zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 12.03.2014, B803/2013

VfGH vom 12.03.2014, B803/2013

19866

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat der Universität Linz mangels Aufnahme weiblicher Kandidaten in den Wahlvorschlag; keine Bedenken gegen die Quotenregelung bei der Erstellung des Wahlvorschlags im UniversitätsG 2002 angesichts der Unterrepräsentanz von Frauen in der Gruppe der höchstqualifizierten Universitätsangehörigen sowie im Hinblick auf die sogenannte "Öffnungsklausel"

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Johannes Kepler Universität Linz schrieb am im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz, 15. Stück, Nr 88, die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz für den 18. und aus. Für diese Wahl brachte die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Partei "Liste Univ.- Prof. Dr. Andreas Hauer" am einen Wahlvorschlag ein, der ausschließlich männliche Personen als vorgeschlagene Mitglieder und Ersatzmitglieder enthielt.

1.1. Der Wahlvorschlag wurde am von der Wahlkommission gemäß § 25 Abs 4a des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002, idF BGBl I 81/2009, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Johannes Kepler Universität Linz zur Prüfung, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil enthält, übermittelt. Am erhob der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gegen den Wahlvorschlag die Einrede der Mangelhaftigkeit "wegen Nichtwahrung des ausreichenden Frauenanteils gem. § 25 Abs 4a UG" an die Schiedskommission der Johannes Kepler Universität Linz und stellte den Antrag, die Schiedskommission möge feststellen, dass die Einrede des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu Recht bestehe und der Wahlvorschlag mangelhaft sei.

1.2. Die Schiedskommission entschied am , dass die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages der "Liste Hauer" zu Recht erhoben worden sei. Der Wahlvorschlag sei mangelhaft und die Wahlkommission habe den Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückzuweisen. Begründend führt die Schiedskommission im Wesentlichen aus, dass die "Liste Hauer" keine einzige Frau enthalte. Erfülle ein Wahlvorschlag nicht den von § 25 Abs 4a UG 2002 geforderten Frauenanteil von 40 %, habe der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen das Recht, die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages zu erheben. Für einen Verzicht auf diese Einrede durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sei nur "eine sachlich begründete Nichteinhaltung der Frauenquote" ausschlaggebend. Dieser Fall liege nach den Gesetzesmaterialien beispielsweise dann vor, wenn für die Kandidatur nicht ausreichend Frauen vorhanden bzw. Frauen zu einer Kandidatur nicht bereit seien. Aus der Wählerevidenz sei jedoch ersichtlich, dass eine ausreichende Anzahl von Frauen mit passiver Wahlberechtigung vorhanden sei. Von der wahlwerbenden Gruppe sei kein Nachweis darüber erbracht worden, dass alle an sich passiv wahlberechtigten Frauen zu einer Kandidatur nicht bereit seien. Im Gegenteil habe die wahlwerbende Gruppe explizit angegeben, dass keine Frauen gefragt worden seien und auf Grund der "universitätspolitischen Ausrichtung des Wahlvorschlages keine Frauen in Frage kommen". Dies entbehre jeglicher sachlicher Rechtfertigung.

Diese Entscheidung übermittelte die Schiedskommission der Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie dem Vorsitzenden der Wahlkommission.

1.3. Mit Schreiben vom stellte die Wahlkommission den Wahlvorschlag dem Zustellungsbevollmächtigten des eingebrachten Wahlvorschlages auf Grund des unzureichenden Frauenanteils zur Verbesserung bis zurück. Dabei stützte sich die Wahlkommission auf die Entscheidung der Schiedskommission, die die Wahlkommission verpflichte, den Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückzustellen.

2. Mit Bescheid vom stellte die Wahlkommission für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Johannes Kepler Universität Linz fest, dass eine Verbesserung des Wahlvorschlages nicht erfolgt sei. Da eine weitere Verbesserung gem. § 7 Abs 7 des Satzungsteils "Wahlordnung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO)" der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Mitteilungsblatt vom , 28. Stück, Nr 241, nicht möglich sei, könne der "Wahlvorschlag Hauer" infolge Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden. In ihrer Begründung stützt sich die Wahlkommission im Wesentlichen auf die Begründung der Entscheidung der Schiedskommission vom .

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde der "Liste Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer", in der eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art 2 StGG), eine Verletzung der Art 20, 21 und 23 GRC, eine Verletzung des Art 3 StGG sowie eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des § 25 Abs 4a UG 2002 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerde wird zusammengefasst wie folgt begründet:

3.1. Die Regelung des § 25 Abs 4a UG 2002 sei eine "spezifische Vergünstigung" von Frauen, die nach Art 23 GRC nur dann keine Diskriminierung nach dem Geschlecht im Sinne des Art 21 GRC – der auf den Universitätsbereich Anwendung finde – darstelle, wenn Frauen im Senat unterrepräsentiert wären. Selbst wenn Frauen in der Professorenschaft unterrepräsentiert wären, sei die Maßnahme des § 25 Abs 4a UG 2002, der nicht die Zusammensetzung der Universitätsprofessorenschaft, sondern die Zusammensetzung der Senate regle, ungeeignet, diesem Mangel Abhilfe zu schaffen. Der Senat sei ein Repräsentationsorgan u.a. der Universitätsprofessorenschaft, die an der Johannes Kepler Universität Linz 122 Männer und 22 Frauen umfasse. Ein Frauenanteil von 40 % in der Professorenkurie im Senat würde demnach auf eine von der GRC nicht gedeckte Überrepräsentation hinauslaufen.

Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG vor, der durch Art 7 Abs 2 B-VG nicht gerechtfertigt werden könne. Die in Art 7 Abs 2 B-VG vorausgesetzte "faktische Ungleichstellung" sei nach dem Sinn der Regelung eine aus einer Benachteiligung resultierende tatsächlich bestehende Ungleichheit, für die der Gesetzgeber nachweispflichtig sei. Im Fall der Repräsentation von Frauen in Senaten der Universitäten liege eine solche Ungleichstellung nicht vor, da Frauen im Durchschnitt entsprechend ihrem Anteil an der Universitätsprofessorenschaft repräsentiert seien. Eine etwaige Unterrepräsentation von Frauen in der Universitätsprofessorenschaft selbst rechtfertige nur Maßnahmen zur Hebung des Frauenanteils in der Universitätsprofessorenschaft, nicht jedoch Maßnahmen zur Überrepräsentation von Frauen in Universitätsorganen. Weiters sei nicht geklärt, ob die Unterrepräsentation von Frauen in der Universitätsprofessorenschaft überhaupt die Folge einer Benachteiligung oder möglicherweise auf andere Faktoren – im Bereich der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät etwa auf "schlichtes Desinteresse vieler Frauen an der Technik" oder ein "unterschiedliches work-life-balance-Präferenzsystem" von Männern und Frauen – zurückzuführen sei.

Selbst wenn die Regelung einer Frauenquote nach Art des § 25 Abs 4a UG 2002 im Prinzip durch Art 7 Abs 2 B-VG gerechtfertigt werden könne, müsste auch die konkrete Ausgestaltung der Regelung sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei nicht der Fall. So sei etwa lediglich eine "Frauenquote", demgegenüber aber keine "Männerquote" vorgesehen, sei die Maßnahme zur Erreichung des Ziels ungeeignet, da sie eine Platzierung von Frauen ausschließlich auf den letzten Listenplätzen erlaube oder seien wahlwerbende Gruppen, die sich im Fall einer geringen Anzahl von Professorinnen die Kandidatur eben dieser sicherten, gegenüber anderen wahlwerbenden Gruppen bevorzugt. Würden sich alle Professorinnen darauf verständigen, eine ausschließliche Frauenliste zu bilden, wären jegliche Gegenkandidaten ausgeschlossen.

3.2. § 25 Abs 4a UG 2002 widerspreche weiters dem Gebot der gleichen Ämterzugänglichkeit nach Art 3 StGG. Maßnahmen der "positiven Diskriminierung" seien in Bezug auf dieses Grundrecht verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Die Regelung des § 25 Abs 4a UG 2002 bewirke, dass die Bewerbung und die Zugänglichkeit zum Senatsamt für Männer, insbesondere bei einer überwiegend männlichen Professorenschaft, ungleich restriktiver gestaltet seien als für Frauen. Auch könnten Frauen auch als Einzelpersonen zur Wahl kandidieren, während ein Mann zumindest eine Frau für eine Kandidatur benötige.

4. Die Wahlkommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen die Einrede des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie die Entscheidung der Schiedskommission und die mangelnde Verbesserung des zurückgestellten Wahlvorschlages entgegengehalten werden.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung, wonach sie dem Verfahren vor der Schiedskommission nicht beigezogen worden sei, weist die belangte Behörde darauf hin, dass zwar dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen im Verfahren vor der Schiedskommission Parteistellung zukomme, nicht aber der beschwerdeführenden Partei.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die §§25, 41, 42, 43 und 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 in der Fassung BGBl I 52/2013, lauten auszugsweise:

"Senat

§25 […]

(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs 2 Z 2 genannten Gruppe einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs 3 Z 6, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.

[…]

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren […] und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der im § 94 Abs 2 Z 2 genannten Gruppe einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs 3 Z 6 sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten […] sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs 3 Z 6 zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.

3. Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs 3 Z 6 zu wählen.

4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden […].

(4a) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs 4 Z 1, 2 und 3 ist § 11 Abs 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. In die Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs 4 Z 1, 2 und 3 sind daher pro Gruppe mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen. Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.

[…]

3. Abschnitt

Gleichstellung von Frauen und Männern

Frauenfördergebot

§41. Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

[…]

(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art81c B-VG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.

[…]

(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.

(8a) Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 40 vH im Kollegialorgan nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, sind dessen Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Einrede nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Kollegialorgans, ist das Kollegialorgan insofern richtig zusammengesetzt.

(8b) Die Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.

(8c) Die Wahlkommission für die Wahl des Senates hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge vorzulegen. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass der Frauenanteil von mindestens 40 vH auf dem Wahlvorschlag nicht ausreichend gewahrt ist, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.

(8d) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er

1. Einrede wegen unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Abs 8a erhebt oder

2. Beschwerde an die Schiedskommission wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Abs 8b erhebt oder

3. Einrede wegen Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission gemäß Abs 8c erhebt.

[…]

Schiedskommission

§43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:

1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;

2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;

3. Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;

4. Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.

[…]

(3) Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.

[…]

(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

[…]

(10) Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art81c B-VG).

[…]

§46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden."

2. § 11 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl I 100/1993, idF BGBl I 140/2011 lautet:

"2. Abschnitt

Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

Frauenförderungsgebot

§11 […]

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt. […]

[…]"

3. § 7 des Satzungsteils "Wahlordnung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO)" der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Mitteilungsblatt vom , 28. Stück, Nr 241 lautet:

"§2 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kollegialorgane (mit Ausnahme der Vertreter/innen der Personengruppe der Studierenden) sind nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung auf Grund des unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu wählen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen werden.

[…]

§3 Wahlrecht

(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle an der Johannes Kepler Universität Linz und im Funktionsbereich des jeweiligen Kollegialorgans […] tätigen Mitglieder einer Personengruppe, die zum Stichtag […] in einem aktiven Dienstverhältnis zur Johannes Kepler Universität Linz stehen oder als Beamt/e/innen der Johannes Kepler Universität Linz zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. […]

[…]

§7 Wahlvorschläge

(1) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt grundsätzlich dadurch, dass die aktiv Wahlberechtigten in einer Wahl über einen oder mehrere Wahlvorschläge abstimmen.

(2) Jede/Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen. Ein Wahlvorschlag hat, sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden ist, mindestens eine um zwei Personen erhöhte Anzahl der zu wählenden Mitglieder sowie die Unterschrift jeder auf dem Wahlvorschlag kandidierenden Person zu enthalten. Haupt- und Ersatzmitglieder sind zu reihen oder zuzuordnen und innerhalb dieser Zuordnung zu reihen. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag für dasselbe Organ ist unzulässig. Auf dem Wahlvorschlag dürfen nur passiv Wahlberechtigte aufscheinen.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht rechtzeitig bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht oder ist kein/e Zustellungsbevollmächtigte/r benannt, wird der Wahlvorschlag nicht angenommen.

(4) Sämtliche von der Wahlkommission zugelassene Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Die Schiedskommission hat binnen drei Wochen zu entscheiden, ob die Einrede zu Recht besteht.

(5) Weist ein Wahlvorschlag nicht die geforderte Anzahl an Kandidat/inn/en auf, fehlt es an der Wählbarkeit der kandidierenden Personen, ist die Zustimmung der nominierten Kandidat/inn/en nicht durch ihre Unterschrift nachgewiesen, wurde keine Reihung bzw. Zuordnung gem. Abs 2 vorgenommen, ist ein Wahlvorschlag von einer Mehrfachkandidatur betroffen oder hat die Schiedskommission entschieden, dass der Einwand des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen der nicht ausreichenden Anzahl von Frauen zu Recht erhoben wurde, ist der Wahlvorschlag zur Verbesserung gem. Abs 6 zurückzustellen. In Fällen einer Mehrfachkandidatur ist die betroffene Person zusätzlich zu informieren und zur Entscheidung für einen Wahlvorschlag aufzufordern.

(6) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und Mängel nach Abs 5 spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages, bzw. unmittelbar nach einer dem Einwand des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen stattgebenden Entscheidung der Schiedskommission der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen.

(7) Wurde der Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückgestellt und bleibt auch der verbesserte Wahlvorschlag, gegebenenfalls nach einer Korrektur gemäß Abs 8, mangelhaft, ist keine weitere Verbesserung möglich; der Wahlvorschlag wird nicht zugelassen.

(8) Wurde der Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückgestellt und fehlt es an der Unterschrift oder der Wählbarkeit einer/eines Kandidierenden, werden die vom Mangel betroffenen Kandidierenden vom Wahlvorschlag gestrichen. Ist der Wahlvorschlag von einer Mehrfachkandidatur betroffen, ist die auf mehreren Wahlvorschlägen kandidierende Person von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(9) Weist der Wahlvorschlag durch die Streichung nach Abs 7 nicht mehr die geforderte Anzahl an Kandidierenden auf, so wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen.

(10) Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

III. Erwägungen

Die – zulässige (vgl. VfSlg 19.289/2011) – Beschwerde ist nicht begründet:

1. Die Beschwerde bringt hauptsächlich Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid mittragende Bestimmung des § 25 Abs 4a Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 81/2009, vor. Diese Bestimmung steht in folgendem normativen Zusammenhang:

1.1. Mit der Universitätsgesetz-Novelle BGBl I 81/2009 wurde an öffentlichen Universitäten für die Zusammensetzung des Universitätsrates (§21 Abs 6a UG 2002), des Rektorats (§22 Abs 3a UG 2002) und für vom Senat eingesetzte Kollegialorgane wie beispielsweise Berufungs- oder Habilitationskommissionen (§25 Abs 7a UG 2002) sowie für die Wahlvorschläge zum Senat (§25 Abs 4a UG 2002) unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) jeweils ein Frauenanteil von 40 vH vorgesehen. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit § 2 Z 9 UG 2002, demzufolge die Gleichstellung von Frauen und Männern ein leitender Grundsatz der Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung berufen sich sowohl auf das in der österreichischen Bundesverfassung (Art7 Abs 2 B-VG) normierte Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern wie auch auf die unionsrechtlich verankerte Zielsetzung, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu beseitigen. Sie machen auf das bekannte Phänomen aufmerksam, dass – auch wenn in vielen Studienrichtungen mittlerweile die Zahlen der Absolventinnen diejenige der Absolventen sogar übersteigen – der Anteil der Frauen am höher und höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an den Universitäten deutlich abnimmt und Frauen in Führungs- und Leitungspositionen selten sind (Erläut. zur RV 1134 BlgNR 21. GP, 86 f.). Die mit der Novelle BGBl I 81/2009 eingeführten "Quotenregelungen" sollen die "Frauenförderung nachdrücklich umsetzen" (Erläut. zur RV 225 BlgNR 24. GP, 2).

1.2. § 25 Abs 4a UG 2002 sieht nun vor, dass bei der Erstellung von Wahlvorschlägen für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sowie der Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals im Senat § 11 Abs 2 Z 3 B-GlBG sinngemäß anzuwenden ist und in die Wahlvorschläge daher "pro Gruppe mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen" sind. Für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren an der Johannes Kepler Universität Linz liegt – mit einem im vorliegenden Verfahren unbestrittenen Verhältnis von 122 passiv wahlberechtigen Universitätsprofessoren zu 22 passiv wahlberechtigten Universitätsprofessorinnen – eine Unterrepräsentation im Sinne des § 11 Abs 2 B-GlBG vor. Dem nach Maßgabe des § 25 Abs 4a UG 2002 bestehenden Gebot, pro Gruppe mindestens 40 VH Frauen aufzunehmen, muss im jeweiligen Wahlvorschlag entsprochen werden, die Zusammensetzung des Senats selbst bestimmt sich dann nach den Ergebnissen der Wahlen für die einzelnen Gruppen bzw. hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden nach Maßgabe der Entsendung (§25 Abs 4 Z 4 UG 2002). Es kommt für das Gebot des § 25 Abs 4a UG 2002 daher auch auf den einzelnen Wahlvorschlag und nicht etwa auf eine Gesamtbetrachtung der Wahlvorschläge pro Gruppe an ( Schulev-Steindl , Frauenquoten im Universitätsrecht, zfhr 2010, 67 [71]; vgl. schon Erläut. zur RV 225 BlgNR 24. GP, 16).

Die Durchsetzung der "Quotenregelung" des § 25 Abs 4a UG 2002 ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen überantwortet (siehe auch Erläut. zur RV 225 BlgNR 24. GP, 18). Zu diesem Zweck sind sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.

Ob der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages erhebt, wenn dem Gebot, mindestens 40 vH Frauen aufzunehmen, nicht entsprochen ist, oder ob er auf die Erhebung einer solchen Einrede verzichtet, obliegt zunächst seiner Entscheidung. Wie die Gesetzesmaterialien deutlich machen, hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, wenn numerisch der gesetzlich vorgeschriebene Frauenanteil im Wahlvorschlag nicht erfüllt ist, zu beurteilen, ob im maßgeblichen Bereich entweder zu wenige Frauen, die für die entsprechende Tätigkeit in Frage kommen, vorhanden sind, oder ob, obwohl an sich ausreichend Frauen an der Universität vertreten sind, sich im konkreten Fall Frauen nicht bereit erklärt haben, entsprechend mitzuwirken (sogenannte "Opting-Out-Möglichkeit", siehe Erläut. zur RV 225 BlgNR 24. GP, 18; Schulev-Steindl , aaO, 75; Kucsko-Stadlmayer , in: Mayer (Hrsg.), UG-Kommentar 2 , 2010, § 42 IX.4.). In diesem Sinne entscheidet – § 42 Abs 8c UG 2002 – der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber, ob der Frauenanteil von mindestens 40 vH auf dem Wahlvorschlag ausreichend gewahrt ist. Ist dies bei einer solchen inhaltlichen, nicht nur numerischen Beurteilung nicht der Fall, hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben.

Die Schiedskommission hat sodann binnen 14 Tagen über die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlags zu entscheiden (§43 Abs 1 Z 4 UG 2002), wobei sie wiederum nicht bloß die numerische Einhaltung des in § 25 Abs 4a UG 2002 vorgesehenen Frauenanteils, sondern das Vorliegen der für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei seiner Entscheidung maßgeblichen Kriterien insgesamt zu überprüfen hat ( Schulev-Steindl , aaO, 75; vgl. auch § 7 Abs 5 WO-KO).

Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu Recht erhoben wurde, hat – nach dem dargestellten Regelungssystem, in dem die Durchsetzung eines ausreichenden Frauenanteils am Wahlvorschlag dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und der Schiedskommission übertragen ist, hat insoweit die Wahlkommission bei ihrer Beurteilung des Wahlvorschlags die Entscheidung der Schiedskommission zu übernehmen – die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen (§25 Abs 4a letzter Satz iVm § 42 Abs 8c letzter Satz UG 2002 und § 7 Abs 6 des Satzungsteils "Wahlordnung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen [WO-KO]" der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Mitteilungsblatt vom , 28. Stück, Nr 241). Für den Fall, dass ein von der Wahlkommission gemäß den genannten Bestimmungen zur Verbesserung zurückgewiesener Wahlvorschlag nicht fristgerecht verbessert wird, sieht § 7 Abs 7 WO-KO die Rechtsfolge der Nichtzulassung des Wahlvorschlages vor. Die Entscheidung darüber ergeht durch die Wahlkommission in Form eines Bescheides. Dieser, den Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei nicht zulassende Bescheid ist im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten. Die Wahlkommission stützt sich in der Begründung dieses Bescheides auch ausdrücklich auf die Entscheidung der Schiedskommission, die die Rechtmäßigkeit der vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingebrachten Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 25 Abs 4a UG 2002 bestätigt, und übernimmt im Wesentlichen die einschlägige Begründung der Schiedskommission. Im Einzelnen führt der angefochtene Bescheid aus:

"Als Begründung führt die Schiedskommission aus, dass der Wahlvorschlag Hauer keine weibliche Kandidatin enthält und daher die von § 25 Abs 4a UG geforderte Quote eines Frauenanteils von 40% nicht erfüllt. Weiters begründet die Schiedskommission ihre Entscheidung damit, dass eine sachlich gerechtfertigte Nichteinhaltung der Frauenquote, die etwa darin bestehen könnte, dass für die Kandidatur nicht ausreichend Frauen vorhanden sind bzw. die vorhandenen Frauen zu einer Kandidatur nicht bereit sind, nicht vorliegt, da gemäß der Wählerevidenz eine ausreichende Anzahl von Frauen mit passiver Wahlberechtigung vorhanden ist. Der Nachweis, dass alle an sich passiv wahlberechtigten Frauen zu einer Kandidatur nicht bereit sind, wurde von der wahlwerbenden Gruppe in keiner Weise erbracht, sondern die wahlwerbende Gruppe hat explizit angegeben, dass keine Frauen gefragt wurden und aufgrund der 'universitätspolitischen Ausrichtung des Wahlvorschlages keine Frauen in Frage kommen'."

2.1. Die beschwerdeführende Partei erblickt in der Nichtzulassung ihres Wahlvorschlages, weil dieser den von § 25 Abs 4a UG 2002 geforderten Frauenanteil von mindestens 40 vH nicht aufweist, eine nach Art 7 Abs 1 B-VG unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und hält § 25 Abs 4a UG 2002 daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig (siehe im Einzelnen oben Punkt I/3). Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht:

2.2. Im Hinblick auf Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG müssen besondere Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht anknüpfende gesetzliche Differenzierung nicht als Diskriminierung zu erweisen (im Hinblick auf Art 14 EMRK vgl. mwN; zu Art 7 B-VG siehe Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 379 ff.; dieselbe , Verfassungsrechtliche Gleichheit, Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, Unionsrechtliche Antidiskriminierung, DRdA 2013, 467 [469 f.]; Bezemek , Gleichheitssatz in: Heissl [Hrsg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, 228 [239]). Eine solche besondere sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die gesetzliche Regelung im Sinne des Art 7 Abs 2 B-VG Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten enthält (vgl. Berka in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill/Schäffer Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art 7 B-VG, Rz 90). Gesetzliche Maßnahmen, die eine nachgewiesene strukturelle Ungleichheit von Männern und Frauen tatsächlich ausgleichen sollen, können daher als rechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch wenn sie mit dem Geschlecht an persönlichen Merkmalen anknüpfen, von denen Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG es ansonsten ausschließt, dass sie Vorrechte begründen (Art7 Abs 2 B-VG lässt also rechtliche Ungleichheit zwischen Mann und Frau zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit zwischen den Geschlechtern in bestimmter Hinsicht zu). Auch solche Maßnahmen müssen aber ihrerseits die Grenzen der sachlichen Rechtfertigung beachten (siehe die Ausführungen des Gleichbehandlungsausschusses zu Art 7 Abs 2 B-VG, 1114 BlgNR 20. GP, 1), dürfen also insbesondere nicht ungeeignete oder in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Mittel vorsehen (vgl. AB 1114 BlgNR 20. GP, 1, demzufolge unsachliche Diskriminierungen von Männern oder Frauen auch unter dem neuen Abs 2 des Art 7 B-VG "weiterhin genauso verboten" sein sollen; siehe – daher weiterhin relevant – VfSlg 12.568/1990; Pöschl , aaO, 399).

2.3. Der Gesetzgeber hat die "Quotenregelung" des § 25 Abs 4a UG 2002 wie vorstehend dargestellt mit einer "Öffnungsklausel" ausgestaltet. Ein Wahlvorschlag scheitert daher gemäß § 25 Abs 4a UG 2002 nicht daran, dass im maßgeblichen Bereich der Universität eine entsprechende Anzahl passiv wahlberechtigter Frauen gar nicht zur Verfügung steht. Gleiches gilt, wenn – um ein Beispiel der beschwerdeführenden Partei zu entkräften – alle verfügbaren Kandidatinnen sich bereits für eine Kandidatur auf anderen Wahlvorschlägen entschieden haben, womit die in Rede stehende "Quotenregelung" auch nicht zu einer Blockade des demokratischen Prozesses führen kann. Ein Wahlvorschlag sieht nach § 25 Abs 4a UG 2002 aber auch dann einen ausreichenden Frauenanteil vor, wenn an sich verfügbare Kandidatinnen nicht bereit sind, auf dem in Rede stehenden Wahlvorschlag zu kandidieren. Die Regelung zwingt daher auch nicht zur Kandidatur und lässt den Kandidatinnen die Entscheidung, das Amt anzustreben.

§25 Abs 4a UG 2002 ist eine von mehreren Maßnahmen, die der Gesetzgeber trifft, um die nachgewiesene Unterrepräsentation von Frauen, insbesondere in der Gruppe der höchstqualifizierten Universitätsangehörigen, der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, und damit eine tatsächlich bestehende Ungleichheit zu beseitigen. Die Förderung der Repräsentanz von Frauen in Leitungsgremien wie dem Senat dient dabei nicht zuletzt wegen der Vorbild- und damit verbundenen Identifikationswirkung gerade dem Abbau jener Gründe, die die angesprochene Unterrepräsentanz von Frauen bewirken (vgl. Holzleithner , Quotierung und Gerechtigkeit. "Gleichheitsdurchbrechung" als Mittel zur Gleichheitsverwirklichung, JRP 1995, 81 [86 ff.]; Kucsko-Stadlmayer , Gleichstellung von Frauen und Männern an vollrechtsfähigen Universitäten, zfhr 2007, 8 [9-10]). Insofern ist, entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Unterrepräsentanz von Frauen in der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren maßgeblich für die Quotenregelung für einschlägige Wahlvorschläge zum Senat.

2.4. Weil die Zusammensetzung des Senats innerhalb der im Senat vertretenen Gruppen Repräsentations- und nicht Qualifikationsaspekten folgt, ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass § 25 Abs 4a UG 2002 den geforderten Frauenanteil qualifikationsunabhängig bestimmt. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung trägt auch, insbesondere indem sie keinen Einfluss auf die Reihung am Wahlvorschlag nimmt, dem demokratischen Prozess der Wahl ihrer Repräsentanten im Senat durch die Gesamtheit der Gruppenangehörigen angemessen Rechnung. Dabei ist auch maßgeblich, dass die Wahl im Sinne des § 25 Abs 4 Z 1 UG 2002 (für die die für bestimmte Wahlen – vgl. Art 26 Abs 1 B-VG für den Nationalrat, Art 95 Abs 1 B-VG für die Landtage und Art 117 Abs 2 B-VG für die Gemeinderäte – verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätze nicht gelten, vgl. zuletzt für die Wahlen in die Universitätsvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften VfSlg 19.592/2011, 978) untrennbar mit der Zugehörigkeit zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren verbunden ist.

3. Das Gesetz sieht auch ein geregeltes Verfahren vor, in dem über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der "Öffnungsklausel" für die numerische Quotenregelung zu entscheiden ist. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, diese Entscheidung zunächst eigenen, auf die Wahrung von Gleichstellungsinteressen und die Hintanhaltung von Diskriminierungen spezialisierten Organen zu übertragen.

Die beschwerdeführende Partei kann im Zuge einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wahlkommission vor dem Bundesverwaltungsgericht auch geltend machen, dass ihr Wahlvorschlag entgegen der Auffassung der darüber absprechenden Universitätsorgane einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht und damit die Voraussetzung dafür, dass die Wahlkommission den Wahlvorschlag zur Verbesserung zurückweist, nicht vorliegt. Dem kann auch eine allfällige Rechtskraft der Entscheidung der Schiedskommission nicht entgegengehalten werden, denn diese Rechtskraft erstreckt sich nicht auf die beschwerdeführende Partei, der im Verfahren vor der Schiedskommission keine Parteistellung zukommt (davon sind im vorliegenden Verfahren sowohl die Schiedskommission wie die Wahlkommission auch ausgegangen; auch die Literatur verneint eine Parteistellung der wahlwerbenden Gruppe im Verfahren vor der Schiedskommission nach § 43 Abs 1 Z 4 UG 2002, vgl. Kucsko-Stadlmayer , aaO, § 43 IV.4.; ob auf dieses Verfahren vor der Schiedskommission § 43 Abs 7 UG 2002 anzuwenden ist, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden). Die beschwerdeführende Partei kann den ihren Wahlvorschlag mit der Begründung zurückweisenden Bescheid, sie sei dem Auftrag zur Verbesserung des mangelnden Frauenanteils auf dem Wahlvorschlag nicht nachgekommen, daher auch aus dem Grund bekämpfen, dass die Voraussetzung für eine solche Zurückweisung zur Verbesserung nicht vorliegt (vgl. zu einer solchen Konstellation zweier miteinander verknüpfter Bescheidverfahren VfSlg 6665/1972). Vor diesem Hintergrund bestehen auch gegen das Zusammenspiel der Entscheidung der Schiedskommission mit dem Verfahren vor der Wahlkommission gemäß § 25 Abs 4a letzter Satz UG 2002 keine rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. VfSlg 11.934/1988, 12.504/1990, 13.646/1993, 13.699/1994). Damit unterliegen über den Bescheid der Wahlkommission auch die Entscheidungen der Schiedskommission der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Im Hinblick auf die dargestellte "Öffnungsklausel" bestehen gegen § 25 Abs 4a UG 2002 auch von vorneherein keine Bedenken im Lichte von Art 21 iVm Art 23 GRC (vgl. zur Maßgeblichkeit derartiger Öffnungsklauseln für die unionsrechtliche Beurteilung von Quotenregelungen nur , Marschall , Slg. 1997, I-6363; , Rs. C-158/97, Badeck , Slg. 2000, I-1875), sodass die Frage, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Art 21 GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eröffnet ist, dahinstehen kann.

5. Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich eine Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs 4a UG 2002 aus Art 3 StGG ableiten will, ist ihr – die Anwendbarkeit des Art 3 StGG vorausgesetzt – der auch für die Auslegung des Art 3 StGG heranzuziehende Art 7 Abs 2 B-VG (dazu die Begründung oben unter Punkt III/2) und damit letztlich die Einheit der Verfassung entgegenzuhalten.

6. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich rügt, dass ihr im Verfahren vor der Schiedskommission kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei, verhilft auch das der Beschwerde angesichts der ihr gegen den Bescheid der Wahlkommission offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (siehe den Punkt III/3) nicht zum Erfolg. Eine sonstige Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder von Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung hat sohin nicht stattgefunden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 48 Abs 2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (zB VfSlg 17.873/2006 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:B803.2013