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OGH vom 30.06.2015, 10ObS54/15m

OGH vom 30.06.2015, 10ObS54/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und ADir. Sabine Duminger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 86, 1051 Wien, wegen Aufrechnung eines Beitragsrückstands (14.745,69 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 12/15m 41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 43 Cgs 185/13p 24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund des Bescheides der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom bezieht der Kläger seit eine Korridorpension.

Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom wurde die Pflichtversicherung des Klägers von bis gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und daraus folgend die Höhe der bis aufgelaufenen Rückstände des Klägers an Sozialversicherungsbeiträgen mit 14.400,62 EUR (inklusive Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von 430,40 EUR) zuzüglich 8,38 % Verzugszinsen aus 12.391,96 EUR ab festgestellt. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom nicht Folge gegeben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***** vom , *****, wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. In der Prüfungstagsatzung anerkannte der Kläger das von der beklagten Partei angemeldete Absonderungsrecht (Aufrechnung der Beitragsforderung ab ) an seiner Pension.

Mit Bescheid vom rechnete die beklagte Partei ihre offene Beitragsforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 14.745,69 EUR ab auf den Leistungsanspruch des Klägers auf.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, von der Aufrechnung ihrer Beitragsforderung Abstand zu nehmen, ab (Punkt 1. des Urteilsspruchs), berechtigte die beklagte Partei, auf die Pension des Klägers ab die offene Forderung an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 14.400,62 EUR zuzüglich 8,38 % Verzugszinsen aus 12.391,96 EUR ab aufzurechnen (Punkt 2. des Urteilsspruchs) und verpflichtete den Kläger, ab die Aufrechnung eines Betrags von monatlich 515 EUR zur Deckung der offenen Beitragsforderung auf die Pensionszahlung zu dulden (Punkt 3. des Urteilsspruchs).

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es den Punkt 3. des Spruchs des Ersturteils dahin abänderte, dass der Kläger verpflichtet wurde, von bis die Aufrechnung eines Betrags von monatlich 515 EUR und ab eines Betrags, der den Differenzbetrag zwischen der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (Nettopension) und der Höhe des maßgeblichen exekutionsrechtlichen Existenzminimums nicht überschreitet, zur Deckung der offenen Beitragsforderung von 14.400,62 EUR sA auf die Pensionszahlung zu dulden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

In der außerordentlichen Revision wird allein die Frage des Bestehens eines Beitragsrückstands und dessen Höhe thematisiert.

Die Rechtsansicht des Klägers, die Vorinstanzen hätten im nunmehrigen sozialgerichtlichen Verfahren zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob ihm überhaupt rechtmäßig Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden seien, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Eine Überprüfung der Frage, ob eine Beitragspflicht für den hier maßgebenden Zeitraum bestand oder nicht, ist den ordentlichen Gerichten entzogen; die Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden über das Bestehen der Beitragsschuld und ihre Höhe gebunden ( Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 103 ASVG Rz 10 [Stand , rdb.at] mwN). Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und Endes der Pflichtversicherung gehört nämlich ebenso wie die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zu den „Verwaltungssachen“ im Sinne des § 355 ASVG (10 ObS 35/99s = SSV-NF 13/33). Gegen die in Verwaltungssachen ergehenden Bescheide des Versicherungsträgers konnte bis Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden (§ 413 Abs 1 ASVG idF vor dem Inkraftreten des Verwaltungs-gerichtsbarkeits Anpassungsgesetzes Sozialversicherung, BGBl I 2013/87). Seit steht nun die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 414 ASVG). Eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte war und ist nicht vorgesehen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00054.15M.0630.000