OGH vom 21.11.2008, 8Ob87/08i

OGH vom 21.11.2008, 8Ob87/08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete N*****, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 3 R 55/08t-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hartberg vom , GZ 2 C 1596/07i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 8 Ob 87/08i, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass es auf S 5, sechste Zeile statt der Wortfolge „Beklagte und Revisionswerberin" zu lauten hat: „Klägerin und Revisionsgegnerin".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbar Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass es in dem von der Berichtigung betroffenen Absatz betreffend die Behauptungs- und Beweislast statt „Beklagte und Revisionswerberin" richtig „Klägerin und Revisionsgegnerin" heißen muss. Dies ergibt nicht nur aus der im Anschluss zitierten Entscheidung, sondern geht auch aus den übrigen Ausführungen im Beschluss hervor (vgl insbesondere auch S 3, Abs 1, wonach sich die Klägerin auf diese Ausnahmebestimmung berufen hat). Diese offensichtliche Unrichtigkeit war daher spruchgemäß zu berichtigen.