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OGH vom 29.09.2014, 8Ob88/14w

OGH vom 29.09.2014, 8Ob88/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Erlassung eines Übergabsauftrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 32/14g 18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Anlassfall hat die Klägerin die Erlassung eines Übergabsauftrags nach § 567 Abs 1 ZPO beantragt. Mit einem solchen Auftrag kann bei befristeten Bestandverträgen, die ohne vorangegangene Aufkündigung allein durch den Ablauf der Bestanddauer enden, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandobjekts zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes gefordert und durchgesetzt werden ( Iby in Fasching/Konecny ² § 567 ZPO Rz 1). Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf befristete Bestandverträge mit einem unbedingten Endtermin (§ 1113 ABGB, allenfalls iVm § 1114 Satz 3 ABGB; vgl dazu 1 Ob 17/12z). Andere (von den Vorinstanzen zutreffend dargelegte) Anwendungsfälle kommen hier nicht in Betracht.

2. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Erlassung eines Übergabsauftrags darauf gestützt, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag vorliege, der unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum außergerichtlich mit Schreiben vom aufgekündigt worden sei.

Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Klägerin, ausgehend von diesem Vorbringen das Rechtsinstitut des Übergabsauftrags nicht zustehe, erweist sich jedenfalls als vertretbar. Mit der erstmals in der Berufung vorgetragenen Ansicht, von einem nach § 1114 Satz 3 ABGB jeweils um ein Jahr verlängerten befristeten Pachtvertrag auszugehen, kann die Klägerin nicht von dem von ihr beantragten Übergabsauftrag nachträglich abweichen.

3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Übergabsauftrag nur vor, nicht aber erst nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beantragt werden kann. Ein in diesem Sinn verfristeter Übergabsauftrag ist zurückzuweisen. Wird der Übergabsauftrag trotz Verfristung erlassen, so ist er im ordentlichen Verfahren mit Urteil aufzuheben ( Iby in Fasching/Konecny ² § 567 ZPO Rz 5 und 9).

Nach den Feststellungen wurde der zugrunde liegende Pachtvertrag für die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen. Der Endtermin war demnach der . Davon ausgehend wurde der Übergabsauftrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beantragt. Auf eine Verlängerung des Vertrags nach § 1114 Satz 3 ABGB hat sich die Klägerin weder im Antrag auf Erlassung des Übergabsauftrags noch im erstinstanzlichen (ordentlichen) Verfahren berufen.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00088.14W.0929.000