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OGH vom 16.09.2020, 13Os36/20y

OGH vom 16.09.2020, 13Os36/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am gestellte Antrag auf Fortführung des aufgrund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sebastian N***** wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 202/19k, unter Hinweis auf § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO als unzulässig zurück.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von Sebastian N***** persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 13 Os 108/19k, mangels Antragslegitimation des Genannten als Anzeiger und Opfer zurückgewiesen.

Ebenso war in Ansehung seines erneuten, nunmehr von seiner Vertreterin unterfertigten Antrags vom , beim Obersten Gerichtshof eingebracht am , vorzugehen (RIS-Justiz RS0126446 und RS0126176).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00036.20Y.0916.000

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