OGH vom 17.06.2014, 14Os53/14x (14Os62/14w)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Sonja M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Bernard D***** gegen die jeweils am gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, AZ 17 Bs 90/14f und AZ 17 Bs 110/14x, sowie seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien wurde
zu 17 Bs 90/14f die Beschwerde des Bernard D***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 169 Bl 1/14v 2, mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen und
zu 17 Bs 110/14x der Beschwerde dieses Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 169 Bl 1/14v 6, mit dem der Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ergriffene (als „Berufung“ titulierte) Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Da die hier ersichtlich angestrebte Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels dem Erfordernis zweckentsprechender Durchsetzung von Ansprüchen (vgl § 67 Abs 7 StPO) oder der Wahrung prozessualer Rechte (vgl § 66 Abs 2 StPO) zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Beschwerdeführers auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ abzuweisen (vgl 13 Os 20/10f [13 Ns 16/10x]; 14 Os 11/11s [14 Ns 9/11a]).