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OGH vom 23.05.2018, 10ObS54/18s

OGH vom 23.05.2018, 10ObS54/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, 1050 Wien, Linke Wienzeile 48–52, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 14/18x-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für eine Feststellung im Sinn der §§ 65 Abs 2, 82 Abs 5 ASGG ist, dass beim Versicherten zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz eine bestimmte Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht (10 ObS 134/08s, SSVNF 22/79; 10 ObS 146/07d, SSVNF 22/1, mwH). Fehlt es daher zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn dieser Bestimmungen nicht getroffen werden (10 ObS 156/02t; vgl auch 10 ObS 84/16z mH auf RISJustiz RS0039178 [T1]; Neumayr in ZellKomm² § 82 ASGG Rz 12).

Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung beachtet.

Der Kläger hat bei einem Arbeitsunfall am eine Zerrung des kurzen Oberarmbeugemuskels links erlitten. Diese war spätestens am folgenlos abgeheilt. Dauerfolgen aufgrund der Verletzung sind ausgeschlossen. Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der .

Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das vom Kläger erhobene Eventualfeststellungsbegehren gemäß § 82 Abs 5 ASGG vor diesem Hintergrund unberechtigt ist, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die von ihm erkennbar begehrte Feststellung, dass es sich beim Unfall vom um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG handle, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG (RISJustiz RS0084069) und damit nicht der mit dieser Bestimmung im engen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 82 Abs 5 ASGG. Soweit der Revisionswerber erkennbar eine Korrektur des angefochtenen Bescheids der Beklagten dahin anstrebt, dass er den Unfall vom als Arbeitsunfall festgestellt haben will, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Feststellung auch in § 354 Z 1 ASVG, der auf § 367 Abs 1 ASVG verweist, keine Grundlage hätte. Auch gemäß § 367 Abs 1 ASVG umfasst die (zumindest von der Praxis angenommene, vgl Kneihs, SVKomm [181. Lfg] § 367 Rz 26) Bescheidpflicht die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00054.18S.0523.000

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