OGH vom 04.03.2013, 8Ob87/12w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** S*****, Masseverwalter Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Masseverwalter hat mit Schriftsatz vom sein Rechtsmittel zurückgezogen.
Die Rücknahme ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 513 ZPO Rz 4 mwH; RIS Justiz RS0110466, RS0042041 [T2, T 3, T 4]).