VfGH vom 21.09.2010, B787/08

VfGH vom 21.09.2010, B787/08

19144

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Beamten aus seiner bisherigen Funktion und Betrauung mit einem neuen Arbeitsplatz; vertretbare Annahme einer qualifizierten Verwendungsänderung im Rahmen der Geschäftseinteilungsänderung in einem Ministerium sowie des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres.

2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, ihn von seinem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in der Abteilung III/15 abzuberufen und mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, in der Abteilung III/5, Referat III/5/b, zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom Einwendungen, die er, nachdem die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom einen Verbesserungsauftrag erteilt hatte, mit Schreiben vom konkretisierte.

Mit Schreiben vom setzte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer vom Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Stellungnahme abgab. Nach weiteren Stellungnahmen der Dienstbehörde und des Beschwerdeführers erließ die Dienstbehörde einen an den Beschwerdeführer gerichteten, mit datierten Bescheid, in dem Folgendes verfügt wird:

"Gemäß § 40 Absatz 2 Ziffer 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 leg. cit., werden Sie von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Abteilung III/15) aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom abberufen und gleichzeitig im Referat III/5/b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 betraut.

Gemäß § 38 Absatz 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Sie diese Maßnahme nicht zu vertreten haben."

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Geschäftseinteilungsänderung im Jahr 2003 die Ablauf- und Aufbauorganisation des Bundesministeriums für Inneres verändert worden sei; davon sei auch die vormalige Abteilung III/15 betroffen, weil diese in dem neu geschaffenen Referat III/5/b aufgegangen sei; in Folge dieser Organisationsmaßnahme sei der Beschwerdeführer dem Referat III/5/b zugewiesen worden; dieser Arbeitsplatz sei einer Bewertung unterzogen und sei dabei die Wertigkeit A2/4 festgestellt worden; durch die organisatorische Maßnahme habe sich das Aufgaben- und Tätigkeitsgebiet des Arbeitsplatzes von einem servicierenden Arbeitsplatz mit operativen Elementen in Richtung eines rein auf Unterstützung des Referates ausgerichteten Arbeitsplatzes verlagert, wobei Änderungen insbesondere in den Aufgabengebieten Budgetplanung (Änderung von 10 %), Budgetvollzug (Änderung von 20 %), Berichtswesen (Änderung von 10 %) und Abrechnungen (Änderung von 20 %) eingetreten seien; ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen zeige weiters, dass Projektabrechnungen, die Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes gewesen seien, im Aufgabenkatalog des neuen Arbeitsplatzes keine Entsprechung fänden und dass dem neuen Arbeitsplatz kein Personal zugeteilt sei, während dem alten Arbeitsplatz Personal im Ausmaß eines Bediensteten mit der Einstufung A3/1 zugewiesen gewesen sei; der Arbeitsplatz in der vormaligen Abteilung III/15 unterscheide sich daher von dem im nunmehrigen Referat III/5/b angesiedelten um 60 %, weshalb eine Identität der Arbeitsplätze nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission), zu der die Dienstbehörde mit Schreiben vom eine Stellungnahme abgab. Mit Schreiben vom gab die Dienstbehörde über Aufforderung der Berufungskommission vom eine weitere Stellungnahme ab, zu der sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom äußerte.

Schließlich wies die Berufungskommission die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom erhobene Berufung mit Bescheid vom ab.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mit Schreiben vom ersuchte die Berufungskommission die Dienstbehörde zu folgenden, in der Berufung

aufgeworfenen Fragen ... begründet Stellung zu nehmen:

1) Sachlichkeit der Organisationsänderung: Welches Ziel verfolgte die der berufungsgegenständlichen Verwendungsänderung zu Grunde liegende Organisationsänderung (Änderung der Geschäftseinteilung), welche Gründe gab es dafür?

Zielte diese Organisationsänderung auf den Berufungswerber [Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] oder einen bestimmbaren Personenkreis, dem der Berufungswerber angehört, ab?

2) 'Schonendste Variante': Gab es im Zuge der berufungsgegenständlichen Verwendungsänderung auch die Möglichkeit, dem Berufungswerber einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen?

Wenn ja, warum wurde dem Berufungswerber ein solcher nicht zugewiesen?

Die Dienstbehörde hat zu diesen Fragen wie folgt Stellung genommen:

Zu 1. Sachlichkeit der Organisationsänderung

Es seien vier Eckpunkte als Grundprinzipien der Geschäftseinteilungsmaßnahme durch den Bundesminister für Inneres festgelegt worden. Die Geschäftseinteilungsänderung habe auf die gesamte Struktur des Ressorts abgezielt.

Die durch die gegenständliche Organisationsmaßnahme geschaffene Abteilung III/5 sei durch die Zusammenlegung der vormaligen Abteilungen III/13, III/14 und III/15 entstanden. Die vormalige Abteilung III/13 sei durch die Schaffung des Unabhängigen Bundesasylsenates 'ausgehöhlt' worden. Verbliebene Teilbereiche seien an das Bundesasylamt übertragen worden.

Die Ausgliederung der Bundesbetreuung sowie der Integration habe die Beibehaltung getrennter Abteilungen als unwirtschaftlich erscheinen lassen. Die Abteilungen III/14 und III/15 seien als nachmalige Referate in der Abteilung III/5 fortgeführt worden. Dies jedoch mit der Maßgabe, dass gewisse Aufgabenfelder und damit zusammenhängende Tätigkeitsbereiche nicht mehr durch das Bundesministerium für Inneres wahrgenommen worden seien.

Die Dienstbehörde halte ausdrücklich fest, dass die Maßnahmen nicht nur auf die erwähnten drei Abteilungen beschränkt gewesen seien, sondern sich auf den gesamten Bereich der Zentralleitung bezogen hätten.

Ziel der Organisationsmaßnahme sei insbesondere eine Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisation gewesen. Die dargelegten Eckpunkte hätten einzelne Aspekte des Zieles dargestellt.

Der betroffene Personenkreis habe den gesamten Personalstand des Bundesministeriums für Inneres umfasst.

Bei der Umsetzung sei aufgrund des für die Organisationsform festgelegten Eckpunktes der Berücksichtigung sozialer Ausgewogenheit danach getrachtet worden, möglichst wenige Bedienstete einer derartigen Maßnahme zu unterziehen. Aus diesem Grund sei hinsichtlich der notwendigen Personalmaßnahme bis nach Umsetzung der Geschäftseinteilung vom zugewartet worden, um allfällige Härtefälle der Geschäftseinteilungsänderung ab abzufedern. Aufgrund des hohen Personalstandes in der Zentralleitung des BMI sei es jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass es zu keinen qualifizierten Verwendungsänderungen habe kommen können.

Die die Personalmaßnahme auslösende Organisationsmaßnahme habe an sich nicht auf einzelne Bedienstete oder Gruppen von diesen abgezielt, sondern vielmehr auf die Implementierung eingangs erwähnter Grundsätze, die Auswirkungen auf einzelne Arbeitsplätze bewirkt hätten.

Zu 2. 'Schonendste Variante'

Die Dienstbehörde listet auf, welche Arbeitsplätze der Wertigkeit A2/5 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht besetzt gewesen seien.

Trotz freier Arbeitsplätze sei jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur der Berufungskommission auch zu erwägen, einen möglichst adäquaten Arbeitsplatz zuzuweisen. Andererseits bestehe ein Spannungsfeld hinsichtlich Orientierung an den Interessen des Dienstes. Daraus könne abgeleitet werden, dass ein Bediensteter entsprechend seiner erwiesenen Qualifikation im Rahmen der durch die Geschäftseinteilung vorgegebenen Struktur bestmöglich verwendet werden solle. Dabei seien zur Umsetzung des schonendsten Mittels - im Rahmen einer Gesamtsicht - auch die gleichzeitig anstehenden Besetzungsvorschläge zu berücksichtigen.

Die zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung im Referat III/5/b frei zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze seien nicht gleichwertig gewesen. Im konkreten Fall hätten auch grundlegende Unterschiede zwischen dem aktuellen, wenngleich modifizierten Arbeitsplatz und den potentiellen Verweisungsarbeitsplätzen außerhalb des Referates III/5/b bestanden. Bei der Frage nach einer Gleichwertigkeit von Arbeitsplätzen sei unter anderem auf die Gleichwertigkeit bzw. Grundausrichtung der Aufgaben der Arbeitsplätze im Sinne einer adäquaten Verwendung abzustellen.

Allfällige Verweisungsarbeitsplätze im Bundesasylamt hätten sich als inadäquat herausgestellt. Dies liege darin begründet, dass das Bundesasylamt im Organisationsgefüge eine andere Ebene inne habe und wesentlich divergierende Zielsetzungen zum Referat III/5/b verfolge. Trotz gleicher Wertigkeit (A2/5) bestehe daher keine tatsächliche Gleichwertigkeit.

Die Dienstbehörde stellt die unterschiedlichen Aufgaben des Referates III/5/b und des Bundesasylamtes sowie anderer Organisationseinheiten dar, um zu dokumentieren, dass kein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz vorgelegen sei.

...

Ergänzend führt die Dienstbehörde noch an, dass vor dem Hintergrund des Stellenplanes der Ermessenspielraum der Dienstbehörde wesentlich eingeschränkt worden sei.

Mit Schreiben der Berufungskommission vom wurde dem BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] die Stellungnahme vom im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG mit der Möglichkeit einer schriftlichen Gegenäußerung übermittelt.

Der BW gab ... folgende Stellungnahme ab:

Die Ausführungen der Dienstbehörde unter Punkt 1) 'Sachlichkeit der Organisationsänderung' seien lediglich allgemeiner Natur und würden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine hinreichende Grundlage darstellen, die Sachlichkeit der Organisationsänderung hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des BW darzu...tun.

Zu Punkt 2) 'Schonendste Variante' sei auszuführen, dass die Dienstbehörde selbst von 19 Arbeitsplätzen ausgehe, die der VwGr A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen seien und die in Zeiten der Bescheiderlassung offenbar vakant und nicht besetzt gewesen seien.

Zuzubilligen sei hier, dass einige dieser Arbeitsplätze zwar gleich bewertet, in dem ihnen zugeordneten Anforderungsprofil und der zu erfüllenden Tätigkeitsbereiche aber nicht vergleichbar und dem bisherigen Tätigkeitsprofil des BW nahezu diametral entgegengesetzt ausgestaltet seien.

Dies gelte aber nicht für die Aufgaben des Referates I/7/a (EU-Finanzierungsinstrumente), die Aufgaben des Referates I/1/e (Besoldungsrechtsangelegenheiten SID, BPD, LPK) sowie die Aufgaben der Abteilung II/BVT/2 (Informationsgewinnung, Ermittlung und Analyse).

Die Dienstbehörde wäre im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Vornahme der schonendsten Variante gehalten gewesen, vor Durchführung der gegenständlichen Personalmaßnahme diese Alternativarbeitsplätze mit dem BW zu erörtern, um im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eine individuelle Lösung, die keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung des BW zur Folge hätte, zu finden bzw. von Amts wegen vorzugehen.

...

Die Berufungskommission hat erwogen:

... Nach [§40] Abs 2 Z 1 ist die Abberufung des Beamten von

seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Nach Abs 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

Aus § 40 Abs 2 Z 1 BDG ... ist ... abzuleiten, dass eine

qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 BDG jedenfalls dann vorliegt, wenn sich durch Änderungen an den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ändert (vgl. BerK , GZ 179/9-BK/06).

Der BW zieht weder in seiner Berufung noch im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens in Zweifel, dass der ihm mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesene Arbeitsplatz im Referat III/5/b nur mehr der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugeordnet ist. Damit ist im Berufungsfall unbestritten, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig und damit einer Versetzung gleichzuhalten ist, sodass eine weitere Erörterung der Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers eine Änderung um zumindest 25 % erfuhr, dahingestellt bleiben kann.

Nach §§38 iVm 40 BDG ist eine Verwendungsänderung aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt bei einer Organisationsänderung oder der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung von Amts wegen (vgl. ; , 95/12/0205; , 97/12/0347; BerK , GZ 74/12-BK/05).

Die Dienstbehörde führt in ihrem Bescheid aus, dass auf Grund der Geschäftseinteilungsänderung [von] 2003 die Ablauf- und Aufbauorganisation des Bundesministeriums für Inneres geändert worden und die vormalige Abteilung III/15 in dem neu geschaffenen Referat III/5/b aufgegangen sei.

In der nachträglich von der Berufungskommission eingeholten Stellungnahme der Dienstbehörde zur Sachlichkeit der Organisationsänderung führt diese als oberstes Ziel die Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisation des BMI an. Ergänzend dazu seien vom Bundesminister für Inneres weitere Ziele (Eckpunkte) der Geschäftseinteilungsänderung definiert und vorgegeben worden. Die Notwendigkeit der Änderung habe sich durch die Ausgliederung, Verlagerung und Verschiebung von Aufgaben in andere Organisationen, neu geschaffene Organisationseinheiten (Unabhängiger Bundesasylsenat) oder nachgeordnete Dienstbehörden (Bundesasylamt) ergeben. Weiters hätten für die Reform auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt.

Die Organisationsänderung habe auf die gesamte Struktur des Ressorts abgezielt, nicht nur auf die drei angeführten Abteilungen.

Dem entgegnete der BW, dass die Ausführungen zur Sachlichkeit der Organisationsänderung lediglich allgemeiner Natur seien und nicht der Judikatur entsprechen würden.

Auf Grund der Ausführungen der Dienstbehörde hinsichtlich Ziele und Gründe der Geschäftseinteilungsänderung erkennt der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Organisationsänderung, die nach §[§] 7 ff Bundesministeriengesetz 1986 idgF erfolgt ist, nach unsachlichen Gesichtspunkten erfolgt wäre.

Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der Berufungskommission jedenfalls die Organisationsänderung den konkreten Arbeitsplatz wesentlich betreffen muss. Eine derartige wesentliche Änderung, die von der Dienstbehörde auch ausgeführt wurde, liegt in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz vor.

Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (BerK ; GZ 74/12-BK/05, VwSlg. 11.705/A; , 92/12/0085). Anhaltspunkte für eine derartige unsachliche Vorgangsweise liegen jedoch nicht vor und werden vom BW auch nicht behauptet.

Auf Grund des Wegfalls seines bisherigen Arbeitsplatzes musste dem BW ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die Dienstbehörde ist dabei verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. BerK , GZ 15/10-BK/98; , GZ 39/7-BK/00; , GZ 9/9-BK/01; , GZ 94/13-BK/04).

Der BW bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Dienstbehörde offenbar jegliche Ermittlungen hinsichtlich einer anderen schonenderen Variante unterlassen habe.

Die Dienstbehörde merkt in ihrer Stellungnahme vom hinsichtlich der 'schonendsten Variante' an, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung von Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 4 derselben Verwendungsgruppe bereits den Fall der schonendsten Variante darstelle. Erst durch die Veränderung um eine Funktionsgruppe liege eine qualifizierte Verwendungsänderung vor. Diese wiederum binde die Dienstbehörde an die schonendste Variante.

In der ergänzenden Stellungnahme vom führt die Dienstbehörde an, dass es zum Zeitpunkt der Verwendungsänderung außerhalb des Referates III/5/b freie Arbeitsplätze mit gleicher Wertigkeit gegeben habe, diese Verweisungsarbeitsplätze sich jedoch nach Prüfung als inadäquat herausgestellt hätten.

Der BW billigt der Dienstbehörde zu, dass einige der angeführten freien und gleichwertigen Arbeitsplätze nicht dem Anforderungsprofil des BW entsprechen würden und auch die Tätigkeitsbereiche nicht vergleichbar seien.

Dies gelte jedoch nicht für die Aufgaben zweier Referate, nämlich des Referates I/7/a (EU-Finanzierungsinstrumente) und des Referates I/1/e (Besoldungsrechtsangelegenheiten) und einer Abteilung II/BVT/2 (Informationsgewinnung, Ermittlung, Analyse).

Die Dienstbehörde sei ihrer Fürsorgepflicht, die Alternativarbeitsplätze mit dem BW zu erörtern und eine Lösung zu finden, nicht nachgekommen.

Ist eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz notwendig, so ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. BerK , GZ 169/9-BK/03, mit weiteren umfangreichen Judikaturnachweisen). Es ist dem Beamten somit eine möglichst gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Zur Umsetzung des schonendsten Mittels sind grundsätzlich auch gleichzeitig anstehende Besetzungsvorgänge zu berücksichtigen, insbesondere sollten mit adäquaten Verweisungsarbeitsplätzen z.B. nicht unbegründet niederwertigere Beamte betraut werden, wenn für die Abzuberufenden diese als schonendste Mittel zugewiesen werden könnten. Wenn sich auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission Versetzungen und Verwendungsänderungen vorrangig an den Interessen des Dienstes und nicht an den Interessen des einzelnen Beamten zu orientieren haben, darf das nicht bedeuten, dass die Interessen des von der Personalmaßnahme Betroffenen - zumal begründungslos - überhaupt nicht oder nur marginal berücksichtigt werden, wenn ihre ausreichende Berücksichtigung prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. Koblizek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, DRdA 1/2005, Punkt 1.4., Seite[n] 10 und 11 mit weit reichenden Judikaturhinweisen). Bei der Prüfung eines möglichst adäquaten Arbeitsplatzes sind nicht nur die Einstufung, sondern auch das Wissen, das Können und die Erfahrung des zukünftigen Arbeitsplatzinhabers zu berücksichtigen (vgl. BerK , GZ 40/7-BK/01, , GZ 52/9-BK/06).

Nach den Feststellungen der Dienstbehörde umfasste der Arbeitsplatz des BW im Referat III/15 die Bereiche Budgetplanung, Budgetvollzug, Berichtswesen (betreffend die genannten Budgetaufgaben) und Abrechnungen. Der Dienstbehörde kann auch in diesem Punkt im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Aufgaben in den Referaten I/7/a (EU-Finanzierungsinstrumente), I/1/e (Besoldungsrechtsangelegenheiten SID, BPD und LPK) und in der Abteilung II/BVT/2 (Informationsgewinnung, Ermittlung und Analyse) von den Aufgabenstellungen her als nicht adäquat einstufte.

So ist die Aufgabenstellung in der Abteilung II/BVT/2 - zusammengefasst Gefahrenabwehr und erweiterte Gefahrenerforschung - von den bisherigen Aufgabenstellungen der Budgetplanung und des Budgetvollzuges gänzlich verschieden.

Die im Referat I/1/e zu erledigenden Aufgaben - besoldungsrechtliche Angelegenheiten hinsichtlich der Bediensteten der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sowie Landespolizeikommanden, insbesondere Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge und in Dienstreisegebührenangelegenheiten - mögen zwar budgetäre Dimensionen aufweisen, erfordern aber nach Ansicht der Berufungskommission Kenntnisse im Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbedienstenten und öffentlich-rechtlich Bediensteten, die der bisherige Arbeitsplatz dem BW wohl nicht verschafft und von diesem nicht erfordert hatte.

Die Aufgaben des Referates I/7/a (EU-Finanzierungsinstrumente) weisen zwar wiederum einen budgetären Aspekt auf, allerdings unter dem wesentlichen Aspekt von gemeinschaftsrechtlichen Förderungsmöglichkeiten-, -projekten und -instrumenten, die der bisherige Aufgabenbereich des BW nicht aufwies.

Damit sah die Dienstbehörde im Ergebnis zu Recht in dem dem BW zugewiesenen Arbeitsplatz im Referat III/5/b die vom Aufgabeninhalt her möglichst adäquate und damit schonendste Variante einer Verwendungsänderung.

Abschließend ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass sich auf Grund der ergänzenden Erhebung durch die Berufungskommission im Ergebnis kein Indiz für eine willkürliche Personalentscheidung erblicken lässt.

Im Gegensatz zu den Einwänden des BW kann die Berufungskommission ein willkürliches Vorgehen (zum Begriff der Willkür siehe ausführlich BerK , GZ 52/9-BK/06) der Dienstbehörde nicht erblicken."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"Nach einhelliger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der belangten Behörde wird durch Organisationsänderung der Wegfall eines Arbeitsplatzes nur dann bewirkt, wenn sich sein Aufgabenbereich zumindest um 25 % ändert - bei einem geringeren Prozentsatz von Änderungen besteht der Arbeitsplatz ident fort und ist dementsprechend der Versetzungsgrund der Auflassung des Arbeitsplatzes iSd § 38 Abs 3 Z. 1 BDG 1979 nicht gegeben. Es gibt allerdings auch eine Judikatur ( Zl. 2005/12/0088, fünftletzter Absatz)[,] die besagt, dass bei einer Organisationsänderung, zufolge welcher die Funktionsgruppenwertigkeit eines Arbeitsplatzes niedriger wird, ein Versetzungsbescheid zur Bewirkung der entsprechenden besoldungsrechtlichen Herabstufung erforderlich ist. Das muss offensichtlich dahin verstanden werden, dass in einem solchen Fall das Erfordernis einer Änderung im Ausma[ß] von mindestens 25 % nicht besteht.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ... hei[ß]t

es:

'Der BW zieht weder in seiner Berufung noch im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens in Zweifel, dass der ihm mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesene Arbeitsplatz im Referat III/5/b nur mehr der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugeordnet ist. Damit ist im Berufungsfall unbestritten, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig und damit einer Versetzung gleichzuhalten ist, sodass eine weitere Erörterung der Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers eine Änderung um zumindest 25 % erfuhr, dahingestellt bleiben kann.'

Eine solche Argumentationsweise ist schon ihrer Art nach in einem Verfahren, in welchem nicht das Parteienprinzip gilt, sondern das Prinzip der amtswegigen Wahrheitserforschung, klar gesetzwidrig und inakzeptabel. Was als entscheidungsrelevanter Sachverhalt anzusehen ist, muss gemä[ß] diesem Prinzip von der Behörde geklärt werden, ob dazu ein Parteienvorbringen vorliegt oder nicht und ob das vorhandene Parteienvorbringen in die eine Richtung oder in die Gegenrichtung geht.

Vor allem aber ist in concreto die Unterstellung einer

Au[ß]erstreitstellung aktenwidrig. Durch mein... ... Vorbringen in

den Einwendungen [vom ] habe ich mit aller Deutlichkeit meinen Standpunkt klargemacht, dass der neue Arbeitsplatz nicht geringerwertig ist. Mit meinem oben ebenfalls wiedergegebenen Berufungsvorbringen habe ich das zwar nicht ausdrücklich wiederholt, jedoch eine Argumentation verwendet, durch welche für jedermann klar erkennbar dieses primäre Argument von mir nicht fallen gelassen wurde, sondern in dem es inkludiert war. Hat es entsprechend dem direkten Wortlaut meines Berufungsvorbringens nur geringfügige bzw. nur die zeitlichen Ausma[ß]e betreffende... Änderungen gegeben, so wird damit zumindest typischer Weise auch eine Minderung der Arbeitsplatzwertigkeit nicht eingetreten sein. Angesichts eines solchen Vorbringens die Behauptung aufzustellen, dass das Absinken der Arbeitsplatzwertigkeit au[ß]er Streit stehe, stellt einen Versto[ß] gröbster Art gegen das Gebot der denkrichtigen Gestaltung der Bescheidbegründung dar.

Hiebei sind noch einige weitere Aspekte zu beachten. Es ist selbstverständlich die Arbeitsplatzwertigkeit der für mich ausschlaggebende, weil für die Höhe meiner Bezüge bestimmende Faktor. Ob auch eine quantitative Aufgabenänderung von 25 % oder mehr bzw. weniger gegeben ist, wäre demgemä[ß] für meine rechtlichen Interessen und für meinen Standpunkt gleichgültig, wenn das Absinken der Arbeitsplatzwertigkeit unabhängig davon erfolgt wäre. Die behördliche Argumentation läuft daher auch darauf hinaus, dass ich einen geradezu unsinnigen Standpunkt eingenommen habe und den zugehörigen Ausführungen (die 25 % betreffend) auch noch den breitesten Raum innerhalb meiner gesamten Berufungsausführungen eingeräumt hätte.

Wäre ich der Ansicht gewesen, dass die Arbeitsplatzwertigkeit (unabhängig von der Frage der Überschreitung der 25 % an Änderungen) geringer geworden ist, so hätte ich nicht primär bzw. überhaupt anstreben dürfen, dass festgestellt wird, dass die Identität des Arbeitsplatzes gegeben ist - und ich daher dessen Inhaber bleibe[,] aber trotzdem auf A2/4 absinke -[,] sondern ich hätte von vornherein anstreben müssen und angestrebt, dass mir ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, für den die Wertigkeit A2/5 besteht.

Überdies ist es auch rein abstrakt und abgelöst von den soeben erörterten Besonderheiten nach allgemeinen Grundsätzen völlig unzulässig, vom Fallenlassen eines essenziellen Vorbringens auszugehen, nur weil in der weiteren Folge eine andere Thematik Gegenstand der Auseinandersetzung war. Dass das schon gar nicht unter der hier gegebenen Voraussetzung zulässig ist, dass das verbleibende Vorbringen gro[ß]teils sinnleer wäre und zu keinem den Interessen des Rechtsmittelwerbers dienenden Ergebnis führen könnte, liegt auf der Hand.

Nach objektiven Maßstäben musste all dies für die belangte Behörde völlig klar und offenkundig sein und es stellt daher objektive Willkür dar, dass sie sich darüber hinweggesetzt hat. Die nachfolgend noch erörterte Frage der schonendsten Vorgangsweise hat rein sekundären Charakter, das primäre Entscheidungsthema besteht in der Frage des organisationsbedingten Wegfalles des Arbeitsplatzes. Die Auseinandersetzung damit hat die belangte Behörde inhaltlich zur Gänze unterlassen und dies formal auf Gründe gestützt, die mit der Sach- und Rechtslage sowie dem Akteninhalt völlig unvereinbar sind und dementsprechend auch keinen Begründungswert haben.

Der Grundsatz der schonendsten Vorgangsweise verlangt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versetzung dem Beamten ein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit (mindestens) seines bisherigen Arbeitsplatzes zugewiesen wird, bei Zuweisung eines geringerwertigen Arbeitsplatzes ist anzustreben, dass die Wertigkeit derjenigen des bisherigen Arbeitsplatzes möglichst nahe kommt. Für den konkreten Fall bedeutet das naturgemä[ß], dass diesbezügliche Überlegungen überhaupt nur unter der Voraussetzung anzustellen sind, dass mein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist und/oder in seiner Wertigkeit abgesunken ist. Für jedermann, der mit der Praxis rechtlicher Verfahren einigerma[ß]en vertraut ist, stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass auch derartige sekundär allenfalls zum Tragen kommende Themen erörtert werden, dass eine Partei sich für den Eventualfall des Nichtdurchdringens mit einem primären Vorbringen auf eine andere Argumentationslinie stützt. Dass im gegenständlichen Fall von mir in diesem Sinne auch für den Eventualfall der Bejahung des organisationsbedingten Wegfalles des Arbeitsplatzes damit argumentiert wurde, dass ich dem Prinzip der schonendsten Vorgangsweise entsprechend eine[n] höherwertigen Arbeitsplatz hätte erhalten müssen, ändert daher überhaupt nichts an der Relevanz der Willkürlichkeit in Bezug auf die Frage des Wegfalles des Arbeitsplatzes laut obigen Ausführungen.

Was diese schondendste Vorgangsweise selbst betrifft, habe ich drei Arbeitsplätze der Wertigkeit A2/5 ausdrücklich und konkret ins Treffen geführt, die mir zugewiesen hätten werden können. Die diesbezügliche Bescheidbegründung ist durch offensichtliche Schlüssigkeitsmängel gekennzeichnet. Argumentiert nämlich wurde ausschlie[ß]lich damit, dass von meiner bisherigen Tätigkeit für mich der mir zugewiesene Arbeitsplatz am besten passt und dass bezüglich der von mir ins Treffen geführten anderen drei Arbeitsplätze erhebliche Unterschiede zu meiner bisherigen Tätigkeit gegeben sind. Das besagt deshalb und insoweit nichts, als eine Beantwortung der Fragen unterblieb, ob einerseits für meinen Arbeitsplatz kein anderer zumindest annähernd gleichwertig qualifizierter Beamter [der] Einstufung A2/4 (oder darunter) zur Verfügung stand und ob andererseits zur Besetzung der drei besagten mit A2/5 bewerteten Arbeitsplätze andere Beamte zur Verfügung standen bzw. stehen, die mit der dort zu verrichtenden Tätigkeit besser vertraut sind bzw. für diese Arbeitsplätze besser qualifiziert sind als ich. Zwar wurden allgemeine Bemerkungen gemacht, die dahin verstanden [werden] könnten, dass behördlicherseits von einer bejahenden Beantwortung beider Fragen ausgegangen wurde, konkrete Angaben dazu sind jedoch nicht gemacht worden, weshalb es auch hier im Ergebnis [an] einer aussagekräftigen Begründung mangelt.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13302 uva.) liegt damit hier mehrfach[,] vor allem aber bezüglich der im Vordergrund stehenden Frage des Fortbestehens oder Wegfalles des Arbeitsplatzes[,] keine Begründung mit Begründungswert vor, worin objektive Willkürübung mit der Konsequenz zu erblicken ist, dass ich in meinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt bin."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die §§38 und 40 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, § 38 in der Fassung BGBl. I 123/1998, § 40 in der Fassung BGBl. 550/1994, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn

sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38, 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Im Besonderen ist es im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in dem die Rechtmäßigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung und nicht die "Richtigkeit" der Bewertung eines Arbeitsplatzes zu beurteilen ist - zumindest vertretbar, wenn die Behörde bereits auf Grund der mit der Geschäftseinteilungsänderung verbundenen Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes den Tatbestand der qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 als erfüllt ansieht und eine Erörterung der Frage, ob sich der bisherige Aufgabenbereich des Beschwerdeführers vom neuen Arbeitsplatz um mehr als 25 % geändert hat, unterblieben ist.

Der Beschwerdeführer begründet die von ihm behauptete Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz unter anderem damit, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei; insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage des "organisationsbedingten Wegfalles des Arbeitsplatzes" sowie mit den Fragen, "ob einerseits für [den] Arbeitsplatz [des Beschwerdeführers] kein anderer zumindest annähernd gleichwertig qualifizierter Beamter [der] Einstufung A2/4 (oder darunter) zur Verfügung stand und ob andererseits zur Besetzung der drei [vom Beschwerdeführer gegenüber der Behöre als mögliche Verweisungsarbeitsplätze genannten] mit A2/5 bewerteten Arbeitsplätze andere Beamte zur Verfügung standen", auseinandergesetzt. Damit weist er jedoch keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nach.

Die Annahme der Berufungskommission, dass die Geschäftseinteilungsänderung des Jahres 2003, die insbesondere auf Grund von Ausgliederung, Verlagerung und Verschiebung von Aufgaben in andere oder neu geschaffene (Unabhängiger Bundesasylsenat) Organisationseinheiten und in nachgeordnete Dienststellen notwendig gewesen sei, nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sei und auch an der qualifizierten Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die belangte Behörde hat sich - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - auch insofern mit den Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befasst, als sie diesbezüglich auf die - auch im bekämpften Bescheid im Wesentlichen wiedergegebenen - Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides verweist. Dass die der hier bekämpften (Verwendungsänderungs )Maßnahme zu Grunde liegende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat auch Feststellungen hinsichtlich der für den Beschwerdeführer "schonendsten" neuen Verwendung getroffen und dargelegt, warum der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als diese zu sehen sei; eine willkürliche Vorgangsweise kann ihr dabei nicht vorgeworfen werden.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.