OGH vom 28.01.2010, 8Ob86/09v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann F*****, 2. Rosa F*****, beide in *****, beide vertreten durch Wasserbauer Possnig Maurer, Rechtsanwaltsgemeinschaft in Weiz, gegen die beklagten Parteien 1. Siegfried G*****, 2. Gertrude G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterfertigung einer Urkunde (Streitwert: 8.000 EUR), infolge Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 6.400 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 23/09s 32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom , GZ 2 C 539/06w 25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben den beklagten Parteien die mit 642,70 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 107,12 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
I. Die klagenden Parteien begehren, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterfertigung der wörtlich in das Klagebegehren integrierten Aufsandungsurkunde zu verurteilen. Der Text der Aufsandungsurkunde spiegelt in Punkt IV. die Rechtsansicht der Kläger wider, wonach sie bereits durch einen mündlichen Kaufvertrag im Jahr 1981 je zur Hälfte außerbücherliches Eigentum „an den neu vermessenen Grundstücken *****/4 und *****/5 je KG ***** erworben haben". Im Verfahren ist zwar unstrittig, dass die Kläger außerbücherliche Eigentümer des Grundstücks *****/5 im Ausmaß von 999 m2 auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sind. Das weitere in der Aufsandungserklärung enthaltene und zu dieser Liegenschaft *****/4 gehörende Grundstück *****/4 (mit einer Fläche von 252 m²) steht jedoch nach den Verfahrensergebnissen im Eigentum der Beklagten. Den Klägern ist für dieses Grundstück ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt.
II. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Bei einem Begehren auf Unterfertigung eines Vertrags wurde von der älteren Rechtsprechung ein aliud bereits dann angenommen, wenn auch nur einzelne der begehrten Vertragsbestimmungen nicht durchsetzbar wären (SZ 49/120 ua). Nach der jüngeren Rechtsprechung hat eine solche Überklagung dann nicht die gänzliche Abweisung der Klage zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ausscheidung eines Vertragspunktes auch vom Prozessstandpunkt des Klägers mitumfasst wäre (RIS Justiz RS0017189 [T2, T 4]; 4 Ob 2303/96x).
III. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, weil die Aufsandungsurkunde in ihrer Gesamtheit zu betrachten und daher nicht teilbar sei. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist als Auslegungsergebnis im konkreten Fall jedenfalls vertretbar. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass der Text der Aufsandungsurkunde die Rechtsansicht der Kläger widerspiegelt, wonach sie bereits durch einen mündlichen Kaufvertrag im Jahr 1981 je zur Hälfte außerbücherliches Eigentum „an den neu vermessenen Grundstücken *****/4 und *****/5 je KG ***** erworben haben". Zudem würden die nun von den Klägern geforderten Teilabweisungen erhebliche Eingriffe in den Wortlaut der Aufsandungserklärung erfordern, die vom bisherigen Prozessstandpunkt der Kläger, die immer eine Gesamtlösung im Sinne der von ihnen vorgelegten Urkunde angestrebt haben, nicht gedeckt wären. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, kann daher keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen. Das Revisionsbegehren richtet sich allerdings nur mehr auf die Unterfertigung der Aufsandungsurkunde betreffend das Grundstück *****/5, während die Abweisung des Klagebegehrens, soweit das Grundstück *****/4 betroffen ist, unangefochten bleibt. Das Revisionsinteresse beträgt daher unter Berücksichtigung der in der Aufsandungsurkunde angegebenen Flächenausmaße der betroffenen Grundstücke 6.400 EUR.