VfGH vom 02.10.2013, B790/2013
Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Lehrerin; gesetzmäßige Zusammensetzung des zuständigen Senats der Diziplinarkommission entsprechend der gehörig kundgemachten Verordnung der neu bestellten Vorsitzenden; keine Rückwirkung der Verordnung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Lehrerin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Feldkirchen verwendet.
2. Mit Disziplinarverfügung des Landesschulrates für Kärnten vom wurde über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von € 500,– wegen Nichtbefolgung einer schriftlichen Weisung verhängt. Gegen diese Disziplinarverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch; in der Folge leitete die Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie für Erzieher/innen, die an einer dem Landesschulrat für Kärnten unterstehenden Schule (Schüler/innenheim) verwendet werden (in der Folge: Disziplinarkommission) mit Bescheid vom ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes schuldhafter Dienstpflichtverletzungen durch die Nichtbefolgung mehrfach und in mündlicher und schriftlicher Form erteilter Weisungen ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen.
3. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid der Disziplinarkommission am erlassen worden sei; mit (undatierter) Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012 sei die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission geändert worden, wobei der Senat V der Disziplinarkommission in der geänderten Besetzung entschieden habe. Diese Verordnung über die neue Zusammensetzung sei aber mangels gehöriger Kundmachung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten nicht bzw. infolge Anschlages an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am und Veröffentlichung auf der Homepage des Landesschulrates für Kärnten am – letztere habe zudem den Landesschulrat als kundmachendes Organ ausgewiesen – zu einem nicht eindeutig festlegbaren Zeitpunkt in Kraft getreten.
Unklar sei auch, zu welchem Zeitpunkt die Disziplinaranzeige eingelangt sei; dies sei relevant für die Frage der Senatszusammensetzung. Darüber hinaus seien die Mitglieder der Disziplinarkommission mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (in der Folge: BMUKK) vom lediglich "für die restliche Dauer der Funktionsperiode bis " bestellt worden; die Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012 solle dagegen für das gesamte Kalenderjahr 2012, somit auch rückwirkend und für einen Zeitraum, in dem die einzelnen Mitglieder noch gar nicht ernannt gewesen wären, gelten.
4. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Insbesondere wird zum Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige darauf hingewiesen, dass der Einleitungsbeschluss nicht infolge einer Disziplinaranzeige, sondern gemäß § 132 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 auf Grund des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die Disziplinarverfügung vom gefasst worden sei.
II. Rechtslage
1. §§100, 101, 123, 132, 221 und 222 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 140/2011, lauten:
" Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission
§100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.
(6) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Disziplinarsenate
§101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß § 98 Abs 4 bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.
[…]
Einleitung
§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
[…]
Einspruch
§132. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
[…]
Disziplinarrecht
§221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
§222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. § 221 ist sinngemäß anzuwenden."
2. Mit Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie für Erzieher/innen, die an einer dem Landesschulrat für Kärnten unterstehenden Schule (Schüler/innenheim) verwendet werden, über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am , wurde die Zusammensetzung des Senates Vwie folgt festgelegt:
"Senat V (Handelsakademien und Handelsschulen):
1. Vorsitzende: Landesschulinspektorin HR Dr. [H. S.]
[…]"
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zustän dige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg 10.022/1984, 14.731/1997, 15.588/1999, 15.668/1999, 15.731/2000 und 16.572/2002).
2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass die in erster Instanz zuständige Disziplinarkommission in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Senatszusammensetzung entschieden habe.
3. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen:
3.1. Mit Schreiben vom richtete die BMUKK für die Funktionsperiode vom bis gemäß §§98 und 222 BDG 1979 eine Disziplinarkommission ein und bestellte Dr. W. zum Vorsitzenden der Disziplinarkommission. Mit Schreiben vom betreffend die "Nachnominierung von Mitgliedern der Kommission für die restliche Dauer der Funktionsperiode vom bis " bestellte die BMUKK gemäß § 100 Abs 6 iVm § 222 BDG 1979 "mit sofortiger Wirkung" u.a. Dr. S. zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission.
3.2. Mit Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission "Dr. S.", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission am , wurden gemäß § 101 Abs 4 leg.cit. die Senate "für das Kalenderjahr 2012" gebildet, wobei für den Senat V (Handelsakademien und Handelsschulen) Dr. S. als Vorsitzende genannt wird.
3.3. Der erstinstanzliche Bescheid über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde im vorliegenden Fall von der Disziplinarkommission in der Zusammensetzung des Senates V unter der Vorsitzenden Dr. S. beschlossen. Diese Zusammensetzung entspricht der in der Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. S. vorgesehenen Festlegung.
3.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde diese Verordnung gehörig kundgemacht: Mit der Dienstrechts-Novelle 2011 (BGBl I 140/2011) – in Kraft getreten am – wurde in § 101 Abs 5 BDG 1979 festgelegt, dass die Geschäftsverteilung gemäß Abs 4 leg.cit. "öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission" kundzumachen ist; die Verordnung der Vorsitzenden wurde – entsprechend dieser Bestimmung – durch Anschlag an der Amtstafel am Sitz des Landeschulrates (gleichzeitig Sitz der Disziplinarkommission) am gemäß § 101 Abs 5 leg.cit. gehörig kundgemacht (vgl. zur Nennung des Datums der Willensbildung VfSlg 102/1922, 4492/1963).
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kundmachung der Geschäftseinteilung eine Änderung der Praxis geltend macht und vorbringt, dass die Kundmachung bisher im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten erfolgt sei, ist zu bemerken, dass eine Regelung über die Kundmachung von Geschäftseinteilungen gemäß § 101 Abs 4 BDG 1979 vor der Dienstrechts-Novelle 2011 nicht bestand; aus den Materialien ergibt sich, dass mit § 101 Abs 5 leg.cit. in Folge von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 19.072/2010) eine klare Regelung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit geschaffen werden sollte, darüber hinaus jedoch "die Publikation auf der Website bzw. in einem allgemeinen Amtsblatt des zuständigen Ressorts" zulässig bleiben sollte (s. AB 1610 BlgNR 24. GP, 7). Die zusätzliche Veröffentlichung auf der Homepage des Landesschulrates für Kärnten schadet hier somit nicht.
3.5. Im vorliegenden Fall lagen auch die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zusammensetzung des Senates V gemäß § 101 Abs 4 letzter Satz BDG 1979 vor, zumal Dr. S. mit Erlass der BMUKK vom zur Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestellt wurde und somit ein wichtiger Grund für die Abänderung vorlag.
3.6. Die Verordnung der Vorsitzenden der Disziplinarkommission ist – mangels anderslautender Anordnung im Verordnungstext – auch nicht rückwirkend, sondern mit dem der Kundmachung folgenden Tag – somit am – in Kraft getreten (vgl. ); daran ändert auch die Bezeichnung als "Verordnung […] über die Bildung der Senate und die Geschäftsverteilung unter diesen für das Kalenderjahr 2012" nichts.
3.7. Der mit Zustellung am erlassene Bescheid der Disziplinarkommission erging somit in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Zusammensetzung des Senates V(vgl. ). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nicht erkennbar sei, ob diese der Zusammensetzung "zum Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige" entspricht, ist zu bemerken, dass der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission gemäß § 32 BDG 1979 infolge des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die Disziplinarverfügung vom gefasst wurde. Im Übrigen kommt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine gesetzmäßige Änderung der Zusammensetzung nicht in Betracht.
3.8. Soweit die Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich einer möglichen Befangenheit der Vorsitzenden der Disziplinarkommission erwähnt, ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das durch Art 83 Abs 2 B VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter allein durch den Umstand, dass ein (behauptetermaßen) befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, nicht verletzt werden kann (zB VfSlg 16.467/2002, 16.959/2003 mit zahlreichen Hinweisen, 18.919/2009, 19.209/2010).
4. Weitere Bedenken hinsichtlich des angefochtenen Bescheides wurden nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.