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VfGH vom 29.09.1994, B792/92

VfGH vom 29.09.1994, B792/92

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen der ImportausgleichsVen 1988, 1991, 1992 und 1993 (betr. die Festsetzung von Importausgleichssätzen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft) mit E v , V97/93 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, die Prozeßkosten in der Höhe von je S 15.000,-- zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden verschiedener Finanzlandesdirektionen wurde den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von diversen Arten toten Geflügels (Hühner und Truthühner) aus mehreren Ländern Europas (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Ungarn) auf Grundlage des § 1 Abs 1 und des § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988) - jeweils in Verbindung mit einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben.

In ihren gegen diese Bescheide gerichteten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien - ausschließlich - wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt und begehren die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Die belangten Behörden haben die Verwaltungsakten vorgelegt, mit Ausnahme der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (zu B 792/92) und der Finanzlandesdirektion für Salzburg (zu B451/93) jedoch auf die Erstattung von Gegenschriften verzichtet.

2. Die angefochtenen Bescheide stützen sich ua. jeweils auf einzelne der im nachfolgenden Punkt II.1. näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof

hat aus Anlaß der Beschwerden am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit folgender Verordnungsbestimmungen von Amts wegen zu prüfen:

a) § 1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom ,

b) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom ,

c) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/01-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 25 vom ,

d) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 vom ,

e) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/03-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom ,

f) § 1 ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/92, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom ,

g) § 1 ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/01-III/B/7c/93, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 25 vom ,

h) § 1 ZTNr. 0207 41 A2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/93, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 100 vom .

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V97-138/93 u.a. Zlen., hob der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

III.1. Die belangten Behörden haben somit gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je

S 2.500,-- enthalten.

Fundstelle(n):
MAAAE-09125