OGH vom 25.06.2018, 8Ob87/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners G***** F*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 50/18g-49, mit dem aufgrund des Rekurses des Gläubigers B***** AG, *****, vertreten durch Putz & Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 19 S 39/09b-46, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger überhaupt keine Quote (0,0 %) von ihren angemeldeten Forderungen.
Über Antrag des Schuldners erklärte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 IO aF aus und trug dem Schuldner auf, binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung an seine Gläubiger Ergänzungszahlungen in Höhe von 10 % der Forderungen zu leisten und die Zahlungen bis spätestens dem Gericht nachzuweisen, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.
Am stellte der Schuldner den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.
Das Erstgericht erteilte dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel eines Gläubigers Folge und wies den Antrag des Schuldners ab.
Die auf anhängige Abschöpfungsverfahren anzuwendende Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017 sei nach den Grundsätzen der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 6/18t) dahin auszulegen, dass nach einer rechtskräftigen Billigkeitsentscheidung gemäß § 213 Abs 3 IO kein Anwendungsfall des § 280 IO vorliege.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die im Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegende höchstgerichtliche Entscheidung eine Verfahrenskonstellation nach § 213 Abs 4 IO aF betroffen habe und darin zu einem Auftrag nach § 213 Abs 3 IO aF nur als obiter dictum Stellung genommen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Schuldners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.
Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt (8 Ob 31/18v; 8 Ob 32/18s; 8 Ob 40/18t; 8 Ob 79/18b uva), dass auf ein Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist (ausführlich: 8 Ob 79/18b; so auch Kodek, Zak 2018/73, 4; aA Konecny, ZIK 2018/61, 50; Mohr, Privatinsolvenz3 Rz 637).
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00087.18D.0625.000 |
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