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OGH vom 13.05.2008, 14Os56/08d

OGH vom 13.05.2008, 14Os56/08d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerd H***** wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 314 Hr 109/08x (früher 292 Ur 178/07f) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Gerd H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 17 Bs 28/08d, 29/08a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , AZ 20e Vr 14184/86, wurde Gerd H***** mehrerer Verbrechen nach § 3g Abs 1 VG aF schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Strafe von einem Jahr sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Zufolge eines in diesem Verfahren erlassenen europäischen Haftbefehls wurde Gerd H***** am in Spanien verhaftet und nach Bewilligung der Auslieferung am an Österreich übergeben, wobei er die (mittlerweile rechtskräftig verhängte) Strafe seither verbüßt (ON 235, 238).

Im Rahmen der im hier gegenständlichen Verfahren geführten Voruntersuchung (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO) gegen Gerd H***** wegen einer Vielzahl von Verbrechen nach § 3g VG (Tatzeit November 1987 bis Frühjahr 2007) wurde am (neben einem am widerrufenen inländischen Haftbefehl vom ; ON 232, 236) - im Ergebnis zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung - ein europäischer Haftbefehl erlassen (ON 230), auf dessen Grundlage der nationale Gerichtshof Spaniens mit Entscheidung vom die Zustimmung zur Übergabe des Gerd H***** an Österreich zur Verfolgung wegen der darin genannten Straftaten erteilte.

Mit Beschluss vom gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Gerd H***** gegen den erwähnten europäischen Haftbefehl vom und den inländischen Haftbefehl vom nicht Folge.

Den der Beschwerde gegen den europäischen Haftbefehl nicht Folge gebenden Teil dieses Beschlusses des Oberlandesgerichts bekämpft Gerd H***** nun mit Grundrechtsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Da jedoch der zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung erlassene Haftbefehl - wie dargestellt - nicht haftbegründend war, ist die Grundrechtsbeschwerde mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig (RIS-Justiz RS0114093, RS0106274; 11 Os 68/02).

Ein Umdeuten der Grundrechtsbeschwerde in einen Antrag nach § 363a StPO scheidet aus, weil letzterer einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt, in Betreff des Grundrechts auf Freiheit aber die Bestimmungen des den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelnden Grundrechtsbeschwerdegesetzes zur Anwendung gelangen (15 Os 149/07m).

Von Gerd H***** verfasste Ergänzungen zur Grundrechtsbeschwerde vom und sind unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 10 GRBG verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen.

Fundstelle(n):
YAAAE-09202