OGH vom 21.01.2004, 9ObA77/03v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Buchner, Angestellter, ebendort, wegen Unterlassung samt Einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 111/00w-7, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cga 22/00m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:
"Einstweilige Verfügung:
1.) Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung gegen das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre verstoßender Handlungen der gefährdenden Partei wird dieser verboten, die Meldung gemäß Art I § 8 BezBegrBVG an den Rechnungshof hinsichtlich der gefährdeten Partei anders als in anonymisierter Form, etwa unter Nennung des Namens oder sonstiger zur Identifizierung der gefährdeten Partei führender Kennzeichen, abzugeben und dem Rechnungshof die Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß Art I § 8 Abs 1 letzter Satz BezBegrBVG zu gestatten.
2.) Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des in diesem Verfahren ergehenden Urteils."
Die gefährdete Partei hat die Kosten des Sicherungsverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO, 266 ZPO ist nachfolgender Sachverhalt unstrittig als bescheinigt anzusehen:
Der Kläger bezog im Jahre 1999 als Angestellter (- somit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses -) der beklagten Partei Bruttobezüge, welche den Grenzbetrag im Sinne des Artikels I (= Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, abgekürzt: BezBgrBVG) § 8 Abs 1 Bezügebegrenzungsgesetz (im Jahr 1999: S 1,127.486) überstiegen.
Der Kläger begehrte zur Sicherung seines - aus dem inhaltsgleich formulierten Klagebegehren hervorgehenden - Anspruches auf Schutz persönlicher Rechte, "der beklagten Partei zu gebieten, die Meldung gemäß § 8 BezBgrBVG an den Rechnungshof hinsichtlich der klagenden und gefährdeten Partei in anonymisierter Form, also ohne Nennung des Namens oder sonstiger zur Identifizierung der gefährdeten Partei führender Kennzeichen abzugeben und dem Rechnungshof die Einschau gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz BezBgrBVG nicht zu gestatten." Dazu wurde vorgebracht:
Die beklagte Rundfunkanstalt (nunmehr: Stiftung) unterliege der gesetzlichen Verpflichtung, das entsprechend hohe Einkommen des Klägers dem Rechnungshof mitzuteilen, welcher diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen habe, in welchen alle Personen aufzunehmen seien, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge den genannten Betrag übersteigen. Der Bericht sei dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln. Durch die namentliche Veröffentlichung seiner Gesamtbezüge werde in seine Grundrechte als Arbeitnehmer eingegriffen. Eine solcherart drohende Rechtsverletzung widerspreche der Fürsorgepflicht der beklagten Partei als Arbeitgeber.
Die Grundrechtsverletzung ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Die namentliche Bekanntgabe von Bezugsdaten stelle sich zunächst als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Art 1 § 1 DSG 2000) dar. Das Bezügebegrenzungs-Bundesverfassungsgesetz (BezBgrBVG) stehe jedoch wie das Datenschutzgesetz im Verfassungsrang, sodass rechtlich eine innerstaatliche direkte Bezugnahme auf das Grundrecht auf Datenschutz nicht möglich sei. § 8 BezBgrBVG widerspreche aber auch der im nationalen Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 8 EMRK. Durch die Bekanntgabe gegenüber den gesetzgebenden Organen werde in die geschützte Privatsphäre des Klägers eingegriffen, weil nach den Intentionen des Gesetzgebers die Bekanntgabe gerade dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren. Die Folgen für den Kläger reichten von öffentlicher Kritik und Anprangerung bis in den vermögensrechtlichen Bereich herein, da das Einkommen auch Maßstab für das Verhalten Dritter im rechtsgeschäftlichen Verkehr sei. Darüber hinaus widerspreche die Bestimmung des § 8 BezBgrBVG aber auch der RL 95/46/EG vom und somit dem Gemeinschaftsrecht, welches auch für innerstaatliche Anwendungen Geltung habe. Dem Gemeinschaftsrecht komme Vorrang vor dem nationalen Recht zu. Soweit im Konkreten die Richtlinie die in Rede stehenden Grundrechte, so auch Art 8 EMRK konkretisiere, seien diese unmittelbar rechtsverbindlich und gingen so dem nationalen BezBgrBVG vor. Dies führe im konkreten Fall wohl nicht zur völligen Unanwendbarkeit des § 8 BezBgrBVG, weil eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation in dem Sinne möglich sei, dass die darin vorgesehene Meldung in anonymisierter Form, also ohne Namensnennung des Beziehers, erfolgen könne. Die Aufforderung des Rechnungshofes beschränke sich aber keineswegs darauf. Komme daher die beklagte Partei dieser Aufforderung nach, was zu befürchten sei, dann komme es zur vorgenannten Rechtsverletzung.
Die beklagte Partei beantragte wohl die Abweisung des Klagebegehrens, stellte jedoch das Vorbringen der klagenden Partei auch hinsichtlich der Gefährdung ausdrücklich außer Streit (§ 266 ZPO).
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei gemäß § 31a Rundfunkgesetz der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege und daher zu dem im § 8 Abs 1 BezBgrBVG genannten Rechtsträgern zähle und somit auch verpflichtet sei, dem Rechnungshof die Bezüge von Personen mitzuteilen, welche entweder im Jahr 1998 Bruttobezüge von über S 1,120.000 oder im Jahr 1999 Bruttobezüge von über S 1,127.486 bezogen hätten. Dies treffe für den Kläger auf das Jahr 1999 zu. Gemäß § 8 Abs 3 BezBgrBVG habe der Rechnungshof die nach Abs 1 leg cit erstatteten Mitteilungen in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln. Der Zweck dieser Regelung sei die Information der österreichischen Öffentlichkeit über aus öffentlichen Kassen geleistete Bezüge, wodurch jedem österreichischen Staatsbürger die Möglichkeit eröffnet werde, Kenntnis über die Verwendung der von ihm an Rechtsträger und an Anstalten, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, erbrachten Abgaben zu erhalten. Zwar gehöre das Einkommen einer Person zu deren nach Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Privatsphäre, doch sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes gemäß Art 8 Abs 2 EMRK dann statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig sei. Diese Ausnahmevoraussetzungen müssten hier angenommen werden. Die Bezüge des Klägers stammten aus öffentlichen Mitteln, eine Kontrolle deren Verwendung sei somit für das Wohl des Landes notwendig. Bei einer anonymisierten Meldung sei jedoch eine ausreichende Kontrolle nicht gewährleistet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es vertrat dessen Rechtsauffassung über die Anwendung des Art 8 Abs 2 EMRK und erachtete die Bestimmung des § 8 BezBgrBVG auch als gemeinschaftsrechtskonform. Art 8 Abs 1 der RL 94/46/EG verbiete den Mitgliedsstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über Gesundheit und Sexualleben. Die Mitteilung von Einkünften bestimmter Höhe einer namentlich genannten Person falle schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht darunter. Darüber hinaus sehe Art 8 Abs 2 lit b der Richtlinie eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot dann vor, wenn die Datenverarbeitung erforderlich sei, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, soferne dies auf Grund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien vorsehe, zulässig sei. Art 8 Abs 4 der Richtlinie sehe eine weitere Ausnahme aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses vor. Insgesamt widerspreche daher § 8 BezBgrBVG nicht der genannten Richtlinie. Der Eingriff sei selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Kläger nicht als Person des "öffentlichen Lebens" zu beurteilen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält seinen schon in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Er bestreitet, dass die vom Rekursgericht angenommenen Ausnahmeregelungen hier anwendbar seien. Der Kläger stehe in einem privatwirtschaftlichen Anstellungsverhältnis zur beklagten Partei und beziehe daher weder Bezüge aus öffentlichen Kassen, noch sei er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ("public figure"). Aus der Veröffentlichung der Bezüge eines Privatangestellten sei keine wirkliche Information der Öffentlichkeit zu erwarten, weil diese weder über den Aufgabenbereich noch die Qualifikation der betroffenen Person informiert sei. Somit werde aber kein öffentliches Interesse verfolgt, sondern lediglich die Neugier der Öffentlichkeit befriedigt. Ein Verstoß gegen Art 8 Abs 1 EMRK stelle sich gleichzeitig als ein solcher gegen die RL 95/46/EG dar. Art 8 EMRK habe in die Grundwertungen der genannten Richtlinie Eingang gefunden. Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie müssten daher auch unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK beurteilt werden. Nach Art 6 Abs 1 lit b der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass personenbezogene Daten unter anderem nur für "rechtmäßige Zwecke" erhoben würden. Nach Art 7 lit c der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten weiters vorzusehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich dann erfolgen dürfe, wenn dies zur Erfüllung einer "rechtlichen Verpflichtung" erforderlich sei. Darunter könnten nur richtlinienkonforme Zwecke und Verpflichtungen verstanden werden, nicht jedoch solche, die das Grundrecht des Art 8 EMRK verletzten. § 8 BezBgrBVG stehe daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch. Damit sei eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Auslegung in dem Sinn geboten, dass die beklagte Partei, um ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gerecht zu werden, dem Rechnungshof Bezüge von Mitarbeitern nur in der Form bekanntgeben dürfe, dass die Namen der Bezieher meldepflichtiger Bezüge nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnten.
Da der Oberste Gerichtshof - ähnlich dem Verfassungsgerichtshof (KR 1/00) - Bedenken an der Vereinbarkeit des Art I § 8 BezBegrBVG mit dem Gemeinschaftsrecht hegte, legte er mit Beschluss vom , 9 ObA 201/00z, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Art 1, 2, 6, 7 und 22 der RL 95/46/EG iVm Art 6 (ex-Art F) EUV und Art 8 EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gestellte Frage bejaht: Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich die zur Offenlegung verpflichtete Anstalt auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern und daher von der Offenlegung betroffenen Dienstnehmern eine nationale gesetzliche Verpflichtung nicht entgegenhalten kann?"
Mit Urteil vom beantwortete der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-465/00 (= VfGH KR1/00), C-138/01 (OGH 9 ObA 145/00i) und C-139/01 (- letztere betrifft die Anfrage im vorliegende Verfahren -), die Anfragen wie folgt:
1. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe des Jahreseinkommens der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist , was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.
2. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne unmittelbar anwendbar, dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern."
Da dieses Urteil den Parteien zugegangen und damit bekannt ist, kann auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe verzichtet werden.
Der Verfassungsgerichtshof wies - nach Einlangen der vorzitierten Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen - mit Erkenntnis vom , GZ KR 1/00-33, den Antrag des Rechnungshofes festzustellen, dass dieser befugt sei, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
"...Dass der ORF nach der ... Verfassungsbestimmung des § 31a RFG der umfassenden Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterlag (und nach § 31a Abs 1 ORF-G auch heute noch unterliegt), ist nicht zweifelhaft ...."
"...Hingegen war das Begehren des Rechnungshofes, soweit es sich auf die Einschau zum Zwecke der Berichterstattung nach § 8 BezBegrBVG bezieht, abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
a) Eine Befugnis zur (namentlichen Einkommens-) Berichterstattung iSd § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG kommt dem Rechnungshof nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung zu, dass der Rechtsträger, bei dem Einschau gehalten werden soll, auf Grund einer anderen (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt und dieser Rechtsträger seiner Mitteilungspflicht nicht (fristgerecht und vollständig) nachgekommen ist. Weiters muss - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt - eine auch die Namen der Einkommensbezieher umfassende Offenlegung im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen sein; andernfalls steht der Anwendung des § 8 (Abs 1 bis 3) BezBegrBVG nach der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten ... Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Gemeinschaftsrecht entgegen.
b) ... Es ist daher die Frage zu untersuchen, ob der Anwendung des § 8 BezBegrBVG nicht - aus dem Blickwinkel der den Verfassungsgerichtshof bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - ein gemeinschaftsrechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis für die Anwendung des § 8 BezBegrBVG liegt in der Tat vor. Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob die Mittel, mit denen der ORF seine Tätigkeit finanziert, (allenfalls teilweise) als öffentliche Mittel im Sinne der Terminologie des Europäischen Gerichtshofes anzusehen sind; denn auch unter der Prämisse, dass dies zuträfe, ist die Offenlegung der Bezüge und der Namen der Bezieher dieser Bezüge nicht "notwendig und angemessen", um das Ziel der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel sicherzustellen.
Es ist völlig unbestritten, dass die Kenntnis der Kostenstruktur eines Unternehmens nicht nur für die Führung des Unternehmens, sondern auch für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist und dass es dabei wichtig ist, auch die Personalkosten in differenzierter Weise zu kennen, was in manchen Konstellationen auch die Kenntnis der Kosten impliziert, die für die Wahrnehmung ganz bestimmter Funktionen durch einzelne Personen entstehen. Diesem Ziel wird freilich durch die Berichterstattung des Rechnungshofes im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung, die in detaillierter Weise an die Aufsichtsorgane der geprüften Unternehmungen und die zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat (§ 11 Abs 5 RHG), entsprochen sowie weiters durch die regelmäßige Berichterstattung an den Nationalrat gemäß Art 126d B-VG, in der den Anforderungen zur Wahrung des Datenschutzes (Art 8 EMRK, § 1 DSG) und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 12 Abs 5 RHG) zu entsprechen ist..., wobei allenfalls eine Anonymisierung personsbezogener Daten geboten sein kann...
Dass darüber hinaus die Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezügeempfänger notwendig sein soll, um eine effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Wie der Europäische Gerichtshof in Rz 88 seiner ... Entscheidung ausdrücklich betont, hat der Verfassungsgerichtshof (- Originalzitat: "die vorlegenden Gerichte"-) (anhand des Art 8 EMRK als Teil des Gemeinschaftsrechtes) selbst zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten, wobei der Antwort auf die Frage, ob dieser Zweck nicht auf andere, die Rechtsposition der Bezügeempfänger weniger stark beeinträchtigende Weise erreicht werden kann, Relevanz zukommt. ...
Die vorgesehene Veröffentlichung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsgut der Bezügeempfänger dar. Dass ein solcher Eingriff notwendig und angemessen sein soll, um jene Institutionen, die die Bezüge gewähren, zur sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, in concreto "die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten", wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert, ist nicht erkennbar. ...
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die differenziert ausgestalteten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist. Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen. Diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes hat auch der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer) gesetzlicher Grundlage abzuweisen war... ."
Diese Erwägungen haben auch im vorliegenden, vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall zu gelten.
Die durch die mittlerweile in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 83/2001, des Rundfunkgesetzes (neuer Titel: ORF-Gesetz oder ORF-G) bewirkten Änderungen in der Struktur der beklagten Partei durch Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 ORF-G) führen zu keiner Änderung in der Beurteilung der beklagten Partei als staatliche Einrichtung, deren öffentlich-rechtlicher Auftrag (§ 1 Abs 2 ORF-G) den Versorgungsauftrag gemäß § 3 leg cit, den Programmauftrag gemäß § 4 leg cit und die besonderen Aufträge gemäß § 5 leg cit umfasst und der zur Hereinbringung rückständiger Programmentgelte - anders als Personen des Privatrechtes - der Verwaltungsweg offensteht (§ 31 ORF-G).
Aus der schon zitierten unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie folgt, dass sich der Kläger gegenüber der beklagten Partei darauf berufen kann, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Da diese Bestimmung aber nach wie vor Rechtsbestand ist, besteht die Gefahr, dass sie ohne Provisorialmaßnahme von der beklagte Partei befolgt werden könnte.
Obwohl die Formulierung des Begehrens des Klägers etwas missverständlich ist (arg Gebot, etwas zu tun), kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass damit kein aktives Tun der beklagten Partei gewollt ist, sondern eine Einschränkung (Verbot) möglicher Auskunftserteilungen und Einschaugewährungen, uzw ausschließlich im Zusammenhang mit den durch § 8 Abs 1 BezBegrBVG auferlegten Verpflichtungen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041254) konnte daher dem Spruch von Amts wegen eine dem Begehren des Klägers entsprechende, jedoch klarere Fassung gegeben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 1 EO.