OGH vom 30.08.2022, 8Ob87/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* W*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei B* L*, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 9 C 898/20y des Bezirksgerichts Baden (Streitwert 25.200 EUR sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 19 R 28/22m17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom , GZ 9 C 157/22f9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht gab im Verfahren AZ 9 C 898/20y der von der dort klagenden (hier beklagten) Partei (in der Folge: Beklagter) gegen die dort beklagte, hier klagende Partei (in der Folge: Kläger) erhobenen und letztlich auf Zahlung von 25.200 EUR sA gerichteten Klage mit Urteil vom statt.
[2] Der Kläger klagt auf die Wiederaufnahme jenes Verfahrens.
[3] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte die vom Kläger angefochtene Zurückweisung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentliche Revision“ (gemeint: außerordentlicher Revisionsrekurs) bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, welches das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
[6] Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
Rechtliche Beurteilung
[7] Da der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen grundsätzlich nicht anders gestaltet sein kann als im wiederaufzunehmenden Verfahren (1 Ob 178/19m [Pkt 1.1.]; RIS-Justiz RS0044087 [T1]), ist ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar (RS0116279; RS0023346 [T13]; RS0125126 [T2]). Ein derartiger Beschluss der zweiten Instanz kann daher unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden (2 Ob 23/06f).
[8] Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage entspricht – unabhängig von einer hier ohnehin nicht abweichend vorgenommenen Bewertung – in der Regel dem des Hauptprozesses (vgl RISJustiz RS0042445; RS0042409). Er liegt demnach hier innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO, zumal gemäß § 54 Abs 2 JN – entgegen der Ansicht des Klägers im Rechtsmittel – Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben.
[9] In einem solchen Fall ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern allein ein – mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindender – Abänderungsantrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO (1 Ob 13/03y; 2 Ob 23/06f; 1 Ob 31/07a ua). Ein solcher Antrag ist grundsätzlich vom Erstgericht der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO analog).
[10] Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). Ob der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 (iVm § 528 Abs 2a) ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, RS0109620 [T2]).
[11] Das Rechtsmittel wäre dem Obersten Gerichtshof nur dann wieder vorzulegen, wenn das Rekursgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO entscheidet, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei (vgl RS0109620 [T11]; RS0109501 [T4]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00087.22K.0830.000 |
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