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OGH vom 26.04.2011, 8Ob86/10w

OGH vom 26.04.2011, 8Ob86/10w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. G***** W*****, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, 2. J***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding, wegen 166.178,76 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 97/07s-57, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Cg 96/03g-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht gegen die Beklagte in zwei Verfahren (3 Cg 190/03f und 3 Cg 96/03 des Erstgerichts), die in erster und zweiter Instanz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren, Ansprüche aus zwei Kreditkonten geltend.

Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist nur das Verfahren über die Wechselklage 3 Cg 96/03g. Das Erstgericht hielt im zweiten Rechtsgang den Wechselzahlungsauftrag über den (eingeschränkten) Betrag von 166.178,76 EUR samt Anhang gegen beide Beklagte aufrecht. Die erhobenen Gegenforderungen erachtete es zum Teil als nicht zu Recht bestehend, eine weitere Gegenforderung wies es als verspätet zurück.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es über eine weitere, vom Erstgericht nur in den Entscheidungsgründen behandelte Gegenforderung im abweisenden Sinn spruchgemäß erkannte, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Die vorgelegten außerordentlichen Revisionen beider Beklagten zeigen keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die gegen die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses in Bezug auf jenen Kreditsaldo, der Gegenstand des derzeit wegen einer Wiederaufnahmeklage unterbrochenen Verfahrens 3 Cg 190/03f ist, gerichteten Revisionsausführungen gehen an den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts vorbei. Das Berufungsgericht hat die Frage eines Saldoanerkenntnisses nämlich ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offen gelassen, weil es die Verwendung des strittigen Teilbetrags von 763.382,02 ATS zur Abdeckung der privaten Konten des Erstbeklagten für rechtmäßig erachtete.

Ob die Vorinstanz den zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten geschlossenen Vergleich, von dessen Inhalt die Richtigkeit der strittigen Buchung letztlich abhängt, richtig ausgelegt haben, ist ein Frage des Einzelfalls; allein aus dem Umstand, dass aufgrund der Feststellungen auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, ergibt sich noch keine im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0112106, RS0042555 [T1, T 4]; RS0042776 [T2]; RS0044298 [T39]).

Soweit sich die Beklagten auf eine neu aufgefundene Beweisurkunde stützen, sind ihre Ausführungen wie sie selbst einräumen wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht zulässig. In Bezug auf das gegenständliche Verfahren (3 Cg 96/03g des Erstgerichts) wurde die auf das neue Beweismittel gegründete Wiederaufnahmeklage der Beklagten rechtskräftig abgewiesen (8 Ob 1/10w).

Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Die Frage, ob § 496 Abs 2 und § 179 ZPO richtig angewendet wurden, hat das Berufungsgericht abschließend zu beurteilen. Wenn es sie bejaht, ist darin kein dem Berufungsgerichte unterlaufener Verfahrensmangel zu erblicken (RIS-Justiz RS0036890; RS0037897). Das Gleiche gilt für den behaupteten Mangel des Fehlens eines erschöpfenden Beweisverfahrens, der bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371).