OGH vom 05.07.2012, 13Os36/12m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel M***** und Ramona M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 5 Hv 83/11i 139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Daniel M***** und Ramona M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel M***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall (A/II und III), des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (B/I/1, 2 und zu 3 iVm § 15 StGB) und nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (B/I/4) und der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 und 145 Abs 1 Z 1 StGB (C) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D/1 und zu D/2 iVm § 15 StGB), Ramona M***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (B/II/1 und B/II/3) und nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (B/II/2), jeweils iVm § 12 dritter Fall StGB, und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 (zweiter Fall) StGB (E) sowie des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A/III) und Dadiana C***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A/I) schuldig erkannt.
Danach haben (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung)
(A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei sich der Vorsatz der Angeklagten Ramona M***** auf die Herbeiführung eines 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Schadens bezog, und zwar
(I) Dadiana C***** alleine durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dringend Geld für die Unterstützung ihrer Angehörigen in Rumänien, für Reisen in ihr Heimatland und für persönliche Anschaffungen zu benötigen, Dr. Johann W***** auch durch die Vorgabe, mit ihm „tatsächlich eine Beziehung einzugehen“,
1) von etwa April bis Herbst 2009 Dr. Johann W***** in zahlreichen Fällen zur Übergabe von Geldbeträgen und Geschenken im Gesamtwert von mindestens 100.000 Euro;
2) im Frühjahr 2010 Klaus Z***** in mehreren Fällen zur Übergabe von insgesamt zumindest 10.000 Euro;
3) im Oktober 2009 Franz R***** zur Übergabe von 4.000 Euro;
II) Daniel M***** alleine in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1) von Frühjahr 2009 bis Oktober 2010 Dadiana C***** zu den zu Punkt A/I dargestellten Handlungen bestimmt, indem er sie aufforderte, die von ihm ausgedachten Betrügereien zum Nachteil der dort genannten Opfer auszuführen;
2) durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen, wobei er jenes von zumindest 2.000 Euro monatlich, das er unter anderem aus Schwarzarbeit erzielte, verschwieg,
a) von Jänner 2007 bis in mehreren Fällen Mitarbeiter des AMS Steiermark zur Bewilligung der Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe von insgesamt 18.907,11 Euro;
b) von Februar 2008 bis Dezember 2010 Bedienstete des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Bewilligung der Auszahlung von Lohnbeihilfe von 5.816,56 Euro;
3) durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein redlicher und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein,
a) im Dezember 2007 Daniela T***** zur Zuzählung eines Darlehens von 10.000 Euro,
b) von Februar bis Dezember 2008 in mehreren Fällen Rolf K***** zur Zuzählung eines Darlehens von insgesamt 40.500 Euro;
III) Ramona M***** und Daniel M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Letzterer in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im November 2009 Franz R***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Dadiana C***** hätte sich bei ihnen 4.000 Euro ausgeborgt und versichert, dass er für die Schuld aufkommen werde, zur Übergabe dieses Betrags;
(B)I) Daniel M***** alleine
1) im Jänner 2009 die rumänische Staatsangehörige Dadiana C***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über Tatsachen über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat, nämlich Österreich, zu begeben, indem er sie durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werde in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigt, dazu veranlasste, von Rumänien nach Österreich zu reisen, wobei er sie in der Folge ab dazu zwang, im Etablissement „E*****“ der Prostitution nachzugehen;
2) im Juli 2010 die rumänische Staatsangehörige Dadiana C***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgehe, durch gefährliche Drohung mit dem Tod gegen ihr persönlich nahestehende Personen genötigt, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er sie in Rumänien mehrfach telefonisch kontaktierte und ihr sinngemäß androhte, ihre Familie umzubringen;
3) von August bis Oktober 2010 in mehreren Fällen die rumänische Staatsangehörige Dadiana C***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgehe, durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper genötigt, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er gegenüber ihrer Mutter äußerte, sie solle auf das Opfer einwirken, nach Österreich zurückzukehren, widrigenfalls es schlecht um „sie“ (gemeint die Familie des Opfers) stehe, die Särge für sie alle seien bereits vorbereitet, er würde es der Familie des Opfers zeigen, er werde deren Mitglieder enthaupten, wobei er das Opfer erneut zwingen wollte, nach dessen Rückkehr nach Österreich der Prostitution nachzugehen, es insoweit mangels Willensbeugung jedoch beim Versuch blieb;
4) im Jänner 2009 die rumänische Staatsangehörige Mihaela O***** der Prostitution in einem anderen Staat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt, indem er ihre Beförderung nach Österreich, ihre amtsärztliche Untersuchung zur Ausübung der Prostitution und die Herstellung professioneller Fotos zu Werbezwecken veranlasste und organisierte;
(B)II) Ramona M***** zu folgenden strafbaren Handlungen des Daniel M***** beigetragen, nämlich,
1) im Jänner 2009 zu der zu Punkt B/I/1 dargestellten dadurch, dass sie ihren Ehemann in Kenntnis des Tatplans insofern unterstützte, als sie dem Opfer nach dessen Ankunft in Österreich gemäß der mit dem unmittelbaren Täter getroffenen Absprache Quartier gewährte, Dadiana C***** gleichermaßen vortäuschte, diese werde als Kindermädchen beschäftigt, Bekleidung für die Ausübung der Prostitution organisierte und Lichtbilder des Opfers für Werbezwecke anfertigte;
2) im Jänner 2009 zu der zu Punkt B/I/4 dargestellten dadurch, dass sie Daniel M***** in Kenntnis des Tatplans insoweit unterstützte, als sie dem Opfer nach dessen Ankunft in Österreich gemäß der mit dem unmittelbaren Täter getroffenen Absprache Quartier gewährte;
3) im August 2010 zu der zu Punkt B/I/3 beschriebenen dadurch, dass sie über einen Zeitraum von etwa 14 Tagen nahezu täglich die Mutter des Opfers telefonisch kontaktierte, dabei versuchte, den Aufenthaltsort der Dadiana C***** in Erfahrung zu bringen und erklärte, es wäre für diese besser, wenn sie nach Österreich zurückkehren würde;
E) Ramona M***** zwischen Anfang 2009 und Dezember 2010 dadurch, dass sie Sachen „in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert“, die Daniel M***** durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich brachte, indem sie Geldbeträge und Geschenke „im Wert von zumindest 30.000 Euro“, die ihr Ehemann teils alleine, teils unter Mitwirkung der Dadiana C***** durch die zu Punkt A/II/1 und 2 beschriebenen Handlungen betrügerisch erlangt hatte, in Kenntnis der Herkunft der Gegenstände und Geldbeträge in der Absicht entgegennahm, sich durch die wiederkehrende Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Daniel M*****, der die Schuldsprüche A/II/1 sowie B/I/1 bis 4 aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft, sowie der Angeklagten Ramona M*****, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO stützt. Beide schlagen fehl.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Daniel M*****:
Die Aussage des Zeugen Dr. Johann W*****, wonach in dem von ihm erlittenen Schaden von insgesamt 100.000 Euro (A/II/1 iVm A/I/1) auch (gemeint offenbar: nicht betrügerisch veranlasste) Investitionen für das von den Angeklagten bewohnte Haus enthalten seien (ON 124 S 40), betrifft unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer abgesehen davon zur Last liegenden Schadens von über 50.000 Euro (vgl die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche A/II/2 und 3 sowie A/III) und des Zusammenrechnungsgrundsatzes des § 29 StGB keine entscheidende Tatsache und musste daher der zum Schuldspruch A/II/1 ausgeführten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider von den Tatrichtern in den Entscheidungsgründen nicht eigens erörtert werden (RIS Justiz RS0118316).
Gleiches gilt für den Einwand, nach vom Erstgericht übergangener (Z 5 zweiter Fall) Aussage dieses Zeugen habe dessen Beziehung zu Dadiana C***** „bis zum Herbst 2009“ ohnehin „seinen Vorstellungen“ entsprochen, er sei nach dem Beschwerdevorbringen über den Umstand, dass sie Prostituierte gewesen sei, nicht getäuscht worden (vgl aber ON 124 S 41 und ON 3 Blg 4 S 5 f), denn nach den Feststellungen wurde dieser Zeuge auch durch andere falsche Tatsachenbehauptungen zur selbstschädigenden Übergabe von Geschenken und Geldbeträgen verleitet (US 15).
Mit der Aussage des Zeugen Klaus Z***** haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 25). Weshalb gerade jener Teil seiner Depositionen, wonach ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer nach der Tat „eher beruhigend“ auf ihn gewirkt habe (ON 124 S 45), erheblich (also bei der Feststellung für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidender Tatsachen von Bedeutung) sein und solcherart einer gesonderten Erörterung bedurft haben soll, bleibt unerfindlich.
Die Angaben der Dadiana C***** hat das Erstgericht der zu den Schuldsprüchen B/I/1 bis 3 ausgeführten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit ausführlich erörtert (US 25 ff, vgl auch US 12 f).
Soweit der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht, die Glaubwürdigkeit dieser Angeklagten mit Hinweis auf vom Erstgericht im Übrigen ohnehin berücksichtigte Umstände (insbesondere, dass sie auch nach dem Tatzeitraum noch als Prostituierte gearbeitet hat [vgl US 40]) in Frage zu stellen und aufgrund eigener spekulativer Erwägungen ohne konkreten Aktenbezug die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, verlässt er den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich zum Schuldspruch A/II/1 (iVm A/I/1) mit der Behauptung eines „Feststellungsmangels“ zur Frage, ob und in welcher Höhe Dadiana C***** Aufwendungen für die Behandlung ihres Vaters in einem rumänischen Krankenhaus gehabt habe, über die gegenteiligen Urteilsannahmen hinweg, wonach die Kosten für diese Krankenbehandlung von der Versicherung getragen wurden (US 49), und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt.
Mit Blick auf den bereits in Beantwortung der Mängelrüge angesprochenen Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB betrifft der Einwand überdies keine entscheidende Tatsache. Aus diesem Grund bedurfte die Aussage der Zeugin Ana B*****, die zu diesem Thema ohnehin nichts Konkretes zu berichten wusste (vgl ON 124 S 57), auch keiner gesonderten Erörterung (Z 5 zweiter Fall).
Ob das Opfer grenzüberschreitenden Prostitutionshandels im Heimatstaat bereits der Prostitution nachging oder dazu bereit war, ist nicht entscheidend ( Philipp in WK 2 § 217 Rz 10; RIS Justiz RS0095490). Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch B/I/4 vorbringt, für die Erfüllung des § 217 Abs 1 StGB reiche es nicht, dem dazu entschlossenen Opfer die Prostitutionsausübung im Zielstaat bloß „zu ermöglichen oder zu erleichtern“, verfehlt sie den Bezugspunkt zum Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung sehr wohl tatbildlich (RIS-Justiz RS0095465, RS0109314 insbesondere T 6 und T 8; vgl auch RIS-Justiz RS0100831) gezielt und aktiv Einfluss auf Mihaela O***** nahm, damit diese der Prostitution in Österreich nachgehe, und „alles Weitere“ in diesem Zusammenhang organisierte (US 21, vgl auch US 4).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Ramona M*****:
Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung der Konstatierungen zum Schuldspruch E findet sich auf US 36 und 47. Demnach stützten sich die Tatrichter insbesondere auf die Aussage der Dadiana C***** und auf den Umstand, dass im Besitz der Beschwerdeführerin zahlreiche wertvolle Bekleidungsstücke und andere Wertgegenstände, welche Erstere zuvor betrügerisch erlangt hatte, aufgefunden wurden (US 36). Im Hinblick auf die Feststellungen (US 23), wonach die Beschwerdeführerin Geldbeträge und Wertgegenstände, die (unmittelbar) aus betrügerischen Tathandlungen (A/I und II) stammten, an sich brachte (teils indem sie sie selbst Dadiana C***** wegnahm), stellt sich die Frage, ob es sich teilweise (nämlich bei den inkriminierten Geldbeträgen) um nicht hehlereitaugliche Ersatzsachen handelte (vgl RIS-Justiz RS0121296; Kirchbacher in WK 2 § 164 Rz 7), nicht, zumal der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) die Qualifikation des § 164 Abs 3 StGB trotz in diese Richtung weisender, solcherart überschießender Feststellungen (US 23; vgl auch US 6 und 54) gar nicht umfasste und die einzelnen in diesem Schuldspruch zusammengefassten Taten bloß pauschal individualisiert wurden (vgl RIS-Justiz RS0116736). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand (Z 9 lit a) fehlender Konstatierungen dazu, „ob der Betrag von Euro 30.000,00 tatsächlich von strafbaren Handlungen des Erstangeklagten stammt“, übergeht den entgegenstehenden Urteilssachverhalt.
Die Kritik, die Feststellung, Dadiana C***** sei vor dem Tatzeitraum in Rumänien nicht der Prostitution nachgegangen (US 13), sei „nicht nachvollziehbar begründet“ (Z 5 vierter Fall), betrifft, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten ausgeführt, keine entscheidende Tatsache.
Der Sache nach aus Z 9 lit a rügt die Beschwerdeführerin, das ihr zu den Schuldsprüchen B/II/1 und 2 angelastete Verhalten sei „lediglich passiv“ gewesen und reiche für die rechtliche Annahme eines (kausalen) Beitrags im Sinn des § 12 dritter Fall StGB nicht aus. Dieses Vorbringen setzt sich über die Feststellungen hinweg, wonach die Beschwerdeführerin (in Kenntnis des Tatplans) Daniel M***** jeweils vorweg zusicherte, die Opfer (vorübergehend) in der gemeinsamen Ehewohnung aufzunehmen und solcherart einen (auch psychischen) Beitrag zu dessen strafbaren Handlungen leistete. Überdies unterstützte sie ihn auch nach Ankunft der Opfer in Österreich durch im Urteil näher bezeichnete organisatorische Tätigkeit (etwa durch Besorgung von „Reizwäsche“ und Anfertigung von Fotos zu Werbezwecken; US 13 f und 22). Da im Übrigen grenzüberschreitender Prostitutionshandel erst mit Aufnahme der Prostitution im Zielstaat (im Fall des Abs 2 materiell) vollendet ist, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt gesetztes Verhalten (auch nach Ankunft des Opfers in diesem Staat) ein Beitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB sein (RIS-Justiz RS0090734 [T2]; Philipp in WK² § 217 Rz 26 f; vgl Fabrizy in WK 2 § 12 Rz 94). Dass die Beschwerdeführerin das inkriminierte Verhalten erst nach diesem Zeitpunkt gesetzt hätte, wird nicht festgestellt (und in der Beschwerde auch nicht behauptet). Weshalb es für die rechtliche Annahme einer Beitragstäterschaft der Beschwerdeführerin darauf ankommen soll, dass diese ein Verfügungs recht über die gemeinsame Ehewohnung hatte, und nicht auf ihre (nach den Feststellungen zuvor zugesicherte und dann in die Tat umgesetzte) Bereitschaft, die Opfer dort aufzunehmen und solcherart dem Tatplan keine (faktischen) Schwierigkeiten in den Weg zu legen, vermag die Rüge nicht darzulegen. Wodurch die Beschwerdeführerin von diesem Tatplan Kenntnis erlangte und wann genau eine Absprache im festgestellten Sinn stattfand, ist nicht entscheidend.
Zum Schuldspruch B/II/3 (iVm B/I/3) stellte das Erstgericht fest, das Opfer rumänischer Staatsangehörigkeit (US 9) sei, weil es „ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage“ gewesen sei, „sich aus der Drucksituation des Daniel M***** zu lösen“, nach Rumänien geflüchtet. Dieser sei in „Rage“ geraten, weil „seine ‚Geldquelle‘ versiegt war“, und habe über die Mutter des Opfers versucht, dessen Aufenthaltsort (in Rumänien) in Erfahrung zu bringen und dieses durch im Urteil näher bezeichnete Drohungen zur Rückkehr nach Österreich (zum Zweck der neuerlichen Prostitutionsausübung) zu bewegen (US 19 iVm US 38 f). Weshalb es angesichts dieses unmissverständlichen Urteilssachverhalts (vgl zum deliktsspezifischen auf Freiwilligkeit abstellenden Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“: RIS-Justiz RS0095540, RS0095614; Philipp in WK 2 § 217 Rz 14; vgl auch Höpfel/U. Kathrein in WK 2 § 64 Rz 12a) erforderlich gewesen wäre, Feststellungen zum „Lebensmittelpunkt“ des Opfers oder dazu zu treffen, ob dieses „zum Zeitpunkt dieser Anrufe“ „in Rumänien war“, ist nicht nachvollziehbar (vgl im Übrigen Philipp in WK 2 § 217 Rz 13; Kienapfel/Schmoller Grundriss III §§ 214-217 Rz 52). Soweit diese Argumentation im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) wiederholt wird, bedarf sie demnach keiner weiteren Erörterung.
Der zu diesem Schuldspruch weiters erhobene Einwand, die Äußerung, „es wäre besser, wenn die Drittangeklagte nach Österreich zurückkehren würde“, sei nach ihrem Bedeutungsinhalt „nicht als (versuchte) Nötigung aufzufassen“, übersieht, dass der Beschwerdeführerin nicht unmittelbare Täterschaft zur Last liegt, und übergeht zudem die festgestellten weiteren Beitragshandlungen (etwa die zahlreichen Telefonanrufe, um den Aufenthaltsort des Opfers in Rumänien in Erfahrung zu bringen; vgl US 20).
Im Übrigen wiederholt die Rechtsrüge lediglich hier bereits beantwortete Argumente und bekämpft die tatrichterlichen Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe lediglich den Opfern nach Aufnahme der Prostitutionstätigkeit durch diese den „Schandlohn“ abgenommen (vgl US 14), erneut nicht an den Feststellungen zu den von ihr geleisteten Beitragshandlungen (US 13, 20 und 22). Die Behauptung, dieses Verhalten (nämlich die Abnahme des „Schandlohns“) sei dem Tatbestand des § 216 Abs 1 StGB zu subsumieren, ist nicht zum Vorteil der Beschwerdeführerin.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.