VfGH vom 03.12.2019, A6/2019

VfGH vom 03.12.2019, A6/2019

Leitsatz

Stattgabe des Klagebegehrens eines Landes wegen Kostentragung durch den Bund für die Kontrolle des Uferbewuchses von – im Eigentum des Bundes stehenden – Bäumen auf öffentlichem Wassergut; Verpflichtung zur Kostentragung durch den Bund bei "sonstigem Aufwand" auch bei den durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten

Spruch

Der Bund (Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) ist schuldig, der der klagenden Partei den Betrag von € 672,-- samt 4 % Zinsen seit zuhanden der Niederösterreichischen Landesregierung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Klage und Vorverfahren

1.Gestützt auf Art 137 B-VG, begehrt das Land Niederösterreich, den Bund schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von € 672,-- samt 4 % Zinsen seit zuhanden der Niederösterreichischen Landesregierung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"I. Sachverhalt:

Im Juni 2007 kam es im Verlauf eines Sturmes zu einem schadensverursachenden Umstürzen eines Baumes, welcher auf einer Liegenschaft, die zum öffentlichen Wassergut gehört, wurzelte.

Im Zusammenhang mit dabei erhobenen Klagsdrohungen und Ersatzansprüchen gegenüber der Republik Österreich als Eigentümerin der schadensursächlichen Liegenschaft wurde generell die Frage nach der Verantwortung bzw der Aufgabenzuständigkeit aufgeworfen, insbesondere auch wer für die Kontrolle und Pflege der auf öffentlichem Wassergut wurzelnden Bäume Sorge zu tragen hat.

Die Republik Österreich ist grundbücherliche Eigentümerin zahlreicher Liegenschaften, welche zum öffentlichen Wassergut zählen. Die Anzahl der darauf stockenden Bäume ist unüberschaubar.

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde bzw wird dazu die Ansicht vertreten, dass die laufende Kontrolle des auf öffentlichen Wassergut stockenden Bewuchses und dessen Pflege in den Aufgabenbereich des jeweiligen Landeshauptmannes falle (sei es in seiner Funktion als Verwalter des öffentlichen Wassergutes aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl Nr 280/1969, aber auch in jener als Gewässeraufsicht gemäß § 130 WRG 1959).

Diese Auffassung wird von der Landeshauptfrau von Niederösterreich nicht geteilt, zumal eine solche Verantwortlichkeit weder aus der o.a. 'Übertragungsverordnung' aus 1969 noch aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 abgeleitet werden kann.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl Nr 280/1969, wurde gemäß Artikel 104 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Während seitens des Landes Niederösterreich – gestützt auf ein Gutachten […] vom Juni 2008 die Ansicht vertreten wird, dass eine solche Übertragung – insbesondere aufgrund des Verweises auf § 4 des Wasserrechtsgesetzes – nur in einem durch den Widmungszweck des öffentlichen Wassergutes eingeschränkten Ausmaß erfolgte (Beilage A, siehe insb. S 10), beruft sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine Rechtsansicht des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, wonach die Bezugnahme auf diesen Paragrafen allgemein zu sehen und damit die Übertragung des öffentlichen Wassergutes im Ganzen erfolgt sei.

Weiters vertritt der Bund die Ansicht, dass die Aufsicht über den Zustand 'der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke' gemäß § 130 Abs 1 Ziffer 2 WRG 1959 zur Gewässerzustandsaufsicht zähle und der Landeshauptmann die Synergien zwischen diesen von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben mit dem sich aus der Übertragungsverordnung aus 1969 von ihm wahrzunehmenden privatwirtschaftlichen Aufgaben durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in seinem Bereich nützen sollte.

Das Land Niederösterreich folgt auch hierzu den Ausführungen im Gutachten […] vom Juni 2008, wonach sich die Gewässeraufsicht nur insoweit auf Flächen des öffentlichen Wassergutes bezieht, als es um die Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen auf Gewässer geht und somit nur gewässernahe Bereiche davon umfasst sind.

Zwischen dem Bund und dem Land NÖ besteht also Uneinigkeit über den Um-fang der Übertragung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und der Tätigkeit der Gewässeraufsicht.

[…]

In Zusammenarbeit mit dem Bund hat das Land Niederösterreich im Gegenstande eine Studie des Bundesforschung- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft beauftragt, in welcher auf Basis der seit dem geltenden Version der ÖNORM L 1122 betreffend den technischen Standard für die Baumkontrolle und Baumpflege von Einzelbäumen und waldähnlichen Beständen außerhalb des Waldes im Sinne des Forstgesetzes von 1975 ein Vorschlag für eine effektive Vorgangsweise bei der Beurteilung von Gefahrenbäumen unterbreitet wurde.

Aufgrund der in Anspruch genommenen Weisungsbefugnis des Bundes gegenüber den beauftragten Ländern zur Kontrolle und Pflege des gesamten auf öffentlichem Wassergut stockenden Baumbestandes und des bestehenden Handlungsbedarfes – insbesondere auch in Hinblick auf die aktuelle Judikatur betreffend Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf Bäume – sah sich das Land Niederösterreich (auch im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit) veranlasst, diesbezüglich entsprechende Erkundungsmaßnahmen (vorerst) an zwei exemplarischen Gewässerabschnitten des sogenannten 'Kalten Ganges' zu setzen.

Dabei handelt es sich zum einen um die Gewässerparzellen der Grundstücke Nr 2465/2 und Nr 2465/3, beide KG Himberg, zwischen der Münchendorfer Straße und der Mühlgasse, linkes Ufer, im Bereich der Uferpromenade auf Grundstück Nr 2372/1, KG Himberg, welche eine Öffentliche Gemeindestraße darstellt und im Bereich des Kindlwegs, wo sich ein Rad- und Gehweg auf den Grundstücken Nr 1391/2, Nr 2370 und Nr 894/6, alle KG Himberg befindet.

Zum anderen wurde die Gewässerparzelle Nr 1086, KG Schwechat, zwischen der Schloßstraße und der Altkettenhoferstraße, rechtes Ufer, im Bereich des Uferpromenadenweges auf Grundstücken Nr 1069/1 und 1069/2, beide KG Schwechat, wo sich ein Rad- und Gehweg befindet, ausgewählt.

Da allerdings landesintern der für die Erkundung von 'Gefahrenbäumen' erforderliche Personalbedarf und die erforderlichen Sachmittel nicht vorgesehen sind, wurde eine Durchführung nur im Wege einer Fremdvergabe – nach Einholung entsprechender Kostenvoranschläge – als realistisch angesehen.

Dazu wurden seitens der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung – in Vertretung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes – mit Schreiben vom Anbote von konzessionierten Firmen betreffend die Kontrolle des Baumbewuchses in den bereits bekanntgegebenen Abschnitten des 'Kalten Ganges' eingeholt.

In der Leistungsbeschreibung wurde festgehalten, dass diese Anbote jedenfalls die Feststellung jener Maßnahmen am Bewuchs, die zur Abwehr von Gefahren für angrenzende Liegenschaften und deren Benützer (zB Verkehrsflächen, bebaute Anrainergrundstücke, Autoabstellplätze etc.) sowie für sonstige Sachwerte (Gebäude, Leitungen etc.) zu setzen wären, zu umfassen hätten, bei dieser Gelegenheit aber auch das Erfordernis zur Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verklausungen zu prüfen wäre. Dazu wurde eine Aufschlüsselung der Kosten für die Baumkontrolle nach solchen, die die Abwehr von Gefahren (sog 'Gefahrenbäume') und nach solchen, die die Vermeidung von Verklausungen betreffen, gewünscht.

Nachdem eine Auswahl aus insgesamt vier Angebotslegungen getroffen und dabei als Bestbieter […] ermittelt wurde, wurde mit Schreiben vom […] das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um Bestätigung bis spätestens ersucht, dass die im Angebot […] genannten Kosten für Baumerkundungsmaßnahmen am öffentlichen Wassergut in den oben genannten Gewässerabschnitten durch den Bund getragen werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Ablehnung der Kostentragung das Land NÖ beabsichtige, den Ersatz dieser dem Land NÖ entstandenen Kosten im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof vom Bund einzufordern.

Dieses Schreiben wurde durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom […] dahingehend beantwortet, dass seitens des Bundes weiterhin die Ansicht vertreten wurde, dass dem Landeshauptmann die Baumkontrollen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes sowohl im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzuges als auch im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragen worden seien und nicht erkennbar sei, weshalb es sich bei den beabsichtigten Baumerkundungsmaßnahmen am Kalten Gang um Zweckaufwand handle. Eine Kostenübernahme wurde somit nicht zugesagt!

Mit Schreiben vom wurde [der Bestbieter] durch die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes – bezugnehmend auf seinen Kostenvoranschlag vom – mit der Durchführung der Baumkontrollen entsprechend dem Schreiben der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung vom , beauftragt […].

Nach Durchführung dieser Maßnahmen langte am die in Beilage befindliche Rechnung Nr 1443 vom […] über durchgeführte Baumerkundungsmaßnahmen an den zwei Gewässerabschnitten des sogenannten 'Kalten Ganges' mit einem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von € 1.044,-- (inkl. 20 % USt) bei der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ein. Von diesem Betrag entfallen € 672,-- (inkl. 20% Ust) auf Baumkontrollen in Hinblick auf die Gefahrenabwehr, der Rest auf Baumkontrollen in Hinblick auf die Vermeidung von Verklausungen.

Nachdem diese Rechnung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom […] mit dem Hinweis vorgelegt wurde, dass für den Fall, dass eine Kostentragung (abermals) abgelehnt werde, die Kosten vorerst vom Land NÖ vorfinanziert und anschließend im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof vom Bund zurückgefordert würden, wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten für Baumerkundungen im Wege eines Fremdunternehmens durch den Bund nicht erfolge […].

Der in Rechnung gestellte Betrag wurde sodann vom Land NÖ – in Hinblick auf den Betrag zur Kontrolle von 'Gefahrenbäumen' – vorfinanziert.

II. Zur Klagslegitimation:

[…]

III. Begründung zum Klagebegehren:

a) in Hinblick auf die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der Auftragsverwaltung

Gemäß Art 104 Abs 1 B-VG finden die Bestimmungen des Art 102 B-VG über die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung auf die nichthoheitliche Verwaltung des Bundes (Art17 B-VG) keine Anwendung.

Gemäß Art 104 Abs 2 erster Satz B-VG können die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (sog Auftragsverwaltung). Bei der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes handelt es sich um einen Bereich einer solchen Auftragsverwaltung im Sinne des Art 104 Abs 2 B-VG.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl Nr 280/1969, wurde nämlich gemäß Artikel 104 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes (§4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Art104 Abs 2 dritter Satz B-VG geht bei einer solchen 'Auftragsverwaltung' grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht der Länder aus.

Inwieweit 'in besonderen Ausnahmefällen' für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund (den Ländern) ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Es ist daher nunmehr zu prüfen, inwieweit durch Bundesgesetz ausnahmsweise Abweichendes bestimmt wird. Solche abweichenden Kostentragungsregelungen finden sich regelmäßig in den Finanzausgleichsgesetzen.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung BGBl I Nr 40/2014 – FAG 2008), an-zuwenden.

Eine abweichende Kostentragungsregelung im Sinn von Art 104 Abs 2 dritter Satz B-VG beinhaltet § 1 Abs 2 FAG 2008, der wie folgt lautet:

[…]

Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes stellt einen Teilbereich der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften dar.

Für die Kostentragung im Bereich der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes kann demnach folgendes abgeleitet werden:

Auf der einen Seite tragen die Länder den Aufwand für die Dienstbezüge der mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betrauten Bediensteten (Personalaufwand) sowie den im Zusammenhang mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes stehenden Sachaufwand, worunter der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen ist. Ein Ersatz von Personalkosten für Landesbedienstete ist im FAG 2008 nicht vorgesehen.

Auf der anderen Seite trägt der Bund den sonstigen Aufwand (in den Erläuterungen als Zweckaufwand bezeichnet) unmittelbar. Demonstrativ wird dabei umschrieben, welcher Aufwand jedenfalls als 'sonstiger Aufwand' und damit als ein vom Bund unmittelbar zu tragender Aufwand zu qualifizieren ist, nämlich insbesondere auch Zahlungen, damit die auf Grund von Werkverträgen mit befugten Unternehmen im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen für den Betrieb und die Erhaltung von Sachen im Rahmen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erbracht werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut fallen darunter ausdrücklich auch Baumschnitte.

Da, wie bereits oben erwähnt, die Aufzählung im § 1 Abs 1 Ziffer 2. FAG 2008 allerdings nur beispielhaft ist, wird somit auch der Aufwand für damit vergleichbare Leistungen vom Bund zu tragen sein, sofern sie von Dritten erbracht werden.

Es ist naheliegend, dass für die fachgerechte Ausführung eines Baumschnittes erfahrungsgemäß auch eine fachlich versierte Kontrolle der Baumsubstanz bzw des Baumzustandes erforderlich ist und diesem im erforderlichen Ausmaß voranzugehen hat. Beides, die Kontrolle und die daraus allenfalls resultierenden Maßnahmen betreffend den Baumbestand auf öffentlichem Wassergut, setzt ein spezielles forstfachliches Wissen voraus.

Es kann daraus also nur gefolgert werden, das nach dem Willen der Verhandlungsparteien des Finanzausgleichsgesetzes unter dem Aufwand, welcher aufgrund von Lieferungen und Leistungen Dritter zum Betrieb und zur Erhaltung bundeseigener Liegenschaften entsteht und durch den Bund zu tragen ist, nicht nur der Baumschnitt, sondern – diesem vorausgehend – auch die Erkundungs- und Vorsorgemaßnahmen am Baumbestand (hier: des öffentlichen Wassergutes) fallen sollen.

Es wäre letztlich auch sinnwidrig und unökonomisch, diese beiden Arbeits-vorgänge durch unterschiedliches Personal vornehmen zu lassen und damit Synergieeffekte einzubüßen.

Das Land Niederösterreich gelangt daher zu folgendem Ergebnis:

Im Sinne des § 1 Abs 2 Ziffer 2. FAG 2008 ist der mit den Baumbeständen auf öffentlichem Wassergut verbundene Aufwand als ein umfasster Aufwand zu qualifizieren. Sowohl der Aufwand für Lieferungen und Leistungen durch Dritte im Zusammenhang mit Baumkontrollen als auch der Aufwand für Lieferungen und Leistungen durch Dritte zur Abwehr von Gefahren und Beseitigung von durch Bäume entstandenen Schäden und für damit verbundene weitere Maßnahmen sind vom Bund zu tragen.

Der Bund hat nun das Land Niederösterreich dazu angehalten, die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes umfassend, also nicht nur gewässerbezogen wahrzunehmen und unter diesem Aspekt den darauf stockenden Baumbestand regelmäßig auf seinen Zustand zu kontrollieren.

Dieser Weisung folgend hat daher das Land Niederösterreich im Wege der Fremdvergabe nun exemplarisch für zwei Gewässerabschnitt des 'Kalten Ganges' eine entsprechende Kontrolle des auf öffentlichen Wassergut stockenden Baumbestandes durchführen lassen.

Die in der Klage beschriebenen Kosten betreffend Erhebung von Gefahrenbäumen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes (über die Gewässerbezogenheit hinaus) unter dem Titel 'Verwaltung des öffentlichen Wassergutes' wurden bislang typischerweise nicht vom Land erbracht.

Wie weiter oben bereits ausgeführt, müssen diese auch nicht erbracht werden, da dem Landeshauptmann nur jene Verwaltung des öffentlichen Wassergutes übertragen wurde, die § 4 WRG 1959 vor Augen hat und findet dies seine Bestätigung ua auch im § 1 Abs 2 Ziffer 2 FAG 2008.

Es ist daher wirtschaftlich nicht unvernünftig, wenn das Land davon abgesehen hat, für eine darüber hinausgehende 'umfassende' Verwaltung des öffentlichen Wassergutes eigene Hilfsmittel anzuschaffen, um die gebotenen Erhebungen durchführen zu können (vgl ).

Somit ist nicht von einem Anwendungsfall der Ziffer 1 des § 1 Abs 2 FAG 2008 auszugehen. Vielmehr wird/wurde es als vernünftig angesehen, dass mit einem Dritten darüber ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, aufgrund dessen jene Leistungen erbracht wurden, deren Kosten das Land Niederösterreich nun dem Bund in Rechnung stellt.

Der Bund hat also gemäß § 1 Abs 2 Ziffer 2. FAG 2008 diese Kosten der Baum-kontrolle unmittelbar zu tragen. Da das Land diese Kosten mit Wissen des Bundes lediglich vorfinanziert hat, ist dem Land der klagsgegenständliche Rückforderungsanspruch entstanden.

b) in Hinblick auf die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Wege der Gewässeraufsicht:

In diesem Fall wird mit der vorliegenden Klage der Ersatz jenes Aufwandes begehrt, der sich aus der Besorgung der aus dem Wasserrechtsgesetz erwachsenden Aufgaben, konkret des § 130 ff WRG 1959 ('Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen') ergeben hat.

Diese Regelungen fallen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Ziffer 10. B-VG 'Wasserrecht' und sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Im Bereich der Länder wird die Vollziehung dieser Angelegenheiten im Sinne des Art 102 BV-G [sic!] in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt.

Grundsätzlich ist die Kostenregelungskompetenz im § 2 F-VG 1948 enthalten. Nach § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt ('Konnexitätsgrundsatz'), sofern die zuständige Gesetzgebung nicht anderes bestimmt.

Das Finanzausgleichsgesetz 2008 regelt dazu in § 1 Abs 1 folgendes:

[…]

Amtssachaufwand ist nach der Rechtsprechung jener Aufwand, der die Voraussetzung für das Tätigwerden der amtlichen Organe schafft; dagegen gehört der Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörden erst entsteht, nicht mehr dazu, ebensowenig der sogenannte Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden (vgl VfSlg 2395/1952, 2533/1953, 5485/1967, 6617/1971, 7314/1974, 9507/1982)

Dazu vertritt das Land NÖ folgende Rechtsansicht:

Gemäß § 130 Abs 1 WRG 1959 erstreckt sich die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) ua gemäß Ziffer 2. auf den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach § 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht).

§130 Abs 1 WRG 1959 regelt also die Aufsicht 'über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht)'. Der Rahmen dieser Aufsicht ist demnach mit 'Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen' abgesteckt (d.h., alle nicht gewässer- und wasseranlagenbezogene Aspekte, wie zB die Aufsicht über die gesamten Grundstücksflächen von öffentlichen Wassergut schlechthin) würden demnach diesen Aufgabenrahmen überschreiten, wären also nicht vom Wortlaut (und wohl auch nicht vom Zweck) dieser Bestimmung gedeckt.

Somit kann in Hinblick auf die Wortfolge: 'einschließlich...der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke' der Ziffer 2. leg. cit. der Aufsichtsumfang auch nicht darüber (im Sinne von: mehr als nur die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen') hinausgehen.

Ziffer 2. soll den Einleitungssatz des § 130 Abs 1 WRG 1959 lediglich präzisieren, nicht jedoch erweitern. Sonst würde dieser Einleitungssatz ja nicht ausdrücklich auf Gewässer und Wasseranlagen Bezug nehmen, sondern könnte ja auch bloß lauten: 'Die Aufsicht erstreckt sich auf…' Die Anführung 'einschließlich … der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke' kann daher nur gewässerbezogen zu sehen sein.

[…]

Die namentliche Anführung des öffentlichen Wassergutes in § 130 Abs 1 Ziffer 2. WRG 1959 diene demzufolge lediglich der Klarstellung, dass ein gewässernaher Bereich nicht deshalb ausgenommen ist, weil es sich um öffentliches Wassergut handelt (Arg. 'einschließlich'). Die Gewässeraufsicht ist eine hoheitliche Überwachungstätigkeit.

[…]

Gemäß § 131 Abs 1 WRG 1959 ist der Landeshauptmann für die Gewässeraufsicht zuständig. Das bedeutet, dass das Land NÖ in Hinblick auf die ihr zugedachten gewässerbezogenen Aufsichtsmaßnahmen für die dafür erforderliche Organisation und den Aufwand zu sorgen hat.

Davon sind zB Maßnahmen zur Vermeidung von Verklausungen umfasst.

Sollte aber der Bund über Weisung an den Landeshauptmann zusätzliche (über das WRG 1959 hinausgehende) Aufgaben – wie zB Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für angrenzende Liegenschaften und deren Benützer (zB Verkehrsflächen, bebaute Anrainergrundstücke, Autoabstellflächen etc.) sowie für sonstige Sachwerte (Gebäude, Leitungen etc.) – im Wege der Gewässeraufsicht fordern, wären diese kein 'typischer' Aufwand mehr, da dadurch zuzügliche Zusatzausbildung, für umfangreichere Überwachung, für Veranlassung weitergehender Mängelbehebungen, etc. entstehen würden.

Der Bund vertrat im Schreiben vom […] die Ansicht, dass er nur jenen konkreten Aufwand zu tragen hat, der nicht durch Einsatz von Personal und Einrichtungen des Landes vermeidbar ist. Ob ein Aufwand vermeidbar gewesen wäre hänge davon ab, ob er im Rahmen der Landesverwaltung typischerweise vorkommt. Überprüfungen von Liegenschaften des Bundes – insbesondere in der von der aktuellen Judikatur geforderten Intensität betreffend 'Gefahrenbäume' fallen in der Landesverwaltung nicht typischerweise an.

Die in der Klage beschriebenen Erhebungen von Gefahrenbäumen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes – unabhängig von einem Bezug zu einem Gewässer – unter dem Titel Gewässeraufsicht werden also typischerweise vom Land nicht erbracht. Es ist daher wirtschaftlich nicht unvernünftig, wenn das Land davon abgesehen hat, dafür eigene Hilfsmittel anzuschaffen, um die gebotenen Erhebungen durchführen zu können. Vielmehr wird/wurde es als vernünftig angesehen, dass mit einem Dritten darüber ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, aufgrund dessen jene Leistungen erbracht wurden, deren Kosten das Land NÖ nunmehr dem Bund in Rechnung stellt.

Da das Land diese Kosten mit Wissen des Bundes lediglich vorfinanziert hat, ist dem Land der klagsgegenständliche Rückforderungsanspruch entstanden."

2.Der (durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vertretene) Bund als beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch wie folgt entgegengetreten wird:

"I. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom […] teilte die Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (jetzt Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus – in der Folge BMNT) mit, dass das Land Niederösterreich (in der Folge Land NÖ) beabsichtige, an zwei repräsentativen Gewässerabschnitten am 'Kalten Gang' […] mit potentiellen Gefahrenbäumen auf Grundstücken im Eigentum der Republik Österreich (Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes) entsprechende Baumerkundungen durchzuführen.

Entsprechend den Ausführungen in diesem Schreiben reiche der Sach- und Personalstand des Landes NÖ prinzipiell für solche Erhebungstätigkeiten nicht aus. Es sei deshalb vorgesehen, dass 'im Wege eines Fremdunternehmens diese Baumüberprüfungen durchgeführt werden'. Dazu habe NÖ Kostenvoranschläge einschlägiger Unternehmen eingeholt. Schließlich wurde im Schreiben vom des BMNT um schriftliche Zusage der Kostenübernahme für aller oben angeführten Tätigkeiten externer Firmen bis spätestens ersucht, andernfalls die Erhebungen dennoch vergeben werden würden. Die diesbezüglich beim Land NÖ dann angefallenen Kosten würden im Wege einer Klage beim VfGH vom Bund rückgefordert werden. Den Schreiben waren die eingehölten [sic!] Angebote zur Kontrolle des Bewuchses mit getrennt ausgewiesenen Kosten für die

a) Vermeidung von Verklausungen (abflusshindernder Bewuchs) und

b) Abwehr von Gefahren (Gefahrenbäume)

angeschlossen.

Mit Schreiben des BMNT vom […] wurde dem Land NÖ mitgeteilt, dass das BMNT seine Rechtsauffassung zur Übertragungsverordnung, BGBl Nr 280/1969, aufrechterhalte. Weiters vertrete das BMNT grundsätzlich die Auffassung, dass der Landeshauptmann die Synergien zwischen den von ihm aufgrund § 130 WRG wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben und den aufgrund der Übertragungsverordnung von ihm wahrzunehmenden privatwirtschaftlichen Aufgaben durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in seinem Bereich nützen sollte. Was den vorliegenden Fall der Forderung nach Übernahme der Kosten für die Beauftragung externer Unternehmen mit Baumüberprüfungen anbelange, wäre für das Ressort von Interesse, ob es einen konkreten Anlass für die ausgeschriebenen Baumkontrollen gäbe oder diese Baumkontrollen im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht (Gewässerzustandsaufsicht) erfolgen sollen. Weiters wurde angefragt, welche Erhebungen die zuständigen Wasserrechtsbehörden in NÖ im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht überhaupt tätigen würden.

Das Land NÖ teilte in Beantwortung des Schreibens des BMNT vom mit Schreiben vom mit, dass den gegenständlichen Baumkontrollen kein konkreter Anlassfall zugrunde liege; weiters, dass Aufgaben der Gewässeraufsicht nur solche seien, die einen Gewässerbezug haben würden, Baumkontrollen ohne Gewässerbezug würden nicht im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht erfolgen.

Mit Schreiben des BMNT vom […] wurde das Land NÖ nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass dem Landeshauptmann die Baumkontrollen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes (in der Folge ÖWG) sowohl im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzuges als auch im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragen worden seien. Unter Hinweis auf die bereits im Schreiben vom dargelegte Position des BMNT wurde nachgefragt, weshalb es sich bei den von Niederösterreich beabsichtigten Baumerkundungsmaßnahmen am Kalten Gang um Zweckaufwand handle.

Mit Schreiben vom […] ersuchte das Land NÖ das BMNT, den vom Sachverständigen […] im Rechnung gestellten Betrag von € 1.044,-- (inkl. 20% USt) binnen 2 Wochen an diesen zu überweisen. Andernfalls würde das Land NÖ nach Begleichung der angefallenen Kosten den entstandenen Aufwand im Wege einer Klage beim VfGH vom Bund rückfordern.

Mit Schreiben des BMNT vom […] wurde dem Land NÖ unter Hinweis auf die in dieser Angelegenheit geführte Korrespondenz mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten für Baumerkundungen im Wege eines Fremdunternehmens durch den Bund nicht erfolgen würde.

Mit Schreiben vom […] ersuchte das Land NÖ das BMNT neuerlich um Bezahlung der Kosten für die vom Sachverständigen […] im Auftrag des Landes NÖ durchgeführten Baumkontrollen am 'Kalten Gang', allerdings nunmehr eingeschränkt auf einen Betrag von € 672,-- (inkl 20% USt). Das Land NÖ ersuchte um Mitteilung, 'ob zumindest der auf € 672,-- (inkl 20% USt) verringerte Betrag, welcher sich lediglich auf die Baumkontrollen in Hinblick auf die Gefahrenabwehr (und nicht auf die Vermeidung von Verklausungen) beziehe, vom Bund getragen werde.

Im Hinblick auf die vom BMNT bereits mehrfach dargestellte Rechtslage sowie die daraus resultierende ablehnende Haltung, die bereits in der Vorkorrespondenz mit dem Land NÖ zum Ausdruck gebracht wurde, erfolgte keine weitere schriftliche Reaktion des BMNT auf dieses Schreiben.

[…]

II. Seitens des Bundes wird zum Klagevorbringen wie folgt Stellung genommen:

[…]

1. Klagebegehren/Umfang

Das Klagebegehren des Landes NÖ bezieht sich nicht auf die ursprünglich vorgelegten Kosten von € 1.044,-- (inkl 20% USt) für Baumkontrollen 'in Hinblick auf die Gefahrenabwehr' und 'auf die Vermeidung von Verklausungen', sondern auf € 672,-- (inkl. 20% USt). Dieser Betrag decke die dem Land NÖ in Rechnung gestellten und vorfinanzierten Kosten für die Baumkontrollen 'in Hinblick auf die Gefahrenabwehr' ab. Das Land NÖ führt dazu aus, dass zwischen dem Bund und dem Land NÖ Uneinigkeit über den Umfang der Übertragung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und der Tätigkeit der Gewässeraufsicht bestehe.

Da das Land NÖ nur jene Kosten für die Baumkontrollen 'in Hinblick auf die Gefahrenabwehr', nicht aber die ursprünglich auch angesprochenen Kosten für die Baumkontrollen 'zur Vermeidung von Verklausungen' begehrt, besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass das Land im Rahmen des Amtssachaufwandes für die Kostentragung der 'Baumkontrollen' sei es im Rahmen der Gewässeraufsichtstätigkeit, sei es im Rahmen der bei der 'Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben' zuständig ist.

Uneinigkeit besteht zur Frage des Aufgabenumfanges bezüglich der Gewässeraufsichtstätigkeit (§§130ff) einerseits sowie der Tätigkeit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§4 WRG), die aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Verordnung im Jahr 1969 an den Landeshauptmann übertragen wurde, andererseits.

2. Umfang der ('gewässerbezogenen') Kontrolle

Das Land NÖ führt aus, dass die in der Klage beschriebenen Kosten betreffend Erhebung von Gefahrenbäumen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes (über die Gewässerbezogenheit hinaus) unter dem Titel 'Verwaltung des öffentlichen Wassergutes' bislang typischerweise nicht vom Land erbracht worden seien.

[…]

In der Klage wird somit versucht, bezüglich des 'Kontroll-'Aufwandes zwischen Bäumen, die potentiell in Gewässer fallen können (= Verklausungsgefahr) und jenen, die in eine andere Richtung fallen können, zu unterscheiden. Die einen würden unter dem Aspekt Prävention von Verklausungsgefahr vom Amtssachaufwand aus dem Titel Gewässeraufsicht und/oder Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erfasst sein, letztere unter dem Titel 'Gefahrenabwehr' nicht. Diese Kontrolle würde daher als neue – bisher vom Land nicht erbrachte Tätigkeit – vom Land NÖ als 'Erhebung von Gefahrenbäumen' bezeichnet und daraus resultierende Kosten als Zweckaufwand gesehen werden.

Zunächst ist anzumerken ist [sic!], dass es sich bei den gegenständlichen Abschnitten um öffentliches Wassergut in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer (Kalter Gang) handelt […].

Zur Frage, ob in Wahrnehmung der og. Aufgaben bereits vorab d.h. ohne augenscheinliche Kontrolle feststehe, in welche Richtung ein gewässernah stockender Baum (aber auch ein im Hochwasserabflussbereich bzw Überschwemmungsgebiet stockender Baum) im Falle eines Ereignisses fallen werde, hat die für technische Fragen im Zusammenhang mit der Gewässerzustandsaufsicht einschließlich der baulichen Betreuung der Gewässer zuständigen Abteilung im BMNT ausgeführt, dass sofern nicht beispielsweise ein 'Schiefwuchs' vorliege, ein Baum in jede Richtung fallen könne und somit eine Vorhersage mit großen Unsicherheiten behaftet sei […].

Diese fachlichen Ausführungen entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Weiters entsteht – entsprechend der Rücksprache mit der im BMNT zuständigen Fachabteilung – Verklausungsgefahr durch Bäume nicht nur durch in Gewässer fallende Bäume, sondern auch durch Abschwemmung von Bäumen oder anderen Gegenständen im Hochwasserabflussbereich (vgl auch Zweck der Bestimmung des § 38 WRG 1959).

Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass bei Baumkontrollen nicht ex ante dahingehend unterschieden werden kann, in welche Richtung ein Baum gegebenenfalls fallen wird. Aus diesem Grund ist auch die Zuordnung, ob eine 'Kontrolle' den Zweck der Vermeidung von Verklausungen oder der Gefahrenabwehr verfolgt, nicht möglich und rein hypothetisch. Die diesbezügliche 'Beauftragung' des Landes NÖ Wasserbauverwaltung im Namen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes vom ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, da es an Kriterien fehlt, die den Anbotstellern eine derartige Zuordnung ermöglichen würden. Dies gilt auch für die dem BMNT vorgelegte Rechnung, in der der Sachverständige eine differenzierende ex-post-Beurteilung der Kosten entsprechend dem Kontrollzweck vorgenommen hat.

Eine solche Kostenaufteilung kann nur das Ergebnis einer vom Sachverständigen bereits durchgeführten Bewuchskontrolle darstellen, anlässlich derer der Baumbewuchs in seiner Gesamtheit kontrolliert und in der Folge ex post eine Differenzierung nach der vom Auftraggeber gewollten Kategorisierung vorgenommen worden ist.

Auch ist die seitens des Landes getroffene Zuordnung/Unterscheidung, die davon ausgeht, dass Verklausungsgefahr ausschließlich durch in das Gewässer fallende – als 'gewässerbezogen' bezeichnete – Baumkontrollen begegnet werden könne, zu kurz gegriffen, da auch im Hochwasserabflussbereich bzw Überflutungsgebiet fallende Bäume eine Verklausungsgefahr bzw Hochwasserabflusshindernisse darstellen; dies unabhängig davon, ob es sich beim Hochwasserabflussgebiet um Öffentliches Wassergut handelt oder um Grundstücke im Eigentum von Privatpersonen.

a) Umfang der Gewässeraufsicht/Gewässerzustandsaufsicht gemäß § 130 ff WRG

Das Land NÖ bringt vor, mit der vorliegenden Klage den Ersatz jenes Aufwandes zu begehren, der sich aus der Besorgung der aus dem WRG 1959 erwachsenden Aufgaben, konkret des § 130 ff WRG 1959 ('Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen') ergeben habe, und führt unter anderem aus, dass § 130 Abs 1 WRG 1959 die Aufsicht 'über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht)' regle. Der Rahmen dieser Aufsicht sei demnach mit 'Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen' abgesteckt (d.h., alle nicht gewässer- und wasseranlagen-bezogene Aspekte, wie zB die Aufsicht über die gesamten Grundstücksflächen von öffentlichen Wassergut schlechthin) würden demnach diesen Aufgabenrahmen überschreiten, wären also nicht vom Wortlaut (und wohl auch nicht vom Zweck) dieser Bestimmung gedeckt.

Dazu ist seitens des Bundes auszuführen, dass sich die Gewässerzustandsaufsicht gemäß § 130 Abs 1 Z 2 WRG 1959 unbestrittenermaßen auf den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach § 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke erstreckt.

Ergänzend zu den Ausführungen des Landes NÖ ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung neben dem hydromorphologischen Zustand der Gewässer und Ufer auch die Überschwemmungsgebiete und andere besondere bauliche Herstellungen (§38 WRG 1959) in diesen 'Gewässerbereichen' umfasst. Zum in § 130 Abs 1 Z 2 angeführten Überschwemmungsgebiet gehört jedenfalls auch das gemäß § 38 Abs 3 WRG 1959 definierte Hochwasserabflussgebiet, das ist das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.

Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit der Gewässerzustandsaufsicht weiters § 133 Abs 4 WRG 1959, der für die Durchführung der Aufsicht die Heranziehung der für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle vorsieht.

Anders als die Ausführungen des Landes NÖ kommt der Bund daher zu dem Schluss, dass einer einschränkenden Interpretation des Umfanges der Gewässeraufsicht der klare Wortlaut des § 130 Abs 1 Z 2 WRG 1959 entgegensteht. Allein vom Wortlaut dieser Bestimmung ist nämlich nicht nur das Gewässer, sondern auch das 'Hochwasserabflussgebiet' umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 4 Abs 1 leg.cit. hinzuweisen, wonach das öffentliche Wassergut nicht nur wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer, sondern auch deren Hochwasserabflussgebiet (§38) umfasst, sofern der Bund als Eigentümer eingetragen ist.

Auch die Wortfolge 'zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke' geht von einer umfassenden Aufsichtspflicht aus, da der Bewuchs auf den als öffentliches Wassergut verwalteten Grundstücken zivilrechtlich Zugehör bzw natürlicher Zuwachs des Grundeigentums ist (vgl § 294, 295 ABGB). Damit ist dieser Bewuchs schon im Hinblick auf die Textierung des § 130 Abs 1 Z 2 WRG 1959 aber auch Gegenstand der Gewässerzustandsaufsicht (die sich explizit auf den Zustand der zum ÖWG gehörenden Grundstücke erstreckt).

Die Ausführungen des Landes NÖ, weshalb Bäume im Hochwasserabflussgebiet (ob sie nun ÖWG darstellen oder nicht) von der Kontrolle durch die Gewässeraufsicht nicht umfasst sein sollen und weshalb diese einer 'gesonderten Erhebung von Gefahrenbäumen' bedürfen würden, erscheinen vor diesem Hintergrund weder schlüssig noch konsequent. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die 'Erhebung von Gefahrenbäumen' eine für das Land untypische Tätigkeit für die Landesverwaltung darstellen soll, da sie sich weder aufgrund der Tätigkeit (Bewuchskontrolle) noch flächenbezogen (überflutungsgefährderte [sic!] Grundstücke) von der – unbestrittenermaßen – vom Land wahrzunehmenden 'gewässerbezogenen Kontrolle' unterscheidet.

Die vom Land NÖ unspezifiziert angeführten zusätzlichen Kosten zB für diesbezügliche Zusatzausbildung, für umfangreichere Überwachung, für Veranlassung weitergehender Mängelbehebungen, etc. sind nicht nachvollziehbar, da auch die unbestrittenermaßen durchzuführende gewässerbezogene Kontrolle dieselben Kenntnisse und Tätigkeiten erfordert.

Wie bereits ausgeführt, würde die Differenzierung bei der Kontrolle der Bäume bereits eine Aussage darüber voraussetzen, dass ein Baum eine Verklausungsgefahr, oder aber eine Gefahr für die Anrainergrundstücke darstellen kann.

Selbst wenn die vom Land NÖ ins Treffen geführte Unterscheidung faktisch möglich wäre, würde dies den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie widersprechen, da es zu Doppelgleisigkeiten, Abgrenzungsschwierigkeiten und zu einem zusätzlichen Koordinierungsaufwand führen würde.

Das Land NÖ führt weiters aus, dass gemäß § 131 Abs 1 WRG 1959 der Landeshauptmann für die Gewässeraufsicht zuständig sei. Das bedeute, dass das Land NÖ in Hinblick auf die ihr zugedachten gewässerbezogenen Aufsichtsmaßnahmen für die dafür erforderliche Organisation und den Aufwand zu sorgen habe. Davon seien zB Maßnahmen zur Vermeidung von Verklausungen umfasst.

Weiters führt das Land NÖ aus, dass die in der gegenständlichen Klage beschriebenen Erhebungen von Gefahrenbäumen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes – unabhängig von einem Bezug zu einem Gewässer – unter dem Titel Gewässeraufsicht also 'typischerweise vom Land nicht erbracht' würden.

[…]

Das Vorbringen des Landes NÖ betreffend 'Leistungen, die typischerweise vom Land nicht erbracht werden', wird vom Bund auch aus Gründen der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen nicht geteilt. Die Aufsicht über den Zustand 'der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke' (vgl § 130 Abs 1 Z 2 WRG 1959) zählte bereits vor der Novelle 1959, BGBl Nr 54/1959, bzw der Wiederverlautbarung des WRG durch BGBl Nr 215/1959 zur Ge-wässerzustandsaufsicht, wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zur WRG Novelle 1959 (BlgNR 594 VIII. GP) (und ebenso Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 413, und Krzizek, Wasserrecht, Seite 521) ergibt.

Auf Seite 42 der erläuternden Bemerkungen wird zu § 119a (nach der Wiederverlautbarung 1959 als § 130 bezeichnet) folgendes ausgeführt: 'Jede praktische Regelung muß berücksichtigen, dass die Gewässeraufsicht verschiedenartige Gesichtspunkte und Aufgaben umfasst und somit auch verschiedenartige Ansprüche an ihre Organe stellt. Während die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Bewilligungsbedingungen und der Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen eine überwiegend polizeiliche Angelegenheit ist, stellen die Aufsicht über den Zustand der Gewässer und des öffentlichen Wassergutes, die Pflege und Freihaltung regulierter und nicht regulierter Wasserläufe, der Schutz von Grundwasservorkommen auch eine technische Aufgabe dar.'

Weiters wird auf Seite 42 der erläuternden Bemerkungen zu § 119b (nach der Wiederverlautbarung 1959 als § 131 bezeichnet) aus organisatorischer Sicht festgehalten, dass der Landeshauptmann zum Organisationszentrum der Gewässeraufsicht bestimmt wird. 'Der Landeshauptmann vereinigt ja den Überblick über die Vielfalt der Gewässer- und Anlagenverhältnisse und über die praktischen Erfordernisse mit der nötigen Organisationskraft. Ihm wird daher die Einrichtung des Aufsichtsdienstes übertragen, die er je nach Gewässer, Aufsichtsart und praktischen Erfordernissen sei es durch Heranziehung vorhandener Organe, Anstalten oder Wassergenossenschaften, sei es durch die Bestellung besonderer Aufsichtsorgane, sei es durch Anregung und Bildung neuer Wassergenossenschaften und Wasserverbände elastisch, ökonomisch und wirksam gestalten kann.'

Schließlich wird auf Seite 42 der erläuternden Bemerkungen zu § 119c (nach der Wiederverlautbarung 1959 als § 130 bezeichnet) folgende Aussage getroffen: 'Damit ist zwar ein gewisser Personalaufwand verbunden, der sich aber in verhältnismäßig bescheidenen Grenzen halten läßt, wenn diese Organe es verstehen, die Mitwirkung der Bauämter, der allgemeinen Sicherheitsorgane (Gendarmerie), Gemeinden, Wassergenossenschaften u. dgl. in die Wege zu leiten und durch Beispiel, Anleitung und Kontrolle wirksam zu gestalten. Einige Länder, wie Steiermark, Oberösterreich und Tirol, sind hier bereits vielversprechend vorangegangen, indem Personal der Wasserbauverwaltung beziehungsweise der Wildbach- und Lawinenverbauung eine ständige oder periodische Aufsicht und Betreuung der Gewässer ausübt.'

[…]

Seit der B-VG-Nov 1974, BGBl 1977/444, fallen Bestimmungen hinsichtlich der Organisation der Aufgaben der Gewässeraufsicht in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche Regelungen des § 131 sind daher Landesrecht. [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 131 (Stand , rdb.at), Rz 5.]

Da es sich bei den Aufsichtstätigkeiten gemäß § 130 Abs 1 Z 2 WRG 1959 somit um Aufgaben handelt, die von den Ländern zu besorgen sind, haben diese auch für die erforderliche Organisation und für die Anschaffung von Hilfsmittteln [sic!] zu sorgen, um die gebotenen Erhebungen durchführen zu können.

b) Umfang der im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragenen Aufgaben gem. Art 104 Abs 2 B-VG

Das Land NÖ vertritt die Ansicht, dass dem Landeshauptmann nur jene Verwaltung des öffentlichen Wassergutes übertragen worden sei, die § 4 WRG 1959 vor Augen habe; dies finde seine Bestätigung ua auch im § 1 Abs 2 Ziffer 2 FAG 2008.

Eine abweichende Meinung bestehe zur Ansicht des Bundes, dass die Länder die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes umfassend wahrzunehmen und somit auch für die Kontrolle und Pflege des darauf stockenden Baumbestandes – auch unabhängig von einem Gewässerbezug – Sorge zu tragen hätten. Das Land führte weiters aus, dass der Bund es angehalten habe, 'die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes umfassend, also nicht nur gewässerbezogen wahrzunehmen und unter diesem Aspekt den darauf stockenden Baumbestand regelmäßig auf seinen Zustand zu kontrollieren.

Diese Ansicht wird seitens des Bundes nicht geteilt:

Mit dem BWRG 1934, BGBl II Nr 316/1934 war der Landeshauptmann 'zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergute gehörenden Grundstücke überhaupt' berufen. Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Seite 120, schloss aus dem Begriff der Verwaltung nur die Veräußerung und die Belastung aus (d.h. lediglich rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Grundstücke des ÖWG waren dem Landeshauptmann als Verwalter nicht gestattet.)

Mit Erkenntnis des Slg. Nr 4329, wurde Abs 2 des § 28 des Bundesstraßengesetzes, BGBl Nr 59/1948, aufgehoben, weil die Übertragung der privatwirtschaftlichen Verwaltung der Bundesstraßen an die mittelbare Bundesverwaltung durch Gesetz verfassungswidrig sei. In Entsprechung der aus diesem Erkenntnis ersichtlichen Gesichtspunkte musste die Verwaltung des ÖWG und die Bundeswasserbauverwaltung neu geregelt werden. Dementsprechend wurde anlässlich der WRG-Novelle 1969, BGBl Nr 207/1969, § 4 Abs 7 WRG 1959, der in der damals geltenden Fassung die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Verwaltung des ÖWG regelte, aufgehoben und die Besorgung der privatwirtschaftlichen Verwaltung des ÖWG zusammen mit der Bundeswasserbauverwaltung, soweit beides in die Zuständigkeit des BMNT fällt, mit der Verordnung des damaligen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl Nr 280/1969, dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Am Umfang und Inhalt dieser Verwaltung und an der von Weisungen und Richtlinien abhängigen Zuständigkeit des Landeshauptmannes hat sich dadurch nichts geändert, nur der Rechtsgrund der Zuständigkeit wurde der herrschenden Verfassungsinterpretation angepasst (vgl Grabmayr/Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht, Seite 41). Vorbild dieser so genannten 'Übertragungsverordnung' waren ähnlich lautende Verordnungen betreffend Bundesstraßenbau und Bundeshochbau (vgl Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom , BGBl Nr 131, und vom , BGBl Nr 344).

Gegenstand der Auftragsverwaltung gemäß Art 104 Abs 2 B-VG ist die Verwaltung des Bundesvermögens, bei Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens handelt es sich naturgemäß um Grundstücke bzw Liegenschaftsvermögen samt Zugehör.

Die Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann und ihm unterstellte Landesbehörden durch Verordnung bewirkt einen gänzlichen Zuständigkeitsübergang. Der seine Aufgaben iS des Art 104 Abs 2 übertragende Bundesminister gibt seine Zuständigkeit in diesem Fall ab. Demnach verliert der Bundesminister durch die Übertragung nach Art 104 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit zur Besorgung der Geschäfte des Bundes als Träger von Privatrechten; ihm bleibt allerdings die interne Leitungs- und Weisungsbefugnis (vgl dazu auch die bei Oberleitner, WRG, 2. Auflage (2007), § 4 RZ7 zitierten Erk. des ; , V33, 34/88; vgl weiters Erk. des ; auch Oberleitner/Berger, WRG³ (2011) zu § 4, auch § 4 RZ 9 Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 4 (Stand , rdb.at)).

Die in der Verordnung BGBl Nr 280/1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, gewählte Formulierung 'Besorgung der vom Bundesminister in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte' ist daher schon begrifflich umfassend zu verstehen.

Eine vom BMNT eingeholte Stellungnahme des BKA-VD vom betreffend Übertragungsverordnung BGBl Nr 280/1969, Umfang der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes vom bestätigt iW diese Sichtweise […].

Aus inhaltlicher Sicht ist es unerheblich, ob der Landeshauptmann wie in BWRG 1934 zur 'Verwaltung der zum öffentlichen Wassergute gehörenden Grundstücke' oder wie mit Verordnung von 1969 zur 'Verwaltung des öffentlichen Wassergutes' berufen wurde, zumal unter 'öffentlichem Wassergut' ausschließlich eine Grundfläche zu verstehen ist. Dies entspricht der Judikatur des OGH, der ausführt, dass öffentliches Wassergut nicht das Wasser selbst ist, sondern darunter vielmehr ausschließlich Grundflächen zu verstehen sind (vgl zB , mit Hinweis auf Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Seite 46 Anmerkung 1 zu § 4 WRG 1959).

Es scheint somit seitens des Landes NÖ ein grundsätzliches Missverständnis hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe 'öffentliches Wassergut' und 'Gewässer' vorzuliegen. Die Ausführungen im Klagsvorbringen stehen im Widerspruch zur angeführten Judikatur des OGH und erscheinen schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

Das Land NÖ verwechselt offenbar darüber hinaus die materiell-rechtliche Grundlage zur Durchführung von Baumkontrollen mit seinen organisationsrechtlichen Aufgaben (Ermächtigungen und Verpflichtungen). Nur weil im Land NÖ Unklarheit über organisationsrechtliche Zuständigkeiten (zwischen Gewässeraufsicht/Bundeswasserbauverwaltung und Verwaltung des ÖWG) bestehen dürfte, können die in den Schreiben des BMNT vom und vom getätigten Aussagen nicht als Auftrag des Bundes an eine bestimmte Organisationseinheit zur Durchführung bestimmter gesetzlich klar definierter/vorgegebener Aufgaben – aus welchem Titel auch immer – angesehen werden. Auch wenn die Durchführung der Gewässerzustandsaufsicht im Land NÖ zwei (oder mehreren) Organisationseinheiten nach vom Land vorgegebenen Kriterien (Verklausung/Gefahrenabwehr) zugeordnet sein sollte, kann das nicht zu einer Einschränkung der gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Verpflichtungen des Landeshauptmannes führen.

c) Finanzausgleichsgesetz

Unstrittig sind die Ausführungen des Landes NÖ in der Klage, dass die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes einen Teilbereich der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften darstelle. Für die Kostentragung im Bereich der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes könne aus § 1 FAG 2008 abgeleitet werden, dass die Länder den Aufwand für die Dienstbezüge der mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betrauten Bediensteten (Personalaufwand) sowie den im Zusammenhang mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes stehenden Sachaufwand zu tragen hätten, worunter der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen sei.

Die Ansicht des Landes NÖ, dass ein Ersatz von Personalkosten für Landesbedienstete im FAG 2008 nicht vorgesehen sei, wird vom Bund in Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 FAG 2008, der auch den Ersatz eines Personal- und Sachaufwands in einem näher bestimmten Umfang vorsieht, jedoch nicht geteilt.

Zutreffend ist die Darlegung des Landes NÖ, dass der Bund den sonstigen Aufwand (= Zweckaufwand) unmittelbar trage. Demonstrativ werde – wie das Land NÖ weiters ausführt – dabei umschrieben, welcher Aufwand jedenfalls als 'sonstiger Aufwand' und damit als ein vom Bund unmittelbar zu tragender Aufwand zu qualifizieren sei, nämlich insbesondere auch Zahlungen, damit die auf Grund von Werkverträgen mit befugten Unternehmen im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen für den Betrieb und die Erhaltung von Sachen im Rahmen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erbracht würden. Nach dem Gesetzeswortlaut fielen darunter ausdrücklich auch Baumschnitte. Da die Aufzählung in § 1 Abs 1 Z 2 FAG 2008 allerdings nur beispielhaft sei, werde somit auch der Aufwand für damit vergleichbare Leistungen vom Bund zu tragen sein, sofern sie von Dritten erbracht würden.

Strittig sind jedenfalls die Ausführungen des Landes NÖ, dass nach dem Willen der Verhandlungsparteien des Finanzausgleichsgesetzes unter den Aufwand, welcher aufgrund von Lieferungen und Leistungen Dritter zum Betrieb und zur Erhaltung bundeseigener Liegenschaften entstehe und durch den Bund zu tragen sei, nicht nur der Baumschnitt, sondern – diesem vorausgehend – auch die Erkundungs- und Vorsorgemaßnahmen am Baumbestand (hier: des öffentlichen Wassergutes) fallen sollten.

[…]

Vorab ist folgendes festzuhalten: Indem das Land NÖ in seiner Klage einerseits die Zuständigkeit für Kontrollen von außerhalb des Gewässerbereichs liegenden Grundstücken – sei es im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung oder der Auftragsverwaltung – negiert, sich in der Klage aber auf die Bestimmungen gemäß § 1 Abs 1 und/oder Abs 2 [FAG] bezieht, ist die Argumentation des Landes NÖ somit schon in sich widersprüchlich, die Klage damit schon aus diesem Grund unschlüssig und wäre schon deshalb zur Gänze abzuweisen.

Den folgenden finanzausgleichsrechtlichen Ausführungen zur Kostentragung liegt die bereits zu Pkt. 2.b geschilderte Kompetenzrechtslage zugrunde, wonach die Übertragung der gesamten Verwaltung des öffentlichen Wassergutes mit der Verordnung BGBl Nr 280/1969 erfolgte. Die Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 130 WRG hinsichtlich der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke wurden in Pkt. 2.a dargelegt.

Zur Durchführung von Baumkontrollen gemäß § 130 WRG 1959 wurde bereits zu Pkt. 2.a ausgeführt, dass diese Aufsichtstätigkeit nicht nur für Teile des Wasserguts mit unmittelbarer 'Gewässerbezogenheit' zu erfolgen hat. Für die Kostentragung für diese Aufsichtstätigkeit kann daher nicht darauf abgestellt werden, wie weit das Grundstück vom (derzeitigen) Flusslauf entfernt ist. Eine derartige Differenzierung bei der Kostentragung ist weder dem WRG 1959 noch dem FAG 2008 zu entnehmen.

Soweit sich das Land NÖ in seiner Klage darauf stützt, dass die Kontrolle des Bewuchses im Rahmen der Auftragsverwaltung erfolgt, enthält (für den klagsgegenständlichen Zeitraum) § 1 Abs 2 FAG 2008 den in Art 104 Abs 2 B-VG für besondere Ausnahmefälle ermöglichten Kostenersatz durch den Bund. Diese Kostenregelung für den Bereich der Auftragsverwaltung wurde mit dem FAG 2008 im Vergleich zu den Vorgängerbestimmungen angepasst. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BlgNR 289 XXIII. GP, Seite 8) wird dazu Folgendes ausgeführt:

'§1 Abs 2 FAG 2008 – Auftragsverwaltung:

Durch die Ausgliederungen aus der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes im Bereich des Hochbaus und des Straßenbaus an die BIG und die ASFINAG bzw durch die Übertragung der Bundesstraßen B an die Länder haben die Bestimmungen über die Kostentragung für die Auftragsverwaltung im Sinne des Art 104 B-VG an praktischer Relevanz verloren.

Der verbliebene Anwendungsbereich liegt bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften im Rahmen der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes. Die geltende Bestimmung soll daher jener Tatbestände entkleidet werden, die sich nicht auf die Verwaltung bundeseigener Liegenschaften, sondern auf die ausgegliederten Bereiche (Bundesstraßenverwaltung, Bundeshochbau) beziehen, und zugleich an die praktischen Erfordernisse der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes angepasst werden.

Der vom Bund zu leistende Zweckaufwand wird zwecks Klarstellung im Gesetzestext durch konkrete Anwendungsfälle erläutert, wobei diese Aufzählung nicht als abschließende, sondern als beispielhafte zu verstehen ist. Der Bund ersetzt den Ländern weiters den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, allerdings nur insoweit, als der zuständige Bundesminister diese angeordnet hat; eine derartige Anordnung kann je nach praktischem Erfordernis im Einzelfall oder insb. auch in Form eines jährlichen Ausgabenrahmens erfolgen.[']

Einer der Anlässe für diese Neuregelung war auch das VfGH-Verfahren A-10/06, in welchem die Kostentragung für Vermessungsarbeiten zwischen dem Bund (BMNT) und dem Land NÖ strittig war. Für diese Arbeiten wurde im FAG 2008 eine grundsätzliche Kostentragung durch das Land normiert, zugleich aber ein Ersatz durch den Bund festgelegt, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden.

Obwohl die kompetenzrechtliche Frage, wer den Bewuchs auf dem öffentlichen Wassergut zu kontrollieren hat, zum Zeitpunkt der Gespräche über diese Neuregelung bereits eine zwischen dem Land NÖ und dem Bund diskutierte Frage war, war die Kostentragung dafür hingegen kein Thema in den Verhandlungen zum FAG 2008. Lediglich für den Aufwand für Arbeiten für Baumschnitte wurde (ausgehend von einem Textvorschlag des Landes NÖ) klargestellt, dass diese vom Bund zu tragen sind […].

Die Kontrolle des Bewuchses kann auch nicht unter den gemäß § 1 Abs 2 Z 1 FAG 2008 vom Bund zu ersetzenden 'Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, zu entlohnen wären', subsumiert werden. Wenn auch diese Kostentragung offen gewesen wäre, wäre angesichts des Motivs der Neuregelung, eine Klarstellung der Rechtslage herbeizuführen, zu erwarten gewesen, dass auch dafür – ähnlich wie bei den Kosten für Vermessungsarbeiten und für Arbeiten für Baumschnitte – eine gesetzliche Regelung erfolgt. Aus dem Fehlen einer derartigen Regelung für den Aufwand für die Kontrolle des Bewuchses erschließt sich daher, dass die Finanzausgleichspartner in den Verhandlungen zum FAG 2008 davon ausgegangenen sind, dass dieser Aufwand weiterhin vom Land zu tragen ist.

Die Kontrolle des Bewuchses auf Grundstücken des ÖWG stellt eine ureigene Aufgabe des Landeshauptmannes dar. Diese Aufgabe kann – soweit es sich nicht um spezielle Untersuchungen handelt, für die das Land vernünftigerweise nicht vorbereitet sein kann – auch dann nicht unter den Begriff 'Lieferungen und Leistungen Dritter' subsumiert werden, wenn diese Aufgabe, warum auch immer, vom Land nicht mit eigenem Personal wahrgenommen wird. Personal-mangel im Land kann kein Argument dafür sein, dass die Kostentragung vom Land an den Bund übergeht. Ebenso wenig überzeugt das Argument der Zweckmäßigkeit des Landes, die Kontrolle des Baumwuchses auszulagern, bestehen doch Synergieeffekte zwischen den sonstigen vom Land wahrzunehmenden Aufgaben.

Inkonsequent erscheint die Argumentation des Landes NÖ, dass die Erhebung von Gefahrenbäumen mit unmittelbarer 'Gewässerbezogenheit' sehr wohl vom Land wahrzunehmen und zu tragen sei, die sonstige, von der Tätigkeit her gleichartige Kontrolle des Bewuchses auf den gleichen Grundstücken aber eine für das Land untypische Tätigkeit für die Landesverwaltung wäre.

Insoweit sind die Kosten aus der Kontrolle des Bewuchses auf Grundstücken des ÖWG vom Land zu tragen."

3.Auf diese Gegenschrift hat das Land Niederösterreich wiederum repliziert. Dabei bringt es zusammengefasst nochmalig vor, dass die Forderung gegen den Bund auf Grund der Anspruchsgrundlage des § 1 Abs 2 Z 2 FAG 2008 ("Auftragsverwaltung" [Art104 Abs 2 B-VG]) bzw auch auf Grund des § 1 Abs 1 Z 3 FAG 2008 (mittelbare Bundesverwaltung [Art102 B-VG]) zu Recht bestehe.

II.Rechtslage

1.§2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948), BGBl 45/1948, idF BGBl I 100/2003 lautet:

"I. Finanzausgleich

§2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt."

2.Art104 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 100/2003 lautet:

"Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Art 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.

(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Art 103 Abs 2 und 3 gilt sinngemäß."

3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl 280/1969, lautet:

"Gemäß Artikel 104 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen."

4.§§4 und 130 bis 132 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl 215/1959, idF BGBl I 98/2013 lauten:

"Öffentliches Wassergut

§4. (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl Nr 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen ist.

(2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§8) insbesondere

a) der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,

b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,

d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

e) der Erholung der Bevölkerung.

(3) Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut.

(3a) Flächen gemäß Abs 1, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Abs 2, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.

(4) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§38), die den in Abs 2 genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Abs 3.

(5) Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (§407 ABGB) entsteht.

(6) Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden.

(7) § 12 Abs 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt.

(8) Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes

– die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung),

– die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Abs2) eintritt, zulässig.

(9) Feststellungsbescheide nach Abs 8 sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.

(10) Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (§38), die den in Abs 2 genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Abs 3 verwaltet werden, gelten die Abs 6, 8 und 9 sinngemäß.

[…]

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

Umfang der Aufsicht.

§130. (1) Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach § 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§55e Abs 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

(2) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. § 133 Abs 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen (§133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der § 131 Abs 4 und 133 Abs 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.

(4) Bei Anlagen oder Anlagentypen, die – in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU – durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (§59).

Zuständigkeit für die Aufsicht.

§131. (1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hinsichtlich der in den § 99 und 100 angeführten Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in den Fällen des § 95 ist jedoch für die ihm übertragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverband zuständig. Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§100 Abs 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Überprüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§23a Abs 3) vorgenommen werden.

(2) Im Bedarfsfalle kann die Aufsicht von den Oberbehörden auch unmittelbar ausgeübt werden.

(3) Hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässer und der Wildbäche kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ebenfalls Kontrollen vornehmen und vom Ergebnis den örtlich zuständigen Landeshauptmann in Kenntnis setzen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden bei der Gewässeraufsicht kann vorgesehen werden; die ihnen in Wildbachgebieten nach besonderen Vorschriften (§140 Z 5 und 6) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde die im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und hierüber der Wasserrechtsbehörde zu berichten.

Aufsichtsorgane.

§132. (1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs 5 genannten Organen sind nach Bestätigung durch den Landeshauptmann die Aufsichtsorgane jener Wasserverbände und Wassergenossenschaften gleichzuachten, zu deren Aufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die

a) österreichische Staatsbürger sind,

b) die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c) die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen können sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird insbesondere bei Personen angenommen, die wegen eines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit des Lebens, die körperliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder sonst vom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigen sowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Besonders geschulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz ermächtigt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die näheren Vorschriften über den Umfang der erforderlichen Kenntnisse, die Bestätigung und Vereidigung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen."

5.§1 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl I 103/2007, lautete:

"Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom bis angefallen sind,

b) wenn sich die Bediensteten am im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art 104 Abs 2 B-VG den Ländern bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1. Das Land trägt den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs 1 sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Der Bund ersetzt dem Land allerdings den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden, sowie den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, zu entlohnen wären.

2. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand unmittelbar. Darunter fällt insbesondere der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte), für Grunderwerb (einschließlich Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten, Gebühren und Verwaltungsabgaben, Grundbesitz einschließlich Grundsteuer) und für Beiträge, Beihilfen und Förderungsmittel für Dritte.

3. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl Nr 148, Anwendung findet."

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit der Klage

Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Ein solcher vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im FAG 2008, liegt (vgl VfSlg 15.111/1998), wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich die Klage als zulässig.

2.In der Sache

2.1.Die Klage ist begründet.

2.2.Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.2.1.Das Land Niederösterreich ließ am durch einen beauftragten Sachverständigen an mehreren Grundstücken entlang des Kalten Ganges Baumerkundungen durchführen. Diese Grundstücke sind als öffentliches Wassergut gewidmet und stehen im Eigentum des Bundes. Dabei handelt es sich zum einen um die Gewässerparzellen der Grundstücke Nr 2465/2 und Nr 2465/3, beide KG Himberg, zwischen der Münchendorfer Straße und der Mühlgasse, linkes Ufer, im Bereich der Uferpromenade auf Grundstück Nr 2372/1, KG Himberg, welche eine Öffentliche Gemeindestraße darstellt, und im Bereich des Kindlwegs, wo sich ein Rad- und Gehweg auf den Grundstücken Nr 1391/2, Nr 2370 und Nr 894/6, alle KG Himberg, befindet. Zum anderen wurde die Gewässerparzelle Nr 1086, KG Schwechat, zwischen der Schloßstraße und der Altkettenhoferstraße, rechtes Ufer, im Bereich des Uferpromenadenweges auf Grundstücken Nr 1069/1 und 1069/2, beide KG Schwechat, wo sich ein Rad- und Gehweg befindet, ausgewählt.

2.2.2.Zuvor teilte das Land Niederösterreich mit Schreiben vom dem Bund mit, dass es beabsichtige, auf mehreren Grundstücken Baumerkundungsmaßnahmen (Kontrolle des Uferbewuchses) durchzuführen, um "potentielle Gefahrenbäume" zu erheben. Die Durchführung dieser Baumüberprüfungen sei im Wege eines Fremdunternehmens vorgesehen. Diesbezüglich seien vier Kostenvoranschläge eingeholt worden. Das Land Niederösterreich ersuchte den Bund um Zusage der Kostenübernahme für diese Tätigkeiten bis .

2.2.3.Mit Schreiben vom forderte der Bund das Land Niederösterreich ua auf, bekannt zu geben, ob es einen konkreten Anlass für die ausgeschriebenen Baumkontrollen gebe oder ob sie im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht erfolgen.

2.2.4.Mit Schreiben vom teilte das Land Niederösterreich ua mit, dass den beabsichtigten Baumkontrollen kein konkreter Anlassfall zugrunde liege und diese auch nicht im Rahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht erfolgen würden.

2.2.5.Das Land Niederösterreich beauftragte daraufhin den bestbietenden Sachverständigen für Baumpflege und Baumstatik, welcher die Kontrolltätigkeiten am auf den besagten Grundstücken durchführte. Hiefür stellte der Sachverständige einen Gesamtbetrag von € 1.044,-- (inkl. 20 % USt.) in Rechnung. Von diesem Betrag entfallen € 672,-- (inkl. 20 % USt.) auf Baumkontrollen für die "Abwehr von Gefahren", der Rest auf Baumkontrollen für die "Vermeidung von Verklausung".

2.2.6.Mit Schreiben vom teilte der Bund dem Land Niederösterreich mit, dass Baumkontrollen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes dem Landeshauptmann sowohl im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzuges als auch im Rahmen der Auftragsverwaltung übertragen worden seien. Es könne nicht erkannt werden, weshalb es sich bei den beabsichtigten Baumerkundungsmaßnahmen um einen Zweckaufwand handle.

2.2.7.Nachdem die Rechnung über die durchgeführten Baumkontrollen dem Bund mit Schreiben vom mit dem Hinweis vorgelegt wurde, dass für den Fall, dass eine Kostentragung abgelehnt werde, die Kosten vorerst vom Land Niederösterreich vorfinanziert und anschließend im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof zurückgefordert werden würden, wurde mit Schreiben des Bundes vom mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten nicht erfolge.

2.2.8. Mit Schreiben vom ersuchte das Land Niederösterreich letztmalig den Bund um Mitteilung, ob der auf € 672,-- (inkl. 20 % USt.) verringerte Betrag, der sich lediglich auf die Baumkontrollen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bezieht, getragen werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

2.2.9.Mit der auf Art 137 B-VG gestützten Klage vom (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag) begehrte das Land Niederösterreich, den Bund zum Ersatz von € 672,-- samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung zu verpflichten. Diese Klage wurde dem Bund am zugestellt.

2.3.Gemäß § 2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Die "Besorgung der Aufgaben" bezieht sich dabei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur auf die Aufgaben, die in hoheitlicher Form erfüllt werden, sondern auch auf solche, bei deren Besorgung sich die Gebietskörperschaften privatrechtlicher Handlungsformen bedienen (sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung; vgl VfSlg 15.039/1997, mit Verweis auf VfSlg 4072/1961; 9507/1982; vor allem 11.939/1988). Demzufolge muss eine Aufgabe zunächst dem Bund oder den Ländern zugeordnet werden, bevor die Frage der Kostentragung geklärt werden kann.

2.3.1.Der Bund führt in seiner Gegenschrift zusammengefasst aus, dass dem Landeshauptmann die Aufgabe der Durchführung von Baumkontrollen auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes sowohl im Rahmen der wasserrechtlichen Vollziehung (vgl vor allem § 130 ff. WRG 1959 ["Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen"]) als auch im Rahmen der sogenannten "Auftragsverwaltung" gemäß Art 104 Abs 2 B-VG zukomme.

2.3.2.Im vorliegenden Fall beauftragte das Land Niederösterreich einen sachverständigen Dritten mit der Durchführung von Baumkontrollen auf Liegenschaften, die im Eigentum des Bundes stehen und als öffentliche Wassergüter ausgewiesen sind, ohne dass es von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus dazu konkret angewiesen wurde.

2.3.3.Art104 Abs 1 B-VG stellt zunächst klar, dass die Bestimmungen des Art 102 B-VG über die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung auf die nichthoheitliche Verwaltung des Bundes (Art17 B-VG) keine Anwendung finden. Gemäß Art 104 Abs 2 erster Satz B-VG können jedoch die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen (sogenannte "Auftragsverwaltung"). Ein solcher genereller Auftrag zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften wurde den Landeshauptleuten und den ihnen unterstellten Behörden im Land mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl 280/1969, erteilt (vgl auch VfSlg 13.737/1994).

2.3.4.Das Land Niederösterreich führt in seiner Klage zusammengefasst aus, dass die Übertragung der Verwaltung durch die Verordnung BGBl 280/1969 – insbesondere auf Grund des Verweises auf § 4 WRG 1959 – nur in einem eingeschränkten Ausmaß erfolgt sei.

2.3.5.Der Umfang der Geschäfte, die im Sinne des Art 104 Abs 2 B-VG im Einzelnen übertragen werden, richtet sich nach dem Inhalt des Übertragungsaktes. Die Verordnung BGBl 280/1969 spricht von der "Besorgung […] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" schlechthin und ist sohin umfassend zu verstehen. Die einschränkende Wendung "nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen" ist für die Frage der Zuständigkeit für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ohne Bedeutung. Sie bindet den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden lediglich im Innenverhältnis zum Bundesminister (vgl auch VfSlg 10.477/1985). Der Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden sind somit umfassend und – bis zum Widerruf der Übertragung gemäß Art 104 Abs 2 zweiter Satz B-VG – anstelle des Bundesministers für die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zuständig (vgl VfSlg 12.080/1989).

2.3.6.Die Beauftragung eines externen Sachverständigen zur Erhebung von Gefahrenbäumen kann als Maßnahme zur "Besorgung […] der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes" im Sinne der Verordnung BGBl 280/1969 angesehen werden. Im Ergebnis dient diese Maßnahme nämlich der Sicherstellung des Gemeingebrauchs an den Liegenschaften des öffentlichen Wassergutes, insbesondere der Sicherstellung ihrer Erholungsfunktion für die Bevölkerung gemäß § 4 Abs 2 lite WRG 1959. Dieser Sichtweise widerspricht auch nicht, dass § 4 Abs 2 lite leg.cit. kein subjektives Recht auf Gemeingebrauch an einem öffentlichen Wassergut begründet (vgl VfSlg 12.893/1991).

2.3.7.Durch die durchgeführten Maßnahmen schafft das Land Niederösterreich auch (erste) Vorkehrungen, um eine zivilrechtliche Haftung des Bundes für etwaige schadhafte Bäume hintanzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird nämlich die Haftungsregelung des § 1319 ABGB auch auf schadhafte Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen (vgl zB mwN; zudem ), sofern die Gefahr für den Verpflichteten erkennbar war (vgl ). Nach welcher Maßgabe das Land Niederösterreich aber konkrete Handlungen zur Gefahrenabwehr zu setzen hat, hängt – neben zivilrechtlichen Sorgfaltsanforderungen – gemäß der Verordnung BGBl 280/1969 auch davon ab, ob der Bundesminister dem Landeshauptmann (und den ihm unterstellten Behörden) in dieser Hinsicht Weisungen erteilt hat.

2.4.Art104 Abs 2 dritter Satz B-VG geht davon aus, dass für die Kosten dieser "Auftragsverwaltung" grundsätzlich die Länder aufzukommen haben; durch Bundesgesetz wird jedoch bestimmt, inwieweit "in besonderen Ausnahmefällen" der Bund (den Ländern) Kostenersatz zu leisten hat (vgl zB VfSlg 12.667/1991, 13.737/1994). § 1 Abs 2 FAG 2008, BGBl I 103/2007, hat für Anwendungsfälle wie den vorliegenden eine besondere Regelung getroffen, wie der – mit der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften durch die Länder verbundene – Aufwand zu tragen ist. Da diese Bestimmung vom bis in Geltung stand und der vorliegende Aufwand im September 2014 erwuchs, ist der Klagsanspruch nach dieser Vorschrift zu beurteilen.

2.4.1.Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 FAG 2008 trägt das Land ua den Sachaufwand im Sinne des § 1 Abs 1 leg.cit. sowie den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte. Allerdings ersetzt der Bund dem Land den Aufwand für Vermessungsarbeiten durch Dritte, soweit diese Arbeiten vom zuständigen Bundesminister angeordnet wurden. Unter – dem in § 1 Abs 2 Z 1 erster Satz FAG 2008 bezeichneten – Sachaufwand ist gemäß Abs 1 Z 3 leg.cit. der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

Demgegenüber trägt der Bund nach § 1 Abs 2 Z 2 FAG 2008 den sonstigen Aufwand unmittelbar. Diese Bestimmung enthält eine "beispielhafte" Aufzählung konkreter Anwendungsfälle, die als sonstiger Aufwand gelten (vgl Erläut RV 289 BlgNR 13. GP, 8). Insbesondere stellt § 1 Abs 2 Z 2 zweiter Satz leg.cit. klar, dass auch der Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter (einschließlich solcher für Baumschnitte) für Betrieb und Erhaltung bundeseigener Liegenschaften darunter fällt.

2.4.2.Nach Ansicht des Bundes ergebe sich aus § 1 Abs 2 Z 2 FAG 2008, dass der Bund lediglich den Aufwand für Baumschnittarbeiten durch Dritte trage, aber nicht die Kontrolle des Bewuchses am öffentlichen Wassergut generell. Diese könne auch nicht unter den gemäß Abs 2 Z 1 leg.cit. vom Bund zu ersetzenden Personal- und Sachaufwand subsumiert werden. Weiters führt er aus, angesichts des gesetzgeberischen Motivs der Neuregelung des FAG 2008, eine Klarstellung der Rechtslage herbeizuführen, wäre zu erwarten gewesen, dass auch für den Aufwand für die Bewuchskontrolle generell – ähnlich wie bei den Kosten für Vermessungsarbeiten und für Baumschnittarbeiten – eine gesetzliche Regelung erfolgt wäre. Aus dem Fehlen einer derartigen Regelung erschließe sich, dass der Aufwand vom Land zu tragen sei.

2.4.3.Dem Bund ist zunächst zuzustimmen, dass die durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten keinen "Sachaufwand" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 FAG 2008 darstellen, der vom Land zu tragen wäre. Diese Bestimmung verweist auf § 1 Abs 1 leg.cit., der in seiner Z 3 "Sachaufwand" als gesamten "Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten" festlegt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter "Amtssachaufwand" nämlich nur jener Aufwand zu verstehen, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe (somit praktisch für die Behördenorganisation und die notwendigen Hilfsmittel) schafft (vgl VfSlg 15.111/1998 mwN; vgl auch VfSlg 19.925/2014).

Bei den durchgeführten Kontrolltätigkeiten durch einen sachverständigen Dritten handelt es sich im vorliegenden Fall um eine außerordentliche Tätigkeit, die nicht unter den "Amtssachaufwand" fällt, sondern um einen "sonstigen Aufwand" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 FAG 2008, den der Bund unmittelbar zu tragen hat. Für dieses Ergebnis ist es unschädlich, dass diese Bestimmung etwa den "Aufwand für Lieferungen und Leistungen Dritter für Betrieb und Erhaltung (einschließlich solcher für Baumschnitte)" bundeseigener Liegenschaften aufzählt und Baumkontrollen nicht explizit erwähnt. Den Materialien zufolge dient diese Auflistung von Anwendungsfällen nämlich der Klarstellung des Gesetzestextes und ist somit lediglich beispielhaft (s nochmals Erläut zur RV 289 BlgNR 13. GP, 8).

2.5.Damit besteht der vom Land Niederösterreich gegen den Bund erhobene Anspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Bund hat die Höhe des Anspruches nicht bestritten.

IV.Ergebnis

1.Der geltend gemachte Anspruch besteht dem Grunde und der Höhe nach zu Recht; der Klage ist daher stattzugeben.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:A6.2019
Schlagworte:
VfGH / Klagen, Wasserrecht, Finanzausgleich, Bundesverwaltung mittelbare, Kostentragung

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