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OGH vom 03.09.2019, 11Os96/19f

OGH vom 03.09.2019, 11Os96/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin FI Mock in der Strafsache gegen Yovanny C***** und Brayan C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C***** sowie die Berufungen der Angeklagten und die beide Angeklagte betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 9 Hv 31/19h-101, und über Beschwerden der Angeklagten gegen Beschlüsse gemäß § 494a StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (teils als Beschwerde bezeichneten) Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Yovanny C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 8 Hv 31/18z72, wurden Yovanny C***** und Brayan C***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/2), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (II) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.

Danach haben sie „in Graz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

I. in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Bestimmungstäter iSd § 12 zweiter Fall StGB, eingeführt, indem sie im Zeitraum von Februar 2016 bis im Zuge einer Vielzahl von Fahrten zumindest 202.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.240 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 1.212 Grenzmengen), 529 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten sowie 62 Gramm Kokain nach Österreich importierten, wobei sie das Suchtgift teils bei sich trugen und im Fahrzeug der Kurierinnen Michaela M***** und Lubomira V***** von Tschechien nach Graz reisten und teils Michaela M***** dazu bestimmten, das Suchtgift über die tschechische Grenze und bis zum Übergabeort in Graz zu bringen;

2. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter anderen überlassen, indem sie zumindest 200.914 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 12 % (24.109 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz; 1.205 Grenzmengen) von Ivo L***** bzw Michaela M***** übernahmen und gewinnbringend an ihre Abnehmer weitergaben;

wobei ihr Vorsatz jeweils auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste;

II. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;

III. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten“.

Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 11 Os 132/18y4, wurden

dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Brayan C***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden dieses Angeklagten und des Yovanny C***** hinsichtlich Brayan C***** in den Schuldsprüchen I bis III und hinsichtlich Yovanny C***** im Schuldspruch I/1 im Umfang der Einfuhr von 4.000 Gramm Cannabiskraut nachts zum und demzufolge in der zu I/1 gebildeten Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie im Schuldspruch I/2 im Umfang der Überlassung von 4.000 Gramm Cannabiskraut und demzufolge in der zu I/2 gebildeten Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie in den Schuldsprüchen II und III, demgemäß in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) sowie im beide Angeklagten betreffenden Ausspruch des Verfalls und im Brayan C***** betreffenden Konfiskationserkenntnis und

die Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C***** zurückgewiesen, sodass der Schuldspruch I/1 und 2 im unberührt gebliebenen Teil in Rechtskraft erwuchs.

Soweit im nunmehrigen Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Yovanny C***** mit dem nun angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB (I/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/2) sowie jeweils mehrerer („die“ – US 3) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (III) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt, wobei das Erstgericht verfehlt (aber bloß deklarativ – vgl US 3 „unter Bedachtnahme“, US 8, 11) den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch I/1 und 2 (wie auch das Einziehungserkenntnis gemäß § 34 SMG) wiederholte (vgl RISJustiz RS0100041, RS0098685; Lendl, WKStPO § 260 Rz 33; Ratz, WKStPO § 289 Rz 12, § 293 Rz 6).

Darüber hinaus hat Yovanny C***** nach der nun angefochtenen Entscheidung gemeinsam mit Brayan C***** in Graz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

III. in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 1.086,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 15,6 % (169 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 8,4 Grenzmengen) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs hinter der Küchenblende in der Wohnung P*****gasse aufbewahrten;

IV. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem sie zwischen spätestens Frühjahr 2016 und ihrer Festnahme am unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut, Yovanny C***** auch an Kokain, bis zum Eigenkonsum innehatten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9“, „9a“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Yovanny C*****.

Soweit sich die Rüge nominell aus Z 5, 5a, „9“, „9a“, und 10 des § 281 Abs 1 StPO zum weit überwiegenden Teil gegen die nach dem ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldsprüche I/1 und 2 wendet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Weshalb Feststellungen zur Menge des Eigenkonsums laut Schuldspruch IV (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) für eine „rechtliche Qualifikation“ erforderlich gewesen sein sollten, legt die Rüge nicht dar (vgl RISJustiz RS0116565).

Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider findet der bei Yovanny C***** gemäß Abs 3 des § 20 StGB (vgl US 23) für verfallen erklärte Geldbetrag (in Höhe von 590.747 Euro) in den nachvollziehbar begründeten (US 21) Urteilsannahmen zum erzielten „Verkaufserlös“ (US 16, 23) Deckung (Schwaighofer in WK2 SMG vor § 27–40 Rz 66). Dass der Verfall „rechnerisch unrichtig“ sei, weil „die Verminderung des angenommenen Gewinns aufgrund von Anschaffungskosten“ unterlassen worden sei, behauptet die Rüge ohne zu erklären, weshalb dies im Hinblick auf das maßgebliche Bruttoprinzip (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Vorbem § 19a–20c Rz 13; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB4§ 20 Rz 4) geboten gewesen wäre. Mit dem Hinweis auf die Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten wird kein Fehler bei der Ermessensentscheidung (Fuchs/Tipold, WKStPO § 443 Rz 57) angesprochen, ob nach § 20a Abs 3 StGB der Verfall außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 33 ff), vielmehr ein Berufungsvorbringen erstattet.

Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich im Schuldspruch III (ausdrücklich) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (auch soweit sie sich als Beschwerde bezeichnet gegen den Ausspruch des Verfalls richten) und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht den – die Angeklagten Yovanny C***** und Brayan C***** gleichermaßen betreffenden – im Schuldspruch III umschriebenen Sachverhalt rechtsirrig unter mehrere (US 3 – statt richtig: ein) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG subsumiert hat (RISJustiz RS0119836, RS0128234). Diese Gesetzesverletzung wirkte sich im konkreten Fall nicht nachteilig iSd § 290 Abs 1 StPO aus, weil dieser Umstand (wie im Übrigen auch das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge) bei der Strafbemessung (US 22 ff) nicht als erschwerend angelastet wurde (RISJustiz RS0114927 [insbes T 18]). Nach Maßgabe dieser Klarstellung entfällt eine Bindung des Oberlandesgerichts an die fehlerhafte Subsumtion im Berufungsverfahren (RISJustiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00096.19F.0903.000

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