OGH vom 29.05.2018, 14Os53/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Verena V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 56 St 22/17p der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Suranimala K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom , GZ 18 Bs 89/18x-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Strafsachen Wien trug Suranimala K***** mit Beschluss vom , GZ 177 Bl 7/17i14, unter anderem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 StPO auf. Mit Beschluss vom , GZ 18 Bs 89/18x4, gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge.
Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00053.18B.0529.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.