VfGH vom 07.06.2005, a4/05
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Auszahlung einer zuerkannten, zur Begleichung einer offenen Stromrechnung jedoch nicht ausbezahlten Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz infolge schuldbefreiender Wirkung der direkten Überweisung des eingeklagten Betrages an Wien Energie; kein Kostenersatz für das Land Wien mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Spruch
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurden dem Kläger nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG für den Zeitraum bis inklusive folgende Geldleistungen zuerkannt:
Richtsatz für 60 Tage EUR 722,46
Mietbeihilfe 12/04 EUR 264,07
Mietbeihilfe 01/05 EUR 264,07
Gasrechnung EUR 356,40 sowie
Heizkostenzuschuss EUR 50,00,
sodass sich eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 1657,-- ergab.
Von diesem Betrag überwies das beklagte Land (MA 15) EUR 842,40 direkt an Wien Energie. Lediglich der Restbetrag (EUR 814,60) wurde dem Kläger bar ausbezahlt.
2. Die vorliegende, auf Art 137 B-VG gestützte Klage begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von EUR 486,-- samt 4 vH Zinsen seit sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Direktüberweisung (auch) dieses Betrages an Wien Energie sei ohne jede gesetzliche Grundlage erfolgt.
Das beklagte Land erstattete eine Gegenschrift; darin tritt es dem Klagebegehren entgegen und beantragt die kostenpflichtige Klagsabweisung. Der Kläger erstattete dazu eine Replik.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN) - Klage erwogen:
1. Gemäß § 11 Abs 2 WSHG kann der persönliche Lebensbedarf nicht nur durch Geldleistungen, sondern auch durch Sachleistungen gesichert werden. Dieser Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist es gleichzuhalten, wenn das Land als Träger der Sozialhilfe Geldleistungen nicht dem Hilfesuchenden, sondern an Dritte auszahlt, um die zweckentsprechende Verwendung der zuerkannten Geldleistungen (hier: die Abdeckung eines Rückstandes an Stromkosten als Voraussetzung der Sicherung der Stromversorgung des klägerischen Haushaltes, dem auch drei minderjährige Kinder angehören) sicherzustellen.
Die direkte Überweisung des eingeklagten Betrages an Wien Energie entsprach somit dem Gesetz und hatte daher schuldbefreiende Wirkung, weshalb die Klage abzuweisen war (siehe in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom , A16/03).
2. Dem anwaltlich nicht vertretenen beklagten Land waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen (vgl. mwN).
3. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs 4 erster Satz VfGG).