OGH vom 26.07.2012, 8Ob85/11z

OGH vom 26.07.2012, 8Ob85/11z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Z***** Gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Tulln, Masseverwalter Dr. Walter Anzböck, Rechtsanwalt in Tulln, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 111/11s-45, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 14 S 167/10i-33, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat ihre Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über Antrag der Schuldnerin der Konkurs über deren Vermögen eröffnet. Am meldete die Revisionsrekurswerberin eine Forderung von 69.844,91 EUR an, die wegen verspäteter Anmeldung erst in der nachträglichen Prüfungs-, Schlussrechnungs- und Sanierungsplantagsatzung geprüft und vom Masseverwalter bestritten wurde. Das Erstgericht bestimmte die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderungen mit sechs Wochen. In der selben Tagsatzung wurde der Sanierungsplanvorschlag der Schuldnerin angenommen.

Die Revisionsrekurswerberin brachte am letzten Tag der festgesetzten Frist die Prüfungsklage ein und gab diesen Umstand mit Eingabe vom dem Insolvenzgericht bekannt. Gleichzeitig stellte sie „gemäß § 150 Abs 3 IO“ den Antrag, dem Insolvenzverwalter die Sicherstellung ihrer Insolvenzforderung entsprechend den im Sanierungsplan festgesetzten Bedingungen aufzutragen.

Das Erstgericht wies den Antrag nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet ab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gläubigerin wegen fehlender Antrags- und Rechtsmittellegitimation zurück.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Gläubigerin zwar die Prüfungsklage fristgerecht eingebracht. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der bestrittenen Forderung dem Grunde und der Höhe nach ergebe sich daher zwingend aus § 150 Abs 3 IO. Gerade aus diesem Grund komme aber eine Entscheidung des Gerichts darüber nicht in Frage. Das Gesetz sehe nur in den Fällen des § 156b IO auf Antrag des betroffenen Gläubigers einen Gerichtsbeschluss über die Sicherstellung vor, nämlich wenn die Forderung im Insolvenzverfahren gar nicht angemeldet oder die Frist für die Prüfungsklage versäumt wurde.

Im Verfahren über die Bestätigung des Zahlungsplans habe keine Überprüfung der Sicherstellung nach § 150 Abs 3 IO stattzufinden, zumal diese durch die Verzugsfolgen des § 156a Abs 1 und 2 IO abgesichert sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage eines Sicherstellungsantrags nach § 150 Abs 3 und 4 IO bzw zur Antragslegitimation nach § 156b IO trotz rechtzeitiger Erhebung der Prüfungsklage vorliege. Der Lösung dieser Rechtsfragen komme über den Anlassfall hinaus Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Schuldnerin beantwortete Revisionsrekurs der Gläubigerin ist jedoch entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts absolut unzulässig.

1. Der Revisionsrekurs stellt die ausführlich begründete Rechtsansicht des Rekursgerichts, zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 156b IO nicht in Frage (vgl Mohr in Konecny , ZIK-Spezial-IRÄG 2010, 128). Selbst wenn aber der gegenständliche Antrag allenfalls in analoger Anwendung dieser Bestimmung für zulässig erachtet würde, wäre nach § 156b Abs 1 letzter Satz IO gegen die darüber ergangene Sachentscheidung kein Rechtsmittel zulässig.

2. Im Übrigen könnte eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit dem es dem Insolvenzverwalter die in § 150 Abs 3 IO normierte Sicherstellung einer bestimmten bestrittenen Insolvenzforderung aufträgt, mangels sonstiger gesetzlicher Anordnung nur als Weisung iSd § 84 Abs 1 IO angesehen werden. Entscheidungen des Erstgerichts über die Erteilung oder Verweigerung von Weisungen an den Insolvenzverwalter sind aber nach § 84 Abs 3 Satz 2 IO ebenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0065165).

Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 254 Abs 1 Z 1 IO findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt.