit nur auf die Kostentragungspflicht hinsichtlich des Aufwandes für die Besorgung von Angelegenheiten, in denen die Erledigungen tatsächlich einem Organ der Stadtgemeinde Krems zugerechnet werden und nicht auf Fälle, in denen ein Organ der Gemeinde bzw. der magistratische Apparat im Namen (z.B. 'Für den Landeshauptmann'), eines Organs einer anderen Gebietskörperschaft tätig zu werden hat. Nach ha. Auffassung muß, damit von einer 'Besorgung' einer Angelegenheit durch die Gemeinde gesprochen werden kann, der Gemeinde eine Zuständigkeit (d.h. eine rechtliche Zuordnung des Aktes zu einem Gemeindeorgan) zukommen, gleichgültig, ob diese Entscheidung des Gemeindeorgans für die Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich) oder 'für' den Bund oder ein Land (oder: 'namens' des Bundes oder eines Landes) (im Abertragenen Wirkungsbereich) erfolgt.

'Besorgt' im Sinne der rechtlichen Zuordnung werden somit die auf Basis der Verordnung des Landeshauptmannes vom vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmenden Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes (Erteilung einer Bewilligung) vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung, sodaß grundsätzlich die sich aus § 2 F-VG 1948 ergebende und die in § 1 FAG 1993 verankerte Kostentragungspflicht des Landes zum Tragen kommt.

2.2. Nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 tragen die Länder im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung den gesamten Personal- und Sachaufwand, der bei den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung anfällt.

Unter den Begriff 'Sachaufwand' fallen nach dem Gutachten des Bundesgerichtshofes, welches dieser im Jahre 1936 als Anlaß von Auslegungszweifel zum damaligen Abgabenteilungsgesetz erstellt hatte (Slg. 1074 A), zwei voneinander wesentlich verschiedene Teilgebiete, nämlich der Sachaufwand im engeren Sinne (Amtssachaufwand) und der Sachaufwand im weiteren Sinne (Zweckaufwand). Unter Amtssachaufwand ist jener Aufwand zu verstehen, der dem Zweck dient, Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Darunter versteht man die sogenannten Amts- und Kanzleierfordernisse, wie (den damaligen technischen Verhältnissen entsprechend) Schreib- und Rechenbehelfe aller Art, Stampiglien, Heftklammern, Aktenbehältnisse etc., ferner den Aufwand für Beleuchtung, Beheizung, Druckkosten, Post, Telefon und Fernschreiber bzw. Hilfsmittel für die Anfertigung technischer Zeichnungen und Pläne. Zum Amtssachaufwand gehört aber auch die Vorsorge für die entsprechende Unterbringung der Behörden und Ämter, da auch sie die Voraussetzung für eine zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften ist.

Die mittels der gegenständlichen Klage vom Land Salzburg begehrten Kosten sind für Aufwendungen entstanden bzw. werden auch künftig entstehen, die 'als Voraussetzung für eine zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften' insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unumgänglich waren bzw. sind. Zum Teil betreffen sie Aufwendungen, die für geringfügige Wirtschaftsgüter, Schreibmaterialien, Druckwerke etc. entstanden sind und welche der Bundesgerichtshof als 'Amts- und Kanzleierfordernisse im engsten Sinne' umschreibt. Die eingeklagten EDV-Kosten umfassen jene Aufwendungen, die gerade auch im Hinblick auf die unbedingt erforderliche EDV-mäßige Vernetzung mit dem Amt der Salzburger Landesregierung entstanden sind und dem derzeitigen technischen Kanzleistand entsprechend, ebenfalls als Kanzleierfordernisse zu bewerten sind. Dazu wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 5485/67 ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Anschaffung von Geräten, die zur Besorgung einer Aufgabe erforderlich sind, zum Sachaufwand gehört. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Abwicklung des Verfahrens teilweise auf einem Programm des Amtes der Salzburger Landesregierung erfolgt, welches auch die dafür notwendige Hardware zur Verfügung stellte. Die über dieses Programm hinausgehend notwendigen Verfahrensschritte werden mittels der vom Magistrat Salzburg entwickelten Programme und auf Hardware des Magistrates durchgeführt. Der im Klagebegehren für diese EDV-Leistungen enthaltene Betrag von S 855.977,17 betrifft nur die für den zweitgenannten Bereich innerhalb des Magistrates Salzburg entstandenen Aufwendungen. Darüberhinaus werden jene Kosten eingeklagt, die für die Raumvorsorge (Adaptierungserfordernisse) angefallen sind und die jährlichen Mietkosten, d.h. also jene Kosten, die für die entsprechende Unterbringung des zuständigen Amtes erforderlich sind.

Nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg handelt es sich bei den sich durch die Ermächtigung zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz ergebenden, nunmehr vom Land im Klagsweg geforderten Kosten zur Gänze um einen Aufwand der entsprechend dem obzit. Gutachten des Bundesgerichtshofes als Amtssachaufwand zu bezeichnen und welcher daher gemäß § 1 FAG 1993 vom Land zu tragen ist. Die vereinzelt in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorkommende Dreiteilung des Aufwandes in einen Amtssachaufwand, einen Zweckaufwand und einen 'Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde entsteht' (z.B. VfSlg. 2533/1953) würde, soferne man jeglichen Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde anfällt, nicht dem Amtssachaufwand zuschlägt, dazu führen, daß bei jedem Vollzug eines neuen Gesetzes die zum Vollzug konkret erforderlichen Kosten (z.B. Schreibpapier, Telefon etc.) nicht mehr unter den Begriff 'Amtssachaufwand' im Sinne des Rechtssatzes des Bundesgerichtshofes subsumierbar wären, was zu einem widersinnigen Ergebnis führen würde; der Begriff 'Amtssachaufwand', wie ihn der Bundesgerichtshof umschrieben hat, würde dadurch inhaltsleer werden. Daher kann nach ha. Auffassung der sich aus Anlaß des Vollzuges des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg anfallende Aufwand keinesfalls als 'Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde entsteht' und für dessen Tragung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - da es sich beim Aufenthaltsrecht um eine Agende der Bundesverwaltung handelt - der Bund zuständig wäre, qualifiziert werden.

2.3. Wenn sich jedoch der Verfassungsgerichtshof der Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg, wonach bei einem öffentlichrechtlichen Mandat der Aufwand von dem Rechtsträger zu tragen ist, dessen Organ das Mandat erteilte, d.h. vom Rechtsträger des Mandatgebers, nicht anschließt, erweist sich die durch die Mandatserteilung ergebende Kostentragungspflicht verschiedener Statutarstädte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als (finanz)verfassungswidrig.

Sachverhaltsmäßig ist dazu festzuhalten, daß auf Basis des § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz die Landeshauptmänner von


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a)
Burgenland (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Eisenstadt und Rust,


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b)
Kärnten (LGBl. Nr. 53/1993) nur für die Bezirkshauptmannschaften, d.h. somit nicht für die beiden Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach,


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c)
Niederösterreich (LGBl. Nr. 72/1993) grundsätzlich für alle Bezirksverwaltungsbehörden, jedoch ausdrücklich ausgenommen die Magistrate der Städte St. Pölten und Wiener Neustadt (d.h. somit lediglich für die Statutarstädte Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs, somit nur jene beiden Statutarstädte, in denen keine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist),


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d)
Oberösterreich (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr,

e) Salzburg (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (d.h. somit auch für die Stadtgemeinde Salzburg als einzige Statutarstadt),

f) Tirol (LGBl. Nr. 46/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (somit auch für die Statutarstadt Innsbruck als einzige Statutarstadt Tirols)

Ermächtigungen ausgesprochen haben.

Dies bedeutet, daß die Statutarstädte Graz, Klagenfurt, Villach, Wiener Neustadt und St.Pölten vom zuständigen Landeshauptmann nicht 'ermächtigt' wurden, Bewilligungsverfahren nach § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz durchzuführen.

In seinen Erkenntnissen VfSlg. 10633 und VfSlg. 11663 hat der Verfassungsgerichtshof in Wiederholung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß § 4 F-VG 1948 als spezieller Gleichheitsgrundsatz (vgl. VSlg. 9280/1981) nur eine Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Finanzausgleiches darstelle. Der Verfassungsgerichtshof hat betont, daß der Finanzausgleichsgesetzgeber dem § 4 F-VG in Verbindung mit §§2 und 3 leg.cit. zufolge, die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge sowie der Finanzzuweisung und Finanzzuschüsse in Übereinstimmung mit den Lasten der öffentlichen Verwaltung zu regeln habe. Dies könne nach dem offenkundigen Sinn dieser Bestimmung zwar nicht bedeuten, daß jede überdurchschnittliche finanzielle Last, die eine einzelne Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden trifft, schon zu einer (ausdrücklichen) Berücksichtigung in Finanzausgleichsgesetz zwingen würde. Jedenfalls aber dann, wenn sich bestimmte Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden, die auf Grund der positiven Rechtsordnung als mit besonderen Agenden betraut definierbar sind, deshalb von anderen Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden typischerweise durch eine höhere Kostenbelastung unterscheiden, sei der Finanzausgleichsgesetzgeber gemäß § 4 F-VG verhalten, für sie eine Regelung zu treffen, wobei es lediglich auf die Lastenadäquanz ankomme.

Im gegenständlichen Fall wird jene Gruppe der Städte mit eigenem Statut (Eisenstadt, Rust, Krems/Donau, Waidhofen/Ybbs, Linz, Wels, Steyr, Salzburg und Innsbruck), die von der Ermächtigung betroffen ist, finanziell völlig ungleich gegenüber jener Gruppe von Städten mit eigenem Statut, die das Aufenthaltsgesetz nicht zu vollziehen haben (Graz, St. Pölten, Wiener Neustadt, Klagenfurt und Villach) behandelt. Daß dies der Fall ist, ist vom Willen der Gemeinde nicht beeinflußbar (vgl. die Ausführungen zu Punkt V). Jene Statutarstädte, die das Aufenthaltsgesetz zu vollziehen haben, sind somit gegenüber den anderen Städten mit eigenem Statut mit wesentlich höheren Kosten belastet (z.B. bei der Stadtgemeinde Salzburg beinahe 10 Mio. S für 1993), da die gegenständliche Materie nur durch Einstellung zusätzlicher Organwalter, durch Anmietung neuer Räumlichkeiten und durch Bereitstellung umfangreicher neuer Sachmittel bewerkstelligt werden konnte bzw. werden kann. Es handelt sich dabei um einen Aufwand, der alleine durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes entstanden ist bzw. entsteht und der zur Gänze über die im Rahmen der Stadtgemeinde Salzburg vorhanden gewesene Organisation hinausgegangen ist.

Dadurch, daß weder im Finanzausgleichsgesetz 1993 noch im § 6 Aufenthaltsgesetz auf die zusätzlichen Kosten, die durch diese Ermächtigung entstehen und damit auf die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung der Statutarstädte Bedacht genommen wurde, ergibt sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Städte.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, d.h. ein Gesetz kann auch nachträglich einen gleichheitswidrigen Inhalt erhalten und damit verfassungswidrig werden (VfSlg. 7974, 8871, 9995). Im gegenständlichen Fall sieht das Aufenthaltsgesetz vor, daß der jeweilige Landeshauptmann auf Landesebene zum Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständig ist.

Nach dem Gesetzestext sollte nur in Ausnahmefällen, im einzelnen, d.h. wenn die im Gesetzestext angeführten Kriterien erfüllt werden, eine Ermächtigung zum Vollzug des § 6 an eine (die) Bezirksverwaltungsbehörde(n) vorgenommen werden, und nicht, wie dies z.B. die Landeshauptmänner von Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Burgenland gemacht haben, generell an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden eines Bundeslandes, sowohl an die Bezirkshauptmannschaften als auch die Städte mit eigenem Statut. Durch die Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg durch den Landeshauptmann von Salzburg hat dieser (nachträglich) eine Gesetzwidrigkeit in finanzausgleichsrechtlicher Hinsicht herbeigeführt. Der Landeshauptmann wäre in der Lage gewesen, durchaus finanzverfassungsrechtlich unbedenklich bzw. dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend vorzugehen, wenn er lediglich eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften vorgenommen hätte. Dadurch wäre es (da der sich bei den Bezirkshauptmannschaften ergebende Aufwand sowieso vom Land zu tragen ist und daher im Falle einer solchen Ermächtigung keine Kostenüberwälzung herbeigeführt wird) zu keinem zusätzlichen, nicht im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigten Mehraufwand der Stadtgemeinde Salzburg, gekommen. In diesem Zusammenhang verweist die Stadtgemeinde Salzburg auf die Vorgangsweise der Landeshauptmänner von Steiermark und Kärnten, die bewußt keine Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Graz bzw. Klagenfurt und Villach vorgenommen haben. Auch der Landeshauptmann von Niederösterreich hat ausdrücklich neben den Bezirkshauptmannschaften nur jene beiden Statutarstädte Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs ermächtigt, welche (weil in diesen beiden Städten keine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist) auch fremdenpolizeiliche Agenden (im übertragenen Wirkungsbereich) zu besorgen haben und bei denen somit durchaus verwaltungsökonomische Aspekte eine Ermächtigung im Sinne des § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz rechtfertigen können, gleichwohl auch diesen Städten der sich dadurch ergebende Mehraufwand im Sinne der Entscheidungen des VfGH Slg. 10.633 und 11.663 zu refundieren sein wird. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz dem jeweiligen Landeshauptmann die Möglichkeit geboten, durch eine Ermächtigung lediglich einzelner Bezirkshauptmannschaften dem in § 4 F-VG verankerten speziellen finanzverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Finanzausgleichsgesetz nachträglich dem sich aus § 4 F-VG ergebenden Gleichheitsgrundsatz, nach welchem beim Finanzausgleich auf die Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung Rücksicht zu nehmen ist, in Ansehung jener 9 Städte mit eigenem Statut, welche Agenden des Aufenthaltsgesetzes auf Grundlage einer Ermächtigung durch den zuständigen Landeshauptmann, in dessen Namen zu vollziehen haben, widerspricht. Das Finanzausgleichsgesetz 1993 berücksichtigt somit nicht jene besonderen Lasten, die jenen Städten mit eigenem Statut erwachsen, welche durch die Verordnung des Landeshauptmannes zur Mitwirkung beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet wurden. Dabei braucht auf die Frage, ob diese Mehrbelastung durch erhöhte Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abgegolten sein könnte, nicht Bedacht genommen werden, weil bei dieser Zuweisung von Ertragsanteilen alle Städte entsprechend ihrer Volkszahl gleichbehandelt werden, somit z.B. zwischen den Städten Graz einerseits und Salzburg und Linz andererseits, kein Unterschied besteht.

V. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit

der Ermächtigungsverordnung

1. Wie eingangs erwähnt, ergibt sich die Verpflichtung der Stadtgemeinde Salzburg 'im Namen des Landeshauptmannes', über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom , LGBl. Nr. 47/1993. Nach § 1 dieser Verordnung sind die Bezirksverwaltungsbehörden im Lande Salzburg ermächtigt, über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

Diese Verordnung hat der Verfassungsgerichtshof in der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden. Gäbe es diese Verordnung nicht, käme der Stadtgemeinde Salzburg beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes keinerlei Mitwirkungsverpflichtung zu und wären bzw. würden in weiterer Folge der Stadtgemeinde Salzburg auch keinerlei finanzielle Aufwendungen erwachsen, deren Abgeltung sie nunmehr im Klagewege geltend macht. Die Verordnung ist in der gegenständlichen Rechtssache also präjudiziell.

2. Die gesetzliche Grundlage zur Erlassung dieser Verordnung findet sich in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz. Hier heißt es diesbezüglich:

'Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.'

3. Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die Wendung 'aufgrund der Gesetze' impliziert auch, daß, soferne das der Verordnung zugrundeliegende Gesetz Bedingungen für die Erlassung einer Verordnung vorsieht, diese Verordnung nur dann gesetzmäßig ist, wenn sie diese Bedingungen erfüllt. Die gegenständliche Verordnung hat als Bedingung für ihre Gesetzmäßigkeit, daß die Ermächtigung einer Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen sein muß, wobei sicherlich davon auszugehen ist, daß die im Gesetz vorgegebenen positiven Vereinfachungs- und Sparsamkeitseffekte in der Verwaltung als Gesamtheit gesehen eintreten müssen, nicht lediglich im Bereich der Landesverwaltung im organisatorischen Sinn. Eine Ermächtigung, die nur einseitig dem Land positive Effekte bringt, einer Stadtgemeinde (als Bezirksverwaltungsbehörde) dagegen nur Lasten aufbürdet, würde selbst wenn die gegenseitige 'Kosten-Nutzen-Analyse' null wäre, dem Gesetzestext nicht entsprechen. Wird durch die Erlassung der Verordnung kein positiver Nutzen im Sinne der im Gesetz angeführten Kriterien in der Gesamtheit der betroffenen Verwaltungen erreicht, so hat die Verordnung keine Deckung im Gesetz.

4. Die im Gesetz statuierten Voraussetzungen zur Erlassung der angeführten Verordnung durch den Landeshauptmann liegen nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg nicht vor. Die in den Erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf (...) diesbezüglich enthaltenen Ausführungen sind sehr genereller Art und ohne Darstellung einer exakten Abwägung der sich ergebenden Auswirkungen; in diesen Erläuternden Bemerkungen heißt es dazu wörtlich:

'Der Verordnungsentwurf dient den in der zitierten Bestimmung genannten Interessen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung. Die Bezirkshauptmannschaften sind auch nach dem neuen Fremdengesetz zuständig, Sichtvermerke zu erteilen bzw. den rechtmäßigen Aufenthalt zu überprüfen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sollen alle Angelegenheiten, die Fremde betreffen, nach Möglichkeit von ein und derselben Behörde wahrgenommen werden. Dazu kommt, daß bei der Entscheidung über die Anträge auch regionale Gegebenheiten wie z.B. Überfremdung, Ghettobildung, Wohnungssituation, berücksichtigt werden können. Diese Beurteilung kann zweifellos von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, also auch vom Bürgermeister bzw. Magistrat der Stadt Salzburg, auf Grund der örtlichen Nähe und Überschaubarkeit leichter getroffen werden als vom Landeshauptmann bzw. Amt der Landesregierung.'

4.1. Hinsichtlich der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist zunächst zu bedenken, daß im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg sämtliche fremdenpolizeiliche Agenden von der Bundespolizeibehörde Salzburg wahrgenommen wurden bzw. werden, während im Bereich der übrigen Bezirksverwaltungsbehörden diese Agenden von den Bezirkshauptmannschaften selbst zu vollziehen sind. Das in den Erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf als Begründung der Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften angeführte Argument, daß die Bezirkshauptmannschaften nach dem (neuen) Fremdengesetz zuständig sind, Sichtvermerke zu erteilen bzw. den rechtmäßigen Aufenthalt zu überprüfen und aus 'Gründen der Verwaltungsökonomie' alle Angelegenheiten, die Fremde betreffen, nach Möglichkeit von ein und derselben Behörde wahrgenommen werden sollten, ist somit - was auch in den Erläuternden Bemerkungen dadurch, daß diesbezüglich nur auf die Bezirkshauptmannschaften verwiesen ist, implizit anerkannt wird - nicht geeignet, auch die Stadtgemeinde Salzburg in die Ermächtigungsverordnung einzubeziehen. Während hinsichtlich dieses Aspektes der Verbindung Fremdengesetz und Aufenthaltsgesetz somit eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften durchaus entsprechend den Kriterien der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sinnvoll sein kann, weil diese (auch schon bisher) fremdenpolizeiliche Agenden vollziehen und durch den sachlichen Zusammenhang zwischen Fremdenrecht und Aufenthaltsrecht das Verwaltungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz einfacher durchzuführen ist, widerspricht die Ermächtigung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg geradezu diesen Kriterien: Erstanträge (vgl. Ablichtung einzelner Akte, ...) werden über den Landeshauptmann eingebracht; die zuständige Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung übermittelt in der Folge den Antrag mit (teilweiser) Erledigungsempfehlung an die Stadtgemeinde Salzburg, was in der Regel dazu führt, daß mit der inhaltlichen Bearbeitung des Antrages erst mindestens eine Woche verspätet begonnen werden kann. Dieser zusätzliche Fristenlauf von ca. 1 Woche ist sicherlich den Kriterien der Einfachheit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufend. Erstanträge, die direkt beim Magistrat Salzburg eingebracht werden (es kommen zwei Fallgruppen in Betracht:

einerseits kommt es bei Fristversäumnissen oft vor, daß Antragsteller nach Zurückweisung ihres Verlängerungsansuchens vom Ausland her einen Erstantrag einbringen und diesen gleich an den Magistrat Salzburg adressieren, andererseits bringen Studenten vom Ausland her ihren Antrag unmittelbar bei der Universität ein, welche diesen dann in weiterer Folge an den Magistrat Salzburg weiterleitet) müssen vom Magistrat Salzburg kopiert und eine Ablichtung an das Amt der Salzburger Landesregierung zur Information übermittelt werden, damit dieses die gewünschten statistischen Daten verarbeiten kann. Die in der Folge durchzuführenden Überprüfungen (Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion - Fremdenpolizei, der Arbeitsmarktverwaltung oder der Handelskammer sowie die Erhebung der Wohnungssituation), welche dann durch den Magistrat Salzburg in der Regel mittels EDV-mäßig vorbereiteter Schreiben bzw. den magistratischen Erhebungsdienst erfolgen, könnten genausogut von einer Dienststelle des Amtes der Landesregierung veranlaßt werden, wobei gerade die fremdenpolizeilichen Erhebungen bei der Bundespolizeidirektion (die im Schnitt zwischen drei und sechs Wochen dauern!) durch das Amt der Salzburger Landesregierung, weil es sich beim Amt der Salzburger Landesregierung doch gegenüber dem Magistrat um eine statusmäßig und 'hierarchisch' höherrangige Behörde handelt, dazu führen würde, daß diese schneller ablaufen würden als dies derzeit geschieht. Gerade im Hinblick auf die im § 6 Abs 3 Aufenthaltsgesetz bezüglich der Verlängerungsanträge gesetzten Fristen - deren verfassungsrechtliche Problematik hier nicht zu erörtern ist - zeigt sich, daß speziell unter diesem Gesichtspunkt die Ermächtigung dem Kriterium der 'Zweckmäßigkeit' geradezu diametral entgegensieht.

Soweit für die Zweckmäßigkeit der Übertragung auch an die Statutarstadt Salzburg in den Erläuternden Bemerkungen geltend gemacht wird, daß die Überprüfung der Angaben der Antragsteller betreffend 'Überfremdung, Ghettobildung und Wohnsituation' auf Bezirks- bzw. Gemeindeebene zu erfolgen haben, ist darauf hinzuweisen, daß auch beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Erhebungsdienst eingerichtet ist bzw. werden könnte oder sogar für spezifische Fragenbereiche der städtische Erhebungsdienst im Einzelfall im Amtshilfewege in Anspruch genommen werden könnte. Es tritt keine Verwaltungsvereinfachung ein, wenn die erforderlichen Erhebungen anstelle des Erhebungsdienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung, derjenige des Magistrates durchführt.

Soweit damit argumentiert wird, daß die Gemeinde die örtlichen Gegebenheiten 'besser kenne', ist darauf hinzuweisen, daß sich auch der Sitz des Landeshauptmannes in der Landeshauptstadt Salzburg befindet, weshalb diesem Argument keinerlei besondere Berechtigung zukommt bzw. u.U. das Amt der Salzburger Landesregierung sogar einen größeren sachlichen Überblick in den relevanten Rechtsbereichen besitzt als der Magistrat Salzburg, Noch bedeutsamer ist jedoch, daß die sogen. 'Amtsbekanntheit' von sachlich relevanten Daten nur bei Kleinst- oder Kleingemeinden gegeben ist, keinesfalls jedoch bei einem magistratischen Amt in einer Stadt mit ca. 150.000 Einwohnern, in der die Bewohner dem Magistrat genauso 'anonym' gegenüberstehen, wie dem in der Landeshauptstadt angesiedelten Amt der Landesregierung, sodaß in Wahrheit die örtlichen Gegebenheiten in Salzburg, auch soweit sie die für die Aufenthaltsbewilligung relevanten Lebensbereiche betreffen, in den zuständigen Fachabteilungen im Amt der Salzburger Landesregierung genauso 'amtsbekannt' sind, wie im Bereich des Magistrates Salzburg bzw. von beiden Ämtern u.U. Erhebungen notwendig sind.

Betrachtet man die im Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzungen für die Antragsbewilligung, zeigt sich, daß die dazu erforderlichen Erhebungen nicht solcher Art sind, daß sie von einer Dienststelle des Amtes der Landesregierung keinesfalls schlechter oder langsamer durchgeführt werden könnten, als von einer Dienststelle des Magistrates. Hinsichtlich der Erhebung der Meldedaten kommt erschwerend dazu, daß sowieso nicht die Stadtgemeinde Salzburg, sondern die Bundespolizeidirektion Meldebehörde ist (auf die Wählerevidenz kann in diesem Fall, weil es sich bei den Antragstellern als Ausländer nicht um Wahlberechtigte handelt, sowieso nicht zurückgegriffen werden).

Da bei Verlängerungsansuchen - abgesehen von den fremdenpolizeilichen Erhebungen, die genau wie bei Erstanträgen über die Bundespolizeidirektion vorzunehmen sind - die Entscheidung ohnedies anhand der vorzulegenden Unterlagen (Meldezettel, Wohnungsbestätigung und Einkommensnachweis) vorzunehmen ist, tritt auch in diesem Verfahren keine Vereinfachung ein, wenn die Entscheidung darüber an die Stadtgemeinde übertragen ist.

Die gegenständliche Ermächtigungsverordnung bringt also insgesamt betrachtet nur Zeitverzögerungen, keinesfalls jedoch eine Verwaltungsvereinfachung und hat somit diesbezüglich, d.h. hinsichtlich der Kriterien der Einfachheit und Zweckmäßigkeit, keine Deckung im Gesetz.

4.2. Auch das im Gesetz als Bedingung für die Ermächtigungsverordnung vorgesehene Kriterium der Sparsamkeit in der Verwaltung als Gesamtheit, ist nicht erfüllt. Dies liegt nicht etwa in der aufwendigen Verwaltungsführung der Stadtgemeinde Salzburg; es war von vornherein abzusehen, daß eine Abwicklung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch die Stadtgemeinde Salzburg bei der derzeitigen Gesetzeslage zwangsläufig auch zu einem erhöhten zusätzlichen Aufwand führt. Die Stadtgemeinde Salzburg war gezwungen, zur Besorgung der neuen Aufgabe gem. § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz eine völlig neue Infrastruktur aufzubauen, und zwar nicht nur durch die Anmietung und Adaptierung zusätzlicher Räumlichkeiten (was u.U. auch im Bereich des Amtes der Landesregierung erforderlich gewesen wäre), sondern - und diesbezüglich zeigt sich die Verteuerung ganz deutlich - durch Herstellung einer völlig neuen EDV-mäßigen Vernetzung mit der zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, was zusätzliche Kosten in der Höhe von fast 1 Million Schilling verursachte. Diese EDV-mäßige Vernetzung (war) ist deshalb erforderlich, um die Möglichkeit der Überprüfung zu schaffen, ob ein Antragsteller nicht bei einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde einen gleichlautenden Antrag eingebracht hat und damit der Landeshauptmann seine Kontrollfunktion ausüben kann. Des weiteren erweist sich die EDV-mäßige Vernetzung deshalb für notwendig, damit der Landeshauptmann die Ausschöpfung der (informell) bezirksweise zugewiesenen Quoten prüfen kann. Erst dadurch ist das Land in der Lage, schnell auf eine sich abzeichnende Ausschöpfung einer sogen. Bezirksquote in der Art zu reagieren, daß diese bei Bedarf sofort erhöht wird. Würde der Vollzug vom Landeshauptmann vorgenommen werden, würde sich die zwischen Magistrat Salzburg und Amt der Salzburger Landesregierung durch EDV-mäßige Vernetzung durchzuführende gegenseitige Information bzw. Berichtspflicht gänzlich erübrigen. Da dieser Mehraufwand im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg in keinem Bereich der Verwaltung, also auch nicht im Bereich der Landesverwaltung einen Einsparungseffekt bewirkt, ja nicht einmal kompensiert wird, ist sicherlich auch das vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Kriterium der Sparsamkeit nicht gegeben.

Die Stadtgemeinde Salzburg hätte somit auch aus dem Grunde der Sparsamkeit - wie dies auch in anderen Bundesländern geschehen ist - von der gegenständlichen Verordnung ausgenommen werden müssen. Durch die Ermächtigung tritt überhaupt kein Synergieeffekt ein, im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung müßte vielmehr der Vollzug beim Landeshauptmann bleiben.

5. Insgesamt betrachtet wird somit durch die Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg der Entscheidungsweg nicht kürzer und billiger, sondern länger und aufwendiger. Würde die Vollziehung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, vom Landeshauptmann vorgenommen werden, würde nicht nur eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung eintreten, der Landeshauptmann wäre darüberhinaus in der Lage, besser als dies bei der Vollziehung durch die Stadtgemeinde Salzburg möglich ist, die Einheitlichkeit des Vollzuges zu gewährleisten. Die Einheitlichkeit des Vollzuges kann derzeit nur durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand (sowohl in materieller als auch zeitlicher Sicht) und zusätzlichen Kosten gewährleistet werden.

Die Intention des Bundesgesetzgebers war ganz eindeutig, die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes zu zentralisieren. Deshalb wurde als erste Instanz der Landeshauptmann, und eben nicht die Bezirksverwaltungsbehörden installiert. Die Verpflichtung zur Durchführung von Verwaltungsverfahren 'im Namen des Landeshauptmannes' gem. § 6 Abs 4 leg.cit. sollte demnach die Ausnahme darstellen und nicht die Regel. Entschließt sich ein Landeshauptmann dennoch dazu, so muß sorgfältig differenziert werden, bei welchen Bezirksverwaltungsbehörden ein Verwaltungsvereinfachungs- und Einsparungseffekt - so wie im Gesetz gefordert - zu erwarten ist und bei welchen nicht (auf derart differenzierte Vorgangsweisen der Landeshauptmänner von Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark darf nochmals verwiesen werden). Wäre auch der Landeshauptmann von Salzburg auf diese gesetzeskonforme Weise vorgegangen, hätte er erkennen können, daß die Ermächtigung der Stadtgemeinde Salzburg nicht im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist.

Abschließend wird daher nochmals betont, daß die gegenständliche Verordnung nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg, weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 6 Abs 4 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz entspricht. Deshalb regt die Stadtgemeinde Salzburg - sollte der Verfassungsgerichtshof die obigen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, soweit sie die Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg betrifft, teilen - an, von Amts wegen ein Prüfungsverfahren gemäß Art 139 Abs 1 B-VG einzuleiten."

3.a) Das beklagte Land Salzburg erstattete eine Gegenschrift, in der der Antrag gestellt wird,

"der Verfassungsgerichtshof wolle,

1) das gegen das Land Salzburg gerichtete Klagebegehren mangels passiver Klagslegitimation des Landes zurück- bzw. abweisen; in eventu: das gegen das Land gerichtete Klagebegehren als unbegründet abweisen.

2) der klagenden Partei den Ersatz der Prozeßkosten des Landes auferlegen."

b) Die beklagte Partei begründet diesen Antrag wie folgt:

"I. Das Klagebegehren und das Klagsvorbringen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich außer Streit gestellt werden. Die beklagte Partei beantragt kostenpflichtige Klagszurück- bzw. Klagsabweisung und führt im einzelnen wie folgt aus:

1. Die Ausführungen der klagenden Partei auf Seite 2,

2. Absatz der Klage, wonach der Landeshauptmann von Salzburg, gestützt auf § 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes, mit Verordnung vom , LGBl. Nr. 47/1993, die Bezirksverwaltungsbehörden - und damit auch den Bürgermeister von Salzburg - ermächtigt hat, über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, werden außer Streit gestellt. Ebenso wird außer Streit gestellt, daß das Land Salzburg eine Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach abgelehnt hat.

2. Die klagende Partei geht in ihrem Vorbringen davon aus, daß sich die Zuständigkeit des Landes zur Bezahlung der Kosten, die der Stadt Salzburg bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsen, aus § 2 F-VG 1948 sowie § 1 FAG 1993 ergibt. Dabei ist nach Ansicht der klagenden Partei wesentlich, daß es sich um keine Delegation, sondern um ein sogenanntes öffentlichrechtliches Mandat handelt, weil diesfalls die Zuständigkeit auch zur Kostentragung beim beauftragenden Organ (Landeshauptmann) verbleibe.

Diese Auffassung kann die beklagte Partei nicht teilen.

In dem Erkenntnis vom , A3/1981, aber auch in den darauffolgenden einschlägigen Erkenntnissen, hat der Verfassungsgerichtshof die mit dem Prinzip der eigenen Kostentragung des § 2 F-VG 1948 verbundene Systematik klar und abschließend erörtert und dargelegt. Die daraus auch für die gegenständliche Angelegenheit wesentlichen Kernpunkte sind aus Sicht der beklagten Partei jene, daß

a) unter den in § 2 F-VG 1948 neben dem Bund erwähnten 'übrigen Gebietskörperschaften' nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden verstanden werden dürfen, und diese daher ebenfalls den Aufwand zu tragen haben, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt;

b) Staatsaufgaben auch dann von einer Gebietskörperschaft 'besorgt' werden, wenn sie von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen (und nicht nur dann, wenn deren pflichtgemäße Erfüllung uneingeschränkt zu ihrer Disposition steht und uneingeschränkt ihrer Verantwortung unterliegt);

c) diese von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten von ersterer nach § 2 F-VG insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren sind, als sie ihre Organe und die, eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden, in diesem Sinne unerläßlichen Hilfsmittel grundsätzlich ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat somit in keiner Weise darauf Bezug genommen, wie (d.h. aus welchem Titel heraus, etwa aufgrund einer Delegation oder einer sonstigen Ermächtigung) eine Gebietskörperschaft für eine andere tätig wird, sondern einzig und allein auf das ob, wobei allerdings hiefür wesentlich ist, daß die tätig werdende Gebietskörperschaft ihre eigenen Mittel einsetzt.

Da es nach dieser klaren Systematik auch keine Rolle spielt, wem die Tätigkeit des Magistrates letztlich zuzurechnen ist, erübrigt sich aus der Sicht der beklagten Partei die Erörterung der Frage, ob ein öffentlich-rechtliches Mandat vorliegt oder nicht.

Die Argumentation in der Klagsschrift, wonach die Wortfolge 'im Namen einer Gebietskörperschaft' deshalb verständlich wird, weil es ansonsten heißen müßte 'im Namen eines Organs einer anderen Behörde', und sich daraus ableiten lasse, daß der Verfassungsgerichtshof in dem obzitierten Erkenntnis gerade den (von der klagenden Partei für den gegenständlichen Sachverhalt herangezogenen) Fall eines öffentlich-rechtlichen Mandats ausgeklammert wissen wollte, muß ebenso ins Leere gehen: Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften und unterscheidet nicht etwa zwischen Gebietskörperschaften einerseits und Organen (egal, für wen diese letztendlich funktionell tätig werden) anderseits. Dementsprechend ist auch für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes einzig und allein wesentlich, wo (d.h. bei welcher Gebietskörperschaft) der Aufwand der Organwalter und der für ihre Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel zunächst anfällt, um in der Folge auszuführen, daß die Zurverfügungstellung der Organisation bereits bewirkt, daß die von dieser Gebietskörperschaft besorgten Aufgaben in Ansehung ihrer 'Besorgung' ... 'ihre Aufgaben' darstellen. Das F-VG 1948 und die auf seiner Grundlage ergangenen Erkenntnisse stellen daher auf die (finanziellen Verhältnisse und Beziehungen der) Gebietskörperschaften ab, das Aufenthaltsgesetz (ebenso wie alle anderen Materiengesetze) auf das Tätigwerden der Organe. Diese Systematik ist auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes A3/81 immanent, wenn dort ausgeführt wird, daß die Gebietskörperschaften ihre Organe zur Verfügung stellen.

Im übrigen stellen nach Ansicht der beklagten Partei die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Klagsschrift den Versuch dar, in das zitierte Erkenntis des Verfassungsgerichtshofes etwas hineinzuinterpretieren, womit sich der Verfassungsgerichtshof in der damaligen Rechtssache auch gar nicht befassen mußte.

Vielmehr ist die vom Verfassungsgerichtshof gezeichnete Linie, die von der tatsächlichen, d.h, organisatorisch zuordenbaren, Aufgabenbesorgung ausgeht, auch in den nachfolgenden Erkenntnissen klar ablesbar: Im Erkenntnis A10/88 wird ebenfalls dargetan, daß 'ihre Aufgaben' jene sind, 'zu deren Besorgung eine Gebietskörperschaft von Rechts wegen gehalten ist, auch wenn sie sie für eine andere Gebietskörperschaft führt. Das gilt auch für im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgte Aufgaben.'

Wiederum wird im Erkenntnis Bezug genommen auf die Gebietskörperschaften und nicht auf die im Einzelfall (je nach Materiengesetz) tätig werdenden Organe, hinter welcher ja immer eine Gebietskörperschaft stehen muß.

Das im Erkenntnis A3/1981 angeführte Kriterium, daß Staatsaufgaben von einer Gebietskörperschaft auch dann besorgt werden, wenn sie von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen, trifft nach hiesiger Ansicht gerade im gegenständlichen Fall sogar noch deutlicher zu als im seinerzeitigen Fall der Stadt Krems.

Nach der Kostentragungsregel des § 2 F-VG 1948 trifft daher die Kostentragung, soweit der Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 1 der Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz tätig wird, die Stadtgemeinde Salzburg.

Die in § 1 Abs 1 FAG verankerte Aufwandstragung seitens der Länder findet nach herrschender Auslegung nur Anwendung bezüglich der Landesbehörden im organisatorischen Sinne: Eine Aufwandsrefundierung an die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut im Sinne eines Ersatzes des Personal- und Sachaufwandes deren Hilfsapparate (Magistrate) wegen der Besorgung von Agenden der Bezirksverwaltung im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung findet in keinem Land statt. Vielmehr sind die Kosten für die Wahrnehmung besagter Aufgaben durch die subtilen Aufteilungsmechanismen des FAG als abgegolten zu betrachten. Wie anders wäre es etwa zu erklären, daß kleinere Städte mit eigenem Statut (d.h. solche bis zu 20.000 Einwohnern) gegenüber sonstigen Gemeinden gleicher Größenklasse hinsichtlich des abgestuften Bevölkerungsschlüssels privilegiert werden (Multiplikator 2 statt 1 2/3 bzw. 1 1/3 gemäß § 8 Abs 4 FAG 1993). Die Stadtgemeinde Salzburg kommt - ebenso wie die sonstigen Gemeinden über 50.000 Einwohner, die allesamt Statutarstädte sind (Klagenfurt, Villach, St.Pölten, Graz, Linz, Wels, Innsbruck und Wien) - sogar in den Genuß des Vervielfältigers 2 1/3.

3. Die die klagende Partei treffende Kostentragungspflicht ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht (finanz)verfassungswidrig:

Gemäß § 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes kann der Landeshauptmann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus der Kostentragungsregelung des § 2 F-VG 1948, daß, für den Fall, daß die ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut ist, die diesbezügliche Stadtgemeinde die Kosten der jeweiligen Vollziehung zu tragen hat.

Aus der Tatsache heraus, daß einerseits in verschiedenen Bundesländern verschiedene Voraussetzungen vorliegen können, nach denen eine Ermächtigung nach den in § 6 Abs 4 leg.cit. genannten Kriterien verordnet werden kann oder eben nicht (weil beispielsweise vielleicht die Kriterien der Sparsamkeit oder der Zweckmäßigkeit in Salzburg erfüllt sind und in Kärnten nicht), und anderseits selbst bei Vorliegen eines oder mehrerer bzw. aller dieser Kriterien es noch im Ermessen des jeweiligen Landeshauptmannes liegt (arg. 'kann ... mit Verordnung ermächtigen'), liegt es auf der Hand, daß sich für verschiedene Statutarstädte unterschiedliche Auswirkungen im Hinblick auf die Kostenbelastung ergeben können.

Daraus kann aber noch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gefolgert werden. Eine solche könnte nach hiesiger Anschauung - wenn überhaupt - erst dann vorliegen, wenn innerhalb desselben Bundeslandes bei Vorliegen derselben Voraussetzungen eine Gebietskörperschaft erheblich benachteiligt werden würde im Vergleich zu anderen 'gleichrangigen' Gebietskörperschaften. Auch daß die Landesumlage (abgesehen davon, daß diese auf einer verfassungsgesetzlichen Grundlage beruht, nämlich auf § 3 Abs 2 F-VG 1948) zum Beispiel in Niederösterreich nicht, jedoch in anderen Bundesländern erhoben bzw. festgesetzt wird, würde die Stadtgemeinde Salzburg wohl kaum in die Lage versetzen, mit Erfolg eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend zu machen. Ähnlich verhält es sich auch bei landesgesetzlich normierten Steuerpflichten: Aufgrund des Abgabenfindungsrechtes der Länder kommt es immer wieder vor, daß bestimmte Abgabentatbestände teils mit völlig verschiedenen Steuersätzen in einzelnen Ländern festgesetzt werden, teils aber auch in anderen Bundesländern mangels Gebrauchnahme vom Abgabenfindungsrecht gar nicht vorliegen. Auch hier besteht keine Grundlage, mit dem Argument, ein Steuerpflichtiger wäre gegenüber einem vergleichbaren Rechtssubjekt in einem anderen Bundesland mit niedrigeren Steuersätzen oder ohne Besteuerung benachteiligt, gegen letztere vor dem Verfassungsgerichtshof anzukämpfen (mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs 4 F-VG 1948).

Im übrigen würde selbst eine Ungleichbehandlung einzelner Statutarstädte innerhalb eines Bundeslandes nach Auffassung der beklagten Partei von vorneherein noch keine Verfassungswidrigkeit bewirken. Es müßte nämlich unter Einbeziehung der in § 6 Abs 4 angeführten Kriterien (Einfachheit, Sparsamkeit oder Zweckmäßigkeit der Verwaltung) erst im Einzelfall geprüft werden, ob die für eine bestimmte Statutarstadt sich ergebende Belastung im Vergleich zu anderen exzessiv ist, sodaß eine Gebietskörperschaft zugunsten einer anderen ein verfassungswidriges Sonderopfer erbringt.

Die klagende Partei nimmt hiebei darauf Bezug, daß weder im Finanzausgleichsgesetz 1993 noch im § 6 Aufenthaltsgesetz auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Ermächtigung entstehen und damit auf die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung der Statutarstädte Bedacht genommen wurde, woraus sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Städte ergäbe.

Der Bund ist sowohl Finanzausgleichsgesetzgeber als auch für die Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz zuständig. Sollte, entgegen der Ansicht der beklagten Partei, eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit im Zusammenhang mit der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, so wäre hiefür der zuständige Gesetzgeber Bund verantwortlich und nicht das Land, das sich im Rahmen der Vollziehung (Verordnung) an die im Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzungen gehalten hat, und es schon aus der Kompetenzlage heraus gar nicht in der Hand hätte, eine von den grundsätzlichen Kostentragungsbestimmungen abweichende Regelung zu schaffen. In dem Erkenntnis A24/87 wird auch ausdrücklich ausgeführt, daß '§4 F-VG 1948 den Gesetzgeber verpflichtet, die einfachgesetzliche Rechtslage dieser Verfassungsbestimmung entsprechend zu gestalten. Adressat dieser Bestimmung ist also nur der Gesetzgeber, nicht die Vollziehung. Die einzelne Gebietskörperschaft kann daraus unmittelbar keine Rechte ableiten.'

Da sich die beklagte Partei im Rahmen ihrer Vollziehung völlig rechtmäßig verhalten hat, und eine allfällige Gleichheitswidrigkeit gegenüber dem zuständigen Gesetzgeber Bund geltend zu machen wäre, wird seitens der beklagten Partei die fehlende Passivlegitimation eingewendet, und beantragt, die Klage schon aus diesem Grund zurück- bzw. abzuweisen.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann aus Sicht der beklagten Partei aber auch aus anderen Erwägungen heraus nicht erblickt werden:

Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist es gang und gäbe, daß der Bund aus seinen rechtspolitischen Erwägungen heraus Vorschriften erläßt, die im Bereich der Länder (Landeshauptmann, Bezirkshauptmannschaften) und der Statutarstädte (Bezirksverwaltungsbehörden) zu - zumindest in Summe gesehen - enormen finanziellen Auswirkungen führen. Derartige Vorhaben des Bundes während einer Finanzausgleichsgesetzperiode ohne gleichzeitige finanzielle Abgeltung des Mehraufwandes (der im übrigen hauptsächlich bei den Ländern anfällt) führen zu einer regelrechten 'schleichenden Änderung des Finanzausgleichsgefüges' zu Lasten vor allem der Länder. Die Geltendmachung der Verletzung des § 4 F-VG 1948 würde sich aber im Einzelfall sehr schwierig gestalten, weil kaum jemand sagen wird können, welche Aufgabe (in Form des gesetzlichen Vollziehungsauftrages) das Finanzausgleichsgefüge so weit verschoben hat, daß § 4 F-VG 1948 verletzt wurde. Der Exzeß der Kostenbelastung, der durch die Regelung (oder die Regelungen in Summe) bewirkt wird, muß aber nachgewiesen werden. So hat auch das Aufenthaltsgesetz vor allem eine erhöhte Belastung für die Länder ergeben, welche auch die Kosten der Bezirkshauptmannschaften zu tragen haben. Davon abgesehen, daß im Aufenthaltsgesetz kein Sonderstatus für Statutarstädte normiert ist (ein solcher wäre wohl eher gleichheitswidrig), nach welchem das Land die Ermächtigung bestimmter Bezirksverwaltungsbehörden nur dann vornehmen könnte, wenn dort (organisatorisch) keine Belastungen auftreten, ist der die klagende Partei treffende Vollziehungskostenanteil nur jener, der auch dem Anteil des entsprechenden Verwaltungssprengels - Stadtgemeinde Salzburg - entspricht.

Auch aus den Bestimmungen des FAG 1993 ist nichts zu entnehmen, wonach entgegen den anderen Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung das Land an Statutarstädte Kosten refundieren müßte. Die Statutarstädte finden vielmehr im Gegenteil im FAG 1993 gesondert Erwähnung, als ihnen im Rahmen des § 8 Abs 4 (wenngleich nur innerhalb einer bestimmten Größenklasse erkennbar) sie treffende besondere Aufgaben mit einem im Vergleich zu anderen Städten derselben Größenklasse erhöhten Multiplikator des sogenannten abgestuften Bevölkerungsschlüssels pauschal abgegolten werden.

Aus den Erkenntnissen VfSlg. Nr. 10633 und 11663 kann nach Ansicht der beklagten Partei jedenfalls kein Kostenrefundierungsanspruch gegen das Land abgeleitet werden. Die Erkenntnisse betreffen die besondere Abgeltung der Städte Krems und Waidhofen a. d.Ybbs aufgrund der von ihnen zu tragenden Kosten für die Besorgung bestimmter dem Bund obliegender Aufgaben. Zum einen ist das Land - wie bereits angeführt - nicht Finanzausgleichsgesetzgeber und hätte die Stadtgemeinde Salzburg daher den Bund klagen müssen, zum anderen erbringt die klagende Partei auch kein verfassungswidriges Sonderopfer, als sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (d.h. also die gesamte Behördenorganisation auf der gleichen Ebene) mit der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes betraut werden. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher weniger mit den genannten Erkenntnissen vergleichbar, als vielmehr mit der Kostentragungsproblematik im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung überhaupt. Würde man davon ausgehen, daß die die Stadtgemeinde Salzburg treffende Kostenbelastung aus dem Aufenthaltsgesetz nicht den Grundsätzen des § 4 F-VG 1948 entspricht, dann muß dies zwangsläufig auch für die dem Land in diesem Zusammenhang entstehenden und weitaus höheren Belastungen - nicht nur auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden, sondern auch auf der des Landeshauptmannes - gelten.

§ 6 Abs 4 des Aufenthaltsgesetzes wurde bereits mit BGBl. Nr. 466/ 1992 (ausgegeben am ) verlautbart. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wußte die Stadtgemeinde bzw. der diese vertretende Städtebund von der Möglichkeit der Ermächtigung nach § 6 Abs 4 leg.cit. und von der Tatsache, daß eigene Kostentragungsbestimmungen weder im Aufenthaltsgesetz noch im damals geltenden FAG 1989 enthalten waren (zuständiger Gesetzgeber: Bund).

Am wurde das Paktum für den Finanzausgleich ab dem Jahre 1993 auf politischer Ebene vereinbart. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die klagende Partei bzw. der Städtebund die Möglichkeit, eine Forderung wie die gegenständliche Klage anzumelden bzw. zu verhandeln. Punkt II 14. des Resümeeprotokolles über die Paktierung des Finanzausgleichs ab dem Jahre 1993 lautet:

'14. Durch das am erzielte Verhandlungsergebnis, das als Paketlösung anzusehen ist, sind alle bisher angemeldeten finanziellen Forderungen der Finanzausgleichspartner an den Finanzausgleich 1993-1995 abgegolten.' Bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich ab dem Jahre 1993 war auch die Stadtgemeinde Salzburg durch den Städtebund vertreten.

Der beklagten Partei ist nichts bekannt, wonach eine Forderung, die der klagsgegenständlichen entspricht, bei der Beschlußfassung des Paktums zum FAG 1993 seitens des Städtebundes als condicio sine qua non angeführt worden wäre. Dies ist auch verständlich, weil die letztlich verhandlungsrelevanten Themenbereiche gerade für die Städte und Gemeinden von einer erheblich größeren Tragweite waren als die klagsgegenständliche Kostentragungsforderung nach dem Aufenthaltsgesetz (...).

Auch andere bis dahin seitens der Länder und Gemeinden geltend gemachte Forderungen betreffend Abgeltung von Vollziehungsmehraufwendungen, resultierend aus einem Gesetzesvorhaben des Bundes, gelten sodann (insbesondere im Hinblick auf die finanziell erheblich bedeutsameren Verhandlungspunkte) als mitabgegolten. Daraus ergibt sich nicht nur, daß angemeldete bzw. anzumeldende Forderungen aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes (und damit auch aus den sich daraus allenfalls ergebenden Verordnungen) gegenüber allen Finanzausgleichspartnern ab dem nicht mehr geltend gemacht werden können, sondern auch, daß eine die Gebietskörperschaft treffende Vollziehungslast im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz eine vergleichsweise eher unbedeutende Rolle, der jedenfalls nicht die Bedeutung eines 'Exzesses' beizumessen ist, spielte bzw. spielt. Zu verweisen sei nochmals darauf, daß die Stadtgemeinde Salzburg hiebei keinen Sonderstatus hat, sondern ebenso wie die auf den Seiten 12 und 13 der Klage angeführten übrigen Statutarstädte, die in der überwiegenden Mehrzahl ebenfalls zur Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt wurden, vom Städtebund vertreten wurde und wird.

4. Bestritten wird ausdrücklich auch die Höhe des geltend gemachten Klagsbetrages:

a) In der Beilage 3 werden unter A) Kosten im Rahmen der Bezirksverwaltung Kosten in der Gesamthöhe von S 644.945,36 angeführt. Auf Grund der vorliegenden Unterlage ist es der beklagten Partei unmöglich zu beurteilen, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe angefallen sind, ob diese Kosten zur Gänze der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes zuzuordnen sind und ob sie in dieser Höhe auch notwendig waren bzw. sind.

b) Ebenso verhält es sich mit den unter B) angeführten Kosten des Umbaues und der Einrichtung, wobei dazu noch angeführt wird, daß - selbst wenn das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen würde - nur die zur Vollziehung notwendigen Kosten Gegenstand einer Kostenerstattungspflicht sein können. Auf die Qualität der Ausstattung kann das Land keinen Einfluß nehmen, weshalb es in Anlehnung zum Beispiel an die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht statthaft sein kann - im Vertrauen auf eine Kostenrückerstattung - die teuerste Ausstattung und nicht die notwendige anzuschaffen.

c) Die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes wurde beim Magistrat Salzburg in das bereits bestehende Amt für öffentliche Ordnung eingegliedert. Die in der Klagsschrift angeführten Kosten für die 'völlig neue EDV-mäßige Vernetzung' mit der zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung sind nicht nachvollziehbar. Zur Zeit nutzt der Magistrat Salzburg das vom Amt der Salzburger Landesregierung entwickelte EDV-Programm für die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes. Diese EDV-Unterstützung dient im weitaus überwiegenden Ausmaß zur Unterstützung des Verfahrensablaufes innerhalb der Behörde. Angesichts der großen Datenmengen, die innerhalb der Behörde bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes anfallen, spielt es eine völlig untergeordnete Rolle, daß die (informell) bezirksweise vorgegebenen Quoten ebenfalls mit EDV vorgegeben werden. Das könnte ebensogut mittels Telefax geschehen. Solchermaßen wäre es kein wesentlicher Mehraufwand, wenn die vom Magistrat Salzburg verbrauchten Quoten monatlich mit einer kurzen schriftlichen Mitteilung dem Amt der Landesregierung bekanntgegeben würden. Es entspricht daher auch keinesfalls den Tatsachen, daß der angeführte EDV-Aufwand aus der vom Landeshauptmann wahrgenommenen Überwachung resultiert. Diese statistischen Daten könnten ohne vergleichsweise nennenswerten Mehraufwand mitgeteilt werden. Die vom Magistrat gewählte Vorgangsweise wurde auch nicht seitens des Landeshauptmannes mittels Weisung vorgegeben, es wurde vielmehr dem Magistrat freigestellt, die vom Land entwickelten EDV-Programme mitzubenützen und bei der Erstellung derselben mitzuwirken.

II. Zu den Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Ermächtigungsverordnung:

1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz im allgemeinen:

Zunächst wird die Ansicht der klagenden Partei geteilt, wonach die in § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz genannten Kriterien der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung als Gesamtheit gesehen eintreten müssen und nicht lediglich im Bereich der Landesverwaltung im organisatorischen Sinn.

Aber gerade weil diese Voraussetzungen vorliegen, wurde die unter LGBl. Nr. 47/1993 verlautbarte Verordnung erlassen. Es wird hiezu nochmals hingewiesen, daß bereits das Vorliegen eines Kriteriums zur Erlassung dieser Verordnung ausreicht. Aus hiesiger Sicht sind aber sogar alle genannten Kriterien in einem Ausmaß gegeben, daß jedes einzelne davon zur Erlassung der zitierten Verordnung berechtigen würde.

Entgegen den Ausführungen in der Klagsschrift treffen die in den Erläuternden Bemerkungen zur Verordnung angeführten Gründe auch und zum Teil gerade für den Bürgermeister bzw. Magistrat der Stadt Salzburg zu:

Gemäß § 4 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes kann eine Bewilligung Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Bei der Beurteilung, welche Umstände im Sinne des Begriffes 'besondere Verhältnisse' als maßgeblich heranzuziehen sind, wird vor allem auf die in § 2 Abs 1 auch für die Erlassung der dort gegenständlichen Verordnung relevanten Kriterien zurückzukommen sein, wobei diese im Sinne des § 4 auf den Einzelfall zu beziehen sind.

Es handelt sich dabei unter anderem um die Sicherstellung der Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes und die Bedachtnahme auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatlich demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich bereits niedergelassen haben.

Die Beurteilung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt sowie die Abschätzung der Möglichkeiten im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens kommt der Stadtgemeinde Salzburg aufgrund ihrer Eigenschaften als Gemeinde (Schulerhalter) und Bezirksverwaltungsbehörde weitaus besser zu als den Bezirkshauptmannschaften, und vor allem aber besser als dem Landeshauptmann.

Aufgrund ihrer Kompetenzen im Bereich des Baurechtes (Bauverfahren) sowie der Raumordnung kann die Stadtgemeinde Salzburg durch Einsichtnahme in die dort vorhandenen Akten sehr gut beurteilen, ob z.B. die Angaben des Bewilligungswerbers auch den Möglichkeiten und tatsächlichen Gegebenheiten für die Unterkunft entsprechen.

Auch und gerade die Zuständigkeit der Stadtgemeinde Salzburg in bau- und sanitätspolizeilichen Angelegenheiten ist bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes ein wesentlicher Vorteil, weil dadurch die Ortsüblichkeit der Unterkunft gemäß § 5 Abs 1 Aufenthaltsgesetz durch ein und dieselbe Behörde geprüft wird, und diesbezügliche notwendige Unterlagen nicht erst zeit- und kostenraubend beigeschafft werden müssen. Dies ist ein Vorteil im Sinne der Kriterien Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, den die Stadtgemeinde Salzburg bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes auch gegenüber den Bezirkshauptmannschaften hat.

Aus der Klagsschrift selbst geht hervor, daß beim Magistrat Salzburg bereits ein Erhebungsdienst vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet war. Dieser Erhebungsdienst wird nunmehr auch in die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes eingebunden. Beim Land Salzburg ist kein derartiger Erhebungsdienst eingerichtet. Es entspricht daher auch in diesem Punkt sowohl der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, als auch der Einfachheit, bereits bestehende Einrichtungen mit weiteren Aufgaben zu betrauen. Die Erhebungsergebnisse z.B. über die Ortsüblichkeit der Unterkunft können auch für die Vollziehung anderer Gesetze (z.B. Baupolizeigesetz) verwendet werden.

Sowohl bei Erstanträgen als auch bei Verlängerungsanträgen ist die Prüfung der ortsüblichen Unterkunft für die Entscheidung von großer Bedeutung. Die Bezirkshauptmannschaften ersuchen deswegen im Amtshilfewege bei Erstanträgen die Bürgermeister der Gemeinden um eine entsprechende Prüfung und Mitteilung. Bei einer Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes durch den Landeshauptmann anstelle des Bürgermeisters der Stadt Salzburg müßten diese Ersuchen vor Bearbeitung erst an die Stadt gestellt werden. Dadurch käme es zu einer großen Verzögerung bei der Abwicklung der Verfahren, die weitaus gravierendere Auswirkungen hätte als die von der Stadtgemeinde geltend gemachte Verzögerung im Zusammenhang mit dem Posteinlauf bei Erstanträgen (siehe dazu unten, Punkt 2.).

Die Ortsüblichkeit der Unterkunft ist grundsätzlich bei jedem Antrag (auch bei Verlängerungsanträgen) gemäß § 5 leg.cit. Voraussetzung und demnach zu prüfen. Lediglich aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Inneres sind die Vollzugsbehörden angehalten, bei Verlängerungsanträgen von einer gesonderten Prüfung der Ortsüblichkeit der Unterkunft abzusehen. In begründeten Fällen ist jedoch die Ortsüblichkeit dennoch zu prüfen. Gerade die Erfahrungen des Magistrates der Stadt Salzburg bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes haben gezeigt, daß aufgrund von Scheinanmeldungen und falschen Angaben der Antragsteller auch bei Verlängerungsanträgen die Prüfung der Ortsüblichkeit der Unterkunft in einem gewissen Maße erforderlich ist und aus Zweckmäßigkeitserwägungen auch durchgeführt wird. Bei der Prüfung der konkreten Verhältnisse sind die Ergebnisse anderer vom Magistrat durchzuführender Verfahren, z.B. nach dem Baupolizeigesetz, der Gewerbeordnung (bei Anträgen mit dem Aufenthaltszweck 'selbständig erwerbstätig'), dem Wasserrecht und dem Sanitätsrecht, evident und müssen nicht erst durch langwierige Recherchen über Ersuchen einer externen Dienststelle, z. B. des Amtes der Salzburger Landesregierung, erhoben werden.

In diesen Bereichen hat daher die in erster Instanz zuständige bzw. tätig werdende Behörde einen weitaus besseren und schnelleren Einblick als eine Oberbehörde bzw. Aufsichtsbehörde. Die maßgeblichen Fakten sind sohin dem Magistrat Salzburg einfacher und rascher zugänglich als dem Amt der Salzburger Landesregierung aber auch als den Bezirkshauptmannschaften, woraus sich ergibt, daß auch in diesem Punkt die Prinzipien der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erfüllt sind.

Gemäß § 20 Abs 2 des Meldegesetzes haben die Bundespolizeidirektionen die von ihnen ermittelten Meldedaten den Bürgermeistern zu übermitteln. Der Magistrat Salzburg verfügt somit im gleichen Umfang über die Meldedaten wie die Bundespolizeidirektion Salzburg. Es kann daher vom Magistrat Salzburg im Gegensatz sowohl zum Amt der Landesregierung als auch zu den Bezirkshauptmannschaften im kurzen Weg überprüft werden, ob, welche und wieviele Personen an einer bestimmten Adresse gemeldet sind. Die diesbezüglichen anderslautenden Ausführungen in der Klagsschrift entsprechen daher nicht der Sach- und Rechtslage. Vielmehr zeigt sich, daß auch in diesem Punkt Einfachheit und Sparsamkeit, aber auch Zweckmäßigkeit der Verwaltung für die Vollziehung durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg sprechen, da der Landeshauptmann über diese Daten nicht verfügt. Die Erfahrungen bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes haben gezeigt, daß die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden, und im besonderen des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, äußerst vorteilhaft bzw. zweckmäßig war:

Der Magistrat Salzburg nimmt aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur (Erhebungsdienst des Magistrates, interne Verbindungen zwischen den Abteilungen und Ämtern, etc.) sowie aufgrund der geschaffenen Infrastruktur seine Aufgaben bei der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes mit großem Engagement wahr. Bei den Ermessensentscheidungen ist der Magistrat darüber hinaus in der Lage, die besonderen Verhältnisse der Stadt Salzburg, wie die bereits bestehende relativ große Anzahl an Fremden, die angespannte Wohnungssituation in der Stadt Salzburg und die vBemühungen um den guten Ruf als Studentenstadt, entsprechend in die Entscheidungen einfließen zu lassen, wodurch schon ganz generell die Zweckmäßigkeit im Sinne des § 6 Abs 4 leg.cit. vorliegt.

Hinsichtlich dieser sowie all jener Punkte, die die Stadtgemeinde im einzelnen als gegen die in § 6 Abs 4 genannten Grundsätze sprechend (siehe dazu unter 2.) angeführt hat, nimmt die Stadtgemeinde im Vergleich zu den anderen Statutarstädten keinerlei Sonderstellung ein. § 6 Abs 4 sieht aber auch die Möglichkeit der Ermächtigung der Städte mit eigenem Statut vor. Wenn § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz in bezug auf die Statutarstädte nicht inhaltsleer sein soll, und davon ist a priori auszugehen, dann muß schon alleine daraus gefolgert werden, daß die diesbezügliche Ermächtigung zumindest möglich sein und eine darauf basierende Verordnung gesetzmäßig sein können muß.

Da nach hiesiger Anschauung alle nur möglichen Kriterien des § 6 Abs 4 Aufenthaltsgesetz vorliegen, ist die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz aus Sicht der beklagten Partei nicht gesetzwidrig.

2. Zu den übrigen seitens der Stadtgemeinde Salzburg geltend gemachten Argumenten:

Wie oben bereits angedeutet, gibt es durchaus Argumente, die mehr für die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften sprechen. In anderen Bereichen wiederum liegen die Kriterien der Einfachheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gerade im Fall der Vollziehung durch den Magistrat vor.

In der Klagsschrift werden vornehmlich die Verfahren bei Erstanträgen angesprochen (...). Diese Verfahren könnten durch die Einbringung beim Landeshauptmann und die Weiterleitung an den Magistrat nur mit Verzögerung erledigt werden. Hiezu ist festzustellen, daß die Erstanträge nur rund 13 - 14 % aller Anträge ausmachen. Das Amt der Salzburger Landesregierung ist hiebei nur Poststelle und gibt seit einigen Monaten die Anträge ohne die in der Klage erwähnte Erledigungsempfehlung an die Stadtgemeinde Salzburg weiter. Die ursprünglichen Erledigungsempfehlungen hatten keinen Weisungscharakter, sodaß die Stadtgemeinde in ihrer Entscheidung nicht gebunden war. Derzeit wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen eine unverbindliche Erledigungsempfehlung ausgesprochen. Die Einbringung der Erstanträge beim Landeshauptmann ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Ermächtigungsverordnung, sondern wurde bundeseinheitlich so mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Inneres vereinbart. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, damit die bei den Vertretungsbehörden im Ausland eingereichten Erstanträge nur an das zuständige Bundesland und nicht an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die aufgrund der Angaben der Antragsteller nicht immer eindeutig festzustellen ist, zu senden sind. Die in der Klage angeführte Problematik bei den sogenannten Fristversäumern, die ihre Erstanträge oft unmittelbar beim Magistrat einbringen, und bei den Studenten, ist hier nicht nachvollziehbar. Die Zahl der Erstanträge von Fristversäumern und Studenten ist im Hinblick auf die Anzahl der Anträge insgesamt (Erstanträge und Verlängerungsanträge) zu vernachlässigen. Bis Ende Juli 1994 langten rund 20.000 Anträge im Bundesland Salzburg ein (Erstanträge und Verlängerungsanträge). Nach den vorliegenden Informationen langten zum selben Zeitpunkt ca. 90 Erstanträge von Studenten (landesweit) und ca. 370 Fristversäumer (davon jedoch die Mehrheit in den Landbezirken) ein. Die Verlängerungsanträge werden ohnehin unmittelbar beim Magistrat Salzburg eingereicht. Ein Widerspruch zu den Prinzipien der Einfachheit und Sparsamkeit kann sich daher insgesamt gesehen schon rein aus diesen quantitativen Erwägungen heraus nicht ergeben.

Das Argument, daß das Amt der Salzburger Landesregierung als 'hierarchisch' höherrangige Behörde die Verfahren bei der Bundespolizeidirektion Salzburg beschleunigen könnte, entspricht nicht der Sach- und Rechtslage.

Es kann auch nicht ohne weiteres akzeptiert werden, wenn die Stadtgemeinde behauptet, daß sie die örtlichen Gegebenheiten nicht besser kenne als das in der Landeshauptstadt angesiedelte Amt der Landesregierung. Auf die verschiedenen Synergieeffekte, die der Stadtgemeinde als Behörde erster Instanz zugute kommen (und zwar wechselweise, d.h. es können auch Erkenntnisse aus dem Verfahren aus dem Aufenthaltsgesetz in anderen Verwaltungsbereichen verwendet werden), wurde bereits hingewiesen, ebenso daß die Ausführungen in bezug auf das Meldewesen nicht der Richtigkeit entsprechen.

Die Vorgangsweise, daß bei Verlängerungsansuchen nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Meldezettel, Wohnungsbestätigung und Einkommensnachweis) zu entscheiden ist, ist nicht dem Gesetz zu entnehmen, sondern ergibt sich aus einem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch in begründeten Fällen jedenfalls die tatsächliche Sachlage zu erheben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß einer nicht unerheblichen Zahl von Antragstellern vom Magistrat der Stadt Salzburg Sozialhilfe ausbezahlt wird. Im Hinblick auf die Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes erweist sich somit die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes als auch des Sozialhilfegesetzes durch ein und dieselbe Behörde als sehr vorteilhaft bzw. zweckmäßig.

Aus all den angeführten Gründen besteht daher aus Sicht des Landes Salzburg kein Anlaß, die Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung des Landeshauptmannes vom in Zweifel zu ziehen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Begehren betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ein Land, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im Finanz-Verfassungsgesetz und im Finanzausgleichsgesetz, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus § 1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (vgl. z.B. VfSlg. 9280/1981, 9507/1982, 11939/1988).

Das beklagte Land Salzburg macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil es nicht passiv klagslegitimiert sei; die Klage wäre gegen den Bund zu richten. Wenn nämlich die von der klagenden Stadtgemeinde vermeinte Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 4 AufenthaltsG vorläge, so wäre dies dem Bund als dem zuständigen Gesetzgeber zuzurechnen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Für die Frage der passiven Klagslegitimation ist es nämlich unerheblich, ob ein Organ der beklagten Gebietskörperschaft oder jenes einer anderen das - behaupteterweise verfassungswidrige - Gesetz zu verantworten hat (vgl. VfSlg. 12784/1991, S 956).

2.a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem richtungweisenden Erkenntnis VfSlg. 9507/1982 ausgeführt:

"Nach § 2 F-VG 1948 tragen 'der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften ..., sofern die zuständige Gesetzgebung nicht anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt'. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung in mehreren Entscheidungen dahin ausgelegt, daß unter 'ihren Aufgaben' der Bereich der Vollziehung des Bundes und der Länder zu verstehen sei und daher 'der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des B-VG in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Aufgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen' sei (VfSlg. 2604/1953, ebenso z.B. VfSlg. 5681/1968 und 6617/1971). Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Ansicht, die er vornehmlich aus Anlaß von die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern betreffenden Fällen entwickelt hat, in dieser Allgemeinheit nicht länger aufrechtzuerhalten. Sie würde, weil ausnahmslos alle Staatsaufgaben durch die Kompetenzartikel des B-VG nur zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden, letztlich dazu führen, daß unter den in § 2 F-VG 1948 neben dem Bund erwähnten übrigen Gebietskörperschaften nur die Länder und nicht auch die Gemeinden verstanden werden dürften. Eine solche Auslegung wäre mit dem Gesetzeswortlaut offenkundig nicht zu vereinbaren, sie stünde auch im Widerspruch dazu, daß nach dem System des F-VG 1948 neben Bund und Ländern auch den Gemeinden ein Anspruch auf Zuteilung von Besteuerungsrechten und Abgabenerträgen zur Verwendung im eigenen - gemäß Art 116 Abs 2 B-VG selbständig zu führenden - Haushalt eingeräumt ist. Das führt zwingend zu dem Ergebnis, daß nicht nur dem Bund und den Ländern, sondern auch den Gemeinden Aufgaben zukommen, die sie als 'ihre Aufgaben' iS des § 2 F-VG 1948 zu besorgen haben; neben Bund und Ländern haben also (jedenfalls) auch die Gemeinden den Aufwand zu tragen, der sich aus der Besorgung dieser 'ihrer Aufgaben' ergibt. Das bedeutet, daß die Kompetenzbestimmungen des B-VG allein nicht dazu ausreichen, eine Angelegenheit als solche des Bundes, des Landes oder der Gemeinde zu erkennen: weil auch die von den Gemeinden zu besorgenden Aufgaben nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG notwendig entweder Bundes- oder Landessache sind. Die Beurteilung der Frage, welche Aufgaben iS des § 2 F-VG 1948 solche des Bundes, des Landes oder der Gemeinde sind, ist demgemäß nur unter Berücksichtigung aller Rechtsvorschriften möglich, aus denen sich die Zuständigkeit einer bestimmten Gebietskörperschaft zu deren 'Besorgung' jeweils ergibt.

Welche Angelegenheiten die Gemeinde als 'ihre Aufgaben' zu besorgen hat, ergibt sich zunächst aus Art 118 Abs 2 und 3 B-VG im Zusammenhalt mit den bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde bezeichnenden Materiengesetzen. Diese von der Gemeinde kraft eigenen Rechtes und unter eigener Verantwortung zu besorgenden Aufgaben sind in jeder Hinsicht 'ihre Aufgaben' und daher von ihr nach dem Grundsatz des § 2 F-VG 1948 zur Gänze aus eigenen Mitteln zu finanzieren; die Gemeinde trifft der gesamte daraus entstehende Aufwand. Zur 'Besorgung' einer bestimmten Aufgabe iS der zitierten Verfassungsvorschrift ist eine Gebietskörperschaft - und zwar jede Gebietskörperschaft, auch die Gemeinde - aber nicht nur dann berufen, wenn deren pflichtgemäße Erfüllung uneingeschränkt zu ihrer Disposition steht und uneingeschränkt ihrer Verantwortung unterliegt. 'Besorgt' werden Staatsaufgaben von einer Gebietskörperschaft auch dann, wenn sie von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Die eine solche 'mittelbare Verwaltung' begründenden Rechtsvorschriften verpflichten die beauftragte Gebietskörperschaft dazu, ihre Organisation - di. ihre Organwalter und die für deren Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel - zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sodaß sich auch diese Angelegenheiten insoweit, d.h. in Ansehung ihrer 'Besorgung', als 'ihre Aufgaben' darstellen. Diese von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten - hiezu gehören vor allem, aber nicht nur, jene der mittelbaren Bundesverwaltung und jene des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - sind demnach von ersterer nach § 2 F-VG 1948 insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe und die eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden, in diesem Sinne unerläßlichen Hilfsmittel grundsätzlich ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen hat (...). Die Gemeinde trifft sohin in diesem Bereich der Personalaufwand und jener Sachaufwand, der als 'Amtssachaufwand' bezeichnet und im Gutachten des BGH vom , Slg. 1074 A, definiert wird. Nicht dagegen trifft die Gemeinde - entgegen Petz, aaO S 98 - der Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht und ebensowenig der sogenannte Zweckaufwand, ds. jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden (vgl. dazu z.B. 510 BlgNR V.GP, S 5, und VfSlg. 2395/1952, 2533/1953, 5485/1967, 5681/1968, 6617/1971 und 7314/1974).

Der Verfassungsgerichtshof teilt somit nicht die Ansicht, aus § 2 F-VG 1948 ergäbe sich, 'daß für die Kostentragungspflicht' - uneingeschränkt - 'die Vollziehungszuständigkeit im funktionellen Sinn und nicht die bloße Besorgung der Aufgaben maßgebend sein soll' (...). Indem sie nur eine den Gesamtaufwand umfassende, in diesem Sinne undifferenzierte Kostentragungspflicht in Betracht zieht, übersieht diese Auslegung zum einen, daß die Gebietskörperschaften auch bei der Besorgung von Staatsaufgaben im Namen und unter der Verantwortung eines anderen staatlichen Rechtsträgers keineswegs in jeder Hinsicht eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis entbehren, daß sie vielmehr die zu administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben erforderlichen (inner)organisatorischen Maßnahmen selbständig, prinzipiell ohne Einflußnahme durch die übertragende Gebietskörperschaft vorzukehren haben. Zum anderen aber steht diese Auffassung insofern im Widerspruch zu § 2 F-VG 1948, als diese Vorschrift offenkundig den - auch die Regelung des Art 104 Abs 2 letzter Satz B-VG bestimmenden - Grundsatz zum Ausdruck bringt, daß der aus der Besorgung von Staatsaufgaben sich ergebende Aufwand von der Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, in der Regel auch endgültig getragen werden soll.

.....

Die klagende Partei (eine Stadt mit eigenem Statut) begehrt vom Bund den Ersatz von Aufwendungen, die ihr aus der Besorgung von Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung erwachsen sind. Rechtsgrundlage für die Besorgung dieser Aufgaben durch die klagende Partei im Namen und unter der Verantwortung des Bundes - also im übertragenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Krems - ist Art 116 Abs 3 letzter Satz B-VG, wonach eine Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen hat ...; die administrative Bewältigung dieser Angelegenheit gehört zu 'ihren Aufgaben' iS des § 2 F-VG 1948. Es folgt daraus, daß der dadurch entstandene Personal- und Amtssachaufwand - und nur in diesem Umfang wird in der Klage Kostenersatz begehrt - der klagenden Partei vom Bund nur dann zu ersetzen wäre, wenn die zuständige Gesetzgebung anderes bestimmen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

......"

b) Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Rechtsprechung, die er z.B. mit Erkenntnissen VfSlg. 11939/1988 und KII-1/94, S 9, bekräftigt hat und der die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.

Aus dieser Judikatur folgt, daß die klagende Gemeinde (eine Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet ist, den Personal- und Sachaufwand (nur in diesem Umfang wird auch hier Kostenersatz eingefordert), der sich aus der Vollziehung des AufenthaltsG ergibt, endgültig selbst zu tragen, fehlt doch eine anderslautende Regelung durch den zuständigen (vgl. hiezu Zl. KII-1/94, S 12) Gesetzgeber.

Im Hinblick darauf, daß der dem zitierten Vorerkenntnis VfSlg. 9507/1982 zugrundeliegende Sachverhalt in der maßgebenden Hinsicht völlig jenem gleicht, auf dem die vorliegende Klage beruht, genügen die folgenden Ausführungen.

Die klagende Stadtgemeinde erblickt einen Unterschied zwischen den beiden Fällen darin, daß im Fall VfSlg. 9507/1982 die Statutargemeinde durch Gesetz verpflichtet worden sei, die Aufgaben im eigenen Namen zu besorgen, während im vorliegenden Fall das Gesetz die Vollziehung des AufenthaltsG grundsätzlich dem Landeshauptmann überantwortet und dieser nur (aufgrund gesetzlicher Ermächtigung) alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg (damit auch die Statutarstadt Salzburg) beauftragt habe, diese Agenden in seinem Namen zu besorgen; da die Bezirksverwaltungsbehörden nun eben nicht ermächtigt worden seien, im eigenen Namen zu entscheiden, sondern die Ermächtigung vielmehr darin bestehe, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, handle es sich nicht um eine Delegierung von Aufgaben, sondern um ein Mandat - also um den Auftrag, in fremdem Namen zu agieren.

Dieser von der klagenden Stadtgemeinde hervorgehobene sachverhaltsmäßige Unterschied zum zitierten Vorerkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang belanglos. Das Vorerkenntnis stellt ausschließlich darauf ab, daß die Gebietskörperschaft verpflichtet ist, bestimmte Aufgaben zu besorgen. Welcher Rechtsnormentypus diese Verpflichtung ausspricht, ist für die sich daraus grundsätzlich ergebende Pflicht, die Aufgaben endgültig aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Agenden von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft (oder eines ihrer Organe) besorgt werden.

Die geltende Rechtsordnung verpflichtet also die Stadtgemeinde Salzburg, die ihr aus der Vollziehung des AufenthaltsG erwachsenen Kosten endgültig selbst zu tragen.

3. Die klagende Stadtgemeinde hält nun aber die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften für rechtswidrig (s. die oben zu I.2.b. wiedergegebene Begründung der Klage).

a) Zunächst meint sie, § 6 Abs 4 AufenthaltsG sei verfassungswidrig. Diese Bestimmung widerspreche dem § 4 F-VG 1948.

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht:

Im Erkenntnis VfSlg. 12505/1990, S 353 ff. (ebenso mit Erkenntnis VfSlg. 12784/1991, S 958 f.) hat er zu § 4 F-VG 1948 in prinzipieller Hinsicht ausgeführt:

"Das allgemeine Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG gilt auch für den Finanzausgleichsgesetzgeber. Es wird für den Bereich des Finanzausgleiches durch § 4 F-VG 1948 zum Ausdruck gebracht; danach hat die in den §§2 und 3 vorgesehene finanzausgleichsrechtliche Regelung in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

......

Das bedeutet, daß die Bundesverfassung dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum läßt und

ihm nur minimale Handlungsanweisungen erteilt, wie die einzelnen finanzausgleichsrechtlichen Regeln inhaltlich zu fassen sind.

So steht dem Finanzausgleichsgesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Freiraum in der Auswahl sowohl der mit dem Finanzausgleich anzustrebenden Ziele als auch des hiebei eingesetzten Instrumentariums zu.

Die vorgesehenen Mittel dürfen nur nicht von vornherein zur Zielerreichung und zur Herstellung des oben geschilderten angemessenen Ausgleiches zwischen den (divergierenden) finanzpolitischen Interessen der Gebietskörperschaften ungeeignet sein oder sonst dem Gleichheitsgrundsatz widerstreiten (vgl. z.B. VfSlg. 8457/1978, 9280/1981).

Ein dem Gebot des § 4 F-VG entsprechendes, sachgerechtes System des Finanzausgleiches setzt schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der Gebietskörperschaften voraus, die durch politische Einsicht und gegenseitige Rücksichtnahme bestimmt ist. Ein solches komplexes System kann nur bei eingehender Kenntnis der bestehenden weitverzweigten, komplizierten Rechtsordnung und der gegenwärtigen und künftig zu erwartenden wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten und Interessen sowie durch gegenseitige Rücksichtnahme und einen das Gesamtwohl beachtenden Ausgleich der (allenfalls divergierenden) Interessen der Gebietskörperschaften geschaffen werden.

Vor Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes sind also entsprechende Beratungen zwischen den Vertretern der Gebietskörperschaften unabdingbar (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund zu vertreten sind - Art 115 Abs 3 B-VG). Führen diese Gespräche zumindest in den wesentlichen, grundsätzlichen Belangen zu einem Einvernehmen, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß eine dem Art 4 F-VG 1948 entsprechende Gesamtregelung getroffen wurde. Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß die mit der Sach-, Rechts- und Interessenslage vertrauten Vertreter der Gebietskörperschaften bei den auf Erzielung eines Konsenses abzielenden Verhandlungen zu einem Ergebnis gelangen, dem entgegengehalten werden könnte, es sei exzessiv unrichtig.

Ein - den Art 7 B-VG und den § 4 F-VG 1948 verletzen-der - Fehler des Gesetzgebers liegt im gegebenen Zusammenhang demnach nur dann vor, wenn einzelne (nicht das Gesamtsystem berührende) Bestimmungen zueinander in sachlich nicht rechtfertigbarem Widerspruch stehen (wie etwa bei Benachteiligung zweier Städte mit eigenem Statut ohne Bundespolizeibehörden - VfSlg. 10633/1985), oder aber wenn die Partner der Finanzausgleichsverhandlungen von völlig verfehlten Prämissen ausgingen oder die artikulierte Interessenlage eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet wurde.

Die 'Paktierung' des Finanzausgleiches für einen bestimmten künftigen Zeitraum hat sohin zur Folge, daß eine einseitige Änderung während der Laufzeit nicht bloß der politischen Fairness widersprechen kann, sondern auch das eine Einheit bildende Gesamtsystem des Finanzausgleiches schwerwiegend gestört wird und damit der geänderte Finanzausgleich in Widerspruch zu § 4 F-VG 1948 gerät.

Die Finanzausgleichsgesetze haben von den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Erlassung auszugehen. Da sich in der Folge diese Tatsachen häufig in wesentlicher Hinsicht ändern, werden die Finanzausgleichsgesetze sinnvollerweise jeweils (eher kurz) befristet. Treten während des zeitlichen Geltungsbereiches des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes derartige Änderungen ein, so muß diesen beim nächsten Finanzausgleich Rechnung getragen werden.

......."

Ausgehend von dieser Vorjudikatur - von der abzurücken kein Anlaß besteht - ergibt sich für § 6 Abs 4 AufenthaltsG (der nicht bloß eine Behördenzuständigkeits-Regel darstellt, sondern auch finanzausgleichsrechtliche Implikationen hat), daß sich diese Bestimmung innerhalb des - wie geschildert - weiten Rahmens bewegt, den § 4 F-VG 1948 dem einfachen Gesetzgeber zieht:

In dem vom beklagten Land mit der Gegenschrift vorgelegten, vom Bundesministerium für Finanzen verfaßten Protokoll, Zl. 61 2102/91-II/11/92, über die am abgehaltene Besprechung, betreffend die Paktierung des Finanzausgleiches ab dem Jahr 1993, wird festgehalten, daß durch "das damals erzielte Verhandlungsergebnis, das als Paketlösung anzusehen ist, alle bisher angemeldeten finanziellen Forderungen der Finanzausgleichspartner an den Finanzausgleich 1993-1995 abgegolten sind." Bei den Verhandlungen zum Finanzausgleich ab dem Jahre 1993 war auch die Stadtgemeinde Salzburg durch den Städtebund repräsentiert (Art115 Abs 3 B-VG).

Alle Statutarstädte mußten damit rechnen, daß sie damit betraut würden, bereits bestehende Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung mit zu führen und auch bestimmte neue derartige Aufgaben zu übernehmen, sofern dies für sie prognostizierbar war.

Nun war zum Zeitpunkt, als der erwähnte Pakt abgeschlossen wurde (), das AufenthaltsG bereits in dem am ausgegebenen BGBl. 466/1992 kundgemacht. Alle Städte mit eigenem Statut, darunter auch die klagende Landeshauptstadt Salzburg, hatten also zum Zeitpunkt, als sie der Paketlösung zustimmten, damit zu rechnen, daß sie aufgrund des § 6 Abs 4 AufenthaltsG neue Vollziehungsaufgaben zu übernehmen haben werden, ohne dafür speziellen Kostenersatz zu erhalten; dies ungeachtet des Umstandes, daß damals noch keine auf die soeben zitierte Gesetzesbestimmung gegründete Verordnung erlassen worden war.

Diese potentielle Betroffenheit rührt aus der allgemeinen Sonderheit der Städte mit eigenem Statut gegenüber den sonstigen Gemeinden. Anders als in den den Erkenntnissen VfSlg. 10633/1985 und 11663/1988 zugrundeliegenden Fällen werden hier nicht zwei bestimmte Städte benachteiligt; vielmehr kann die Regelung alle Städte mit eigenem Statut treffen; der sich für diese Gemeinden im Vergleich zu anderen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden ergebende höhere Aufwand wird aufgrund des § 8 Abs 4 FAG 1993, BGBl. 30, (erhöhter Multiplikator des abgestuften Bevölkerungsschlüssels), pauschal abgegolten.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des erwähnten Paktes war allerdings nicht mit Sicherheit absehbar, ob alle oder nur bestimmte Städte mit eigenem Statut oder überhaupt keine solche Stadt vom Landeshauptmann im Zusammenhang mit dem AufenthaltsG mit Aufgaben betraut werden würden und welche Kosten diesen Städten daraus erwachsen würden. Die (allfälligen) Kosten für die Besorgung der übertragenen Aufgaben wurden zunächst - wie dargetan ohne Verletzung des § 4 F-VG 1948 - für die Geltungsdauer des FAG 1993 pauschal abgegolten. Beim nächsten Finanzausgleich wird aber auf diese Frage zurückzukommen und der allfälligen besonderen Kostenbelastung einiger Städte mit eigenem Statut Rechnung zu tragen sein (vgl. das oben zitierte Erkenntnis VfSlg. 12505/1990, S 355).

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich mithin nicht veranlaßt, aus Anlaß der vorliegenden Klage von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 4 AufG

einzuleiten.

b) Außerdem hegt die klagende Stadtgemeinde Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. 47/1993 (Text s.o. I.1.b). Es seien nicht die im § 6 Abs 4 AufG umschriebenen Voraussetzungen vorgelegen.

Der Verfassungsgerichtshof teilt auch diese Bedenken nicht. Er schließt sich der Gegenschrift (s.o. I.3.b) an.

c) Die klagende Stadtgemeinde hat sohin keinen Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsenen Kosten. Die Frage, welcher Gebietskörperschaft gegenüber er geltend zu machen wäre, stellt sich demnach nicht.

Das Klagebegehren war abzuweisen.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil das obsiegende Land zwar den Ersatz der Prozeßkosten begehrt, diese aber nicht ziffernmäßig verzeichnet hat (vgl.z.B. VfSlg. 11939/1988).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.