OGH vom 25.10.2016, 8Ob87/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J***** S***** und 2. A***** S*****, beide vertreten durch Estermann Partner OG Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen 42.597,26 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 1 R 99/16h 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine „Aktenwidrigkeit“ unterläuft, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO darstellt ( Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 502 Rz 25; RIS Justiz RS0042155 ua). Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher dann zu bejahen, wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zur Aktenlage etwa davon ausgeht, dass ein erhebliches Vorbringen nicht erstattet wurde (vgl RIS Justiz RS0042762 ua). Da allerdings die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine Frage des Einzelfalls ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zukommt, muss das Vorbringen im konkreten Fall unvertretbar ausgelegt worden sein (RIS Justiz RS0042828 [T23]; RS0044273 ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich das Gebäude befindet, in dem die Klägerin (umfangreiche) Entfeuchtungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt hat. Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem Einwand der mangelnden Passivlegitimation lediglich vorgebracht, der Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten sei nicht von ihnen persönlich erteilt worden, sondern vom Erstbeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer einer (näher bezeichneten) GmbH. In der schriftlichen Korrespondenz zwischen dem für die Klägerin tätigen Mitarbeiter und den Beklagten sind stets beide Beklagten namentlich genannt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der in erster Instanz kein (ausreichender) Einwand der Zweitbeklagten dahin erhoben worden sei, dass zwar der Erstbeklagte persönlich, sie selbst hingegen keinen Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt habe, weshalb der entsprechende Einwand im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung darstelle, ist daher keineswegs unvertretbar.
Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00087.16A.1025.000