OGH vom 16.05.2002, 8Ob88/02b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sportklub H*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom , GZ 41 R 318/01w-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 418 letzter Satz ABGB kann der Eigentümer, der von einer Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat, von diesem nur den gemeinen Wert des Grundes fordern. Die Beklagten stützen sich nun darauf, dass der "Reichsfiskus" zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1939 und 1942 auf Teilen der hier maßgeblichen Liegenschaft mehrere an einander angrenzende betonierte Beschussbunker als Kugelfänge gebaut und das gesamte Areal als Schießstätte benutzt habe. Es habe zu dieser Zeit nicht nur eine Baubewilligung bestanden, sondern auch ein Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung an den Reichsfiskus.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch nur der ein redlicher Bauführer, der sich zu dem Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse an dem verbauten Grund irren durfte oder aufgrund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls konkludent zustandgekommenen Vereinbarung annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei (vgl RIS-Justiz RS0103699 mwN etwa SZ 69/50; RIS-Justiz RS0011075 mwN etwa SZ 59/38; Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 418 Rz 5 iVm § 415 Rz 5; Klicka in Schwimann ABGB2 § 418 Rz 3 ff).
Gerade der Umstand, dass hier aber der Bauführer beabsichtigte, die Liegenschaft zu erwerben, dann aber ein solcher Erwerb nicht erfolgte schließt einen Irrtum über die Eigentumsverhältnisse aus und konnte daraus auch nicht die Vereinbarung mit dem Eigentümern schon erschlossen werden. Im Ergebnis hängt die Frage der Beurteilung der Redlichkeit des Bauführers auch jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
Im Übrigen ist auch noch darauf zu verweisen, dass neben der Redlichkeit des Bauführers auch noch erforderlich wäre, dass der Grundeigentümer von dem Bau weiß und ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagte (vgl RIS-Justiz RS0011088 mwN etwa SZ 70/185; RIS-Justiz RS011121). Ist die Regelung des letzten Satzes des § 418 ABGB im Ergebnis doch auch als Sanktion für das unredliche Verhalten des Grundeigentümers gedacht (vgl RIS-Justiz RS0011074 mwN etwa SZ 59/38 ua). Für ein unredliches Verhalten der Rechtsvorgänger des Klägers liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor.
Auf eine eigene - wesentliche - Bautätigkeit der Beklagten und einen daraus abgeleiteten Eigentumserwerb im Sinn des § 418 Satz 3 ABGB hat sich aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen, sodass sich die nunmehr relevierte Frage, inwieweit durch die Bautätigkeit des Pächters einer Liegenschaft am Nachbargrundstück Eigentum erworben werden könne gar nicht stellt. Im Übrigen ist auch insoweit auf fehlende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Klägers oder seiner Rechtsvorgänger hinzuweisen.
Hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen Frage der "Exekutionsfähigkeit" des Räumungsurteils ist schon auf die Feststellung zu verweisen, wonach ein Feldweg zu der Liegenschaft führt.
Insgesamt zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.