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OGH vom 15.12.2015, 8Ob85/15f

OGH vom 15.12.2015, 8Ob85/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin K***** AG, *****, vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, Masseverwalter Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 136/15y-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (8 Ob 89/14t mwN; Riel in Konecny / Schubert , Insolvenzgesetze § 117 Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein ( G. Kodek in Bartsch / Pollak / Buchegger IV 4 § 117 Rz 10 mwN).

Auf die vom Revisionsrekurswerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob auch nicht aufgezählte, aber den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgende Geschäfte genehmigungspflichtig sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Das Rekursgericht das diese Frage verneint hat hat nämlich überdies die Auffassung vertreten, dass der hier in Rede stehende (bedingte) Vergleichsabschluss des Masseverwalters in einem Anfechtungsprozess betreffend die bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaft der Schuldnerin weder einer Veräußerung oder Verpachtung des hier nach der Aktenlage geschlossenen Unternehmens (§ 117 Abs 1 Z 1 IO) noch einer Veräußerung einer unbeweglichen Sache (§ 117 Abs 1 Z 3 IO) gleichzuhalten ist. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls vertretbar, weil die betroffene Liegenschaft, die derzeit nicht im Eigentum der Schuldnerin steht, mit dem Vergleich gerade nicht veräußert wird. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sind daher insoweit nicht gegeben.

2. Das Erstgericht hat den (bedingten) Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Kenntnis genommen und ausdrücklich eine gegenteilige Weisung nicht erteilt. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gemäß § 84 Abs 1 IO ist ein Rekurs gemäß § 84 Abs 3 IO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0124961; RS0065165; 8 Ob 23/09d; 8 Ob 30/15t). Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten (vgl zuletzt 8 Ob 30/15t).

3. Die unterbliebene Anhörung des Schuldners gemäß § 118 IO hat (falls sie vorliegt; siehe aber hier den Antrag der Schuldnerin, den Vergleichsabschluss als nicht bloß mitteilungs-, sondern genehmigungspflichtig iSd § 117 IO zu qualifizieren) nach herrschender Ansicht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, sondern begründet nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, deren Relevanz im Rekursverfahren darzutun ist ( G. Kodek in Bartsch / Pollak / Buchegger IV 4 § 118 Rz 18; vgl auch Mohr , IO 11 § 118 E9). Ist dies wie hier im Rekursverfahren unterblieben, kann das im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof kann nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00085.15F.1215.000