OGH vom 25.06.2018, 8Ob85/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.
Stefula und die Hofrätin Mag.
Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin E***** W*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 61/18z-32, mit dem aufgrund des Rekurses der Gläubigerin
R***** Bank *****, vertreten durch Putz & Rischka, Rechtsanwälte KG in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 18 S 23/07i-29, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von rund 2,58 % ihrer angemeldeten Forderungen.
Über Antrag der Schuldnerin erklärte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 IO aF aus und trug der Schuldnerin bis längstens bei Gericht nachzuweisende Ergänzungszahlungen von 2,81 % an alle Konkursgläubiger, ausgenommen eine bestimmte Gläubigerin, auf.
Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.
Das Erstgericht erteilte der Schuldnerin antragsgemäß die Restschuldbefreiung.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel einer Gläubigerin Folge und wies den Antrag der Schuldnerin ab.
Die auf anhängige Abschöpfungsverfahren anzuwendende Übergangsbestimmung des § 280 IO idF IRÄG 2017 sei nach den bereits vorliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 5/18w und 8 Ob 6/18t dahin auszulegen, dass nach einer rechtskräftigen Billigkeitsentscheidung gemäß § 213 Abs 3 IO kein Anwendungsfall des § 280 IO vorliege.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die im Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegenden beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht zu § 213 Abs 3 IO aF ergangen und somit die betreffenden Ausführungen zu dieser Bestimmung nur obiter dictum erfolgt seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Schuldnerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.
Die maßgebliche Rechtsfrage ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile dahin klargestellt (8 Ob 31/18v; 8 Ob 32/18s; 8 Ob 40/18t ua), dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist (so auch Kodek, Privatkonkurs „neu“ – Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, Zak 2018/73, 44; aA Mohr, Privatinsolvenz3 Rz 637; Schneider, VbR 2018/61 [Glosse zu 8 Ob 6/18t]; Konecny, Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren – Anmerkungen zu OGH 8 Ob 6/18t, ZIK 2018/61 – dazu mit ausführlicher Stellungnahme 8 Ob 79/18b).
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00085.18K.0625.000 |
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