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VfGH vom 10.10.2003, a36/00

VfGH vom 10.10.2003, a36/00

Sammlungsnummer

17019

Leitsatz

Zulässigkeit einer Klage auf Geltendmachung eines Staatshaftungsanspruches gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für ein vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren; Annahme einer subsidiären Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund des Gemeinschaftsrechts geboten; keine materielle Berechtigung der Klage mangels Vorliegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens des Verwaltungsgerichtshofes

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit Erkenntnis vom , Z 2000/09/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auf, mit dem der Antrag der nunmehrigen Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Art 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) geschaffenen Assoziationsrates abgewiesen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte seine Entscheidung nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund dessen Urteils vom , Rs. C-65/98, getroffen.

b) Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ihr aus Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens Kosten entstanden seien, und deren Ersatz begehrt. Begründend hat sie sich dabei kritisch mit dem Erkenntnis vom , Zlen. 99/10/0069 und 0070, auseinandergesetzt, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der ihm im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten verneint hatte. Der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, das österreichische Recht kenne diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung und das Kostenersatzrecht des Verwaltungsgerichtshofes kenne keinen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die aufgrund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten oder Behörden entstanden seien, hielt die Klägerin unter anderem entgegen, dass sich ein aus welchem Grund auch immer inzident geführtes Verfahren vor anderen Gerichten oder Behörden niemals mit einem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof vergleichen lasse, und führte dazu aus:

"Wenn ein Gericht oder eine Behörde im innerstaatlichen Rechtssystem berufen ist, über eine bestimmte Rechtsfrage oder über einen bestimmten Rechtsanspruch als Behörde oder als Gericht in der Sache zu entscheiden, dann besteht hier die originäre Entscheidungskompetenz des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Behörde. Dem gegenüber stellt das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einen integralen - wenn auch besonderen - Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar ...

Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geht es um die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder um die Rechtswidrigkeit von Verordnungen, über die zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof sachlich allein berufen ist (also nicht um Fragen der Gesetzesauslegung im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach einem eingeschobenen Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren dann aber formell nicht an die geäußerten Rechtsansichten des Verfassungsgerichtshofs gebunden. Die 'Quasibindung' des Verwaltungsgerichtshofs im fortgesetzten Verfahren beschränkt sich nur darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof jene generellen Normen als verbindlich anzuwenden hat, die der Verfassungsgerichtshof nach dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofs nicht aufgehoben hat. Die Bindung an diese Gesetze ergibt sich aber nicht aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über ihre Verfassungskonformität, sondern aus der allgemeinen Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, die ja gerade darin besteht, Bescheide an den Gesetzes- und Verordnungsvorgaben zu messen. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt in einem solchen Fall also an generelle Normen gebunden, die er selbst für verfassungsrechtlich bedenklich hält, darüber hinaus tritt aber keinerlei formelle Bindung an die Rechtsansichten des Verfassungsgerichtshofs ein (wenngleich angesichts des Rechtssprechungsstandards des Verfassungsgerichtshofs natürlich eine beachtenswürdige Rechtsansicht vorliegen kann).

Ganz im Gegensatz dazu stellt das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einen integralen Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar. Jeder Rechtsschritt insbesondere der nationalen Parteien in diesem Verfahren ist integraler Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und vor allem stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen integralen Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern dar, als eine strikte Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs und insbesondere dessen Urteilstenor geäußerten Rechtsansichten, die zweifelsfrei sogar rechtsfortbildenden Charakter aufweisen können, ... [besteht]."

Unter Hinweis auf näher genannte Literaturstellen und Diskussionen bei wissenschaftlichen Tagungen vertrat die Klägerin die Auffassung, dass einer erfolgreichen Beschwerdeführerin auch für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Kostenersatz zustehe, und regte an, der Verwaltungsgerichtshof wolle "gegebenenfalls" dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob es gegen das (gemeinschaftsrechtliche) Diskriminierungsverbot und Äquivalenzprinzip verstoße, wenn ein solcher Kostenersatz nicht zugesprochen werden könne.

In der Folge schlüsselte die Klägerin den angesprochenen Kostenersatzbetrag im Einzelnen auf.

c) Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag ab. Er begründete dies zunächst mit dem Hinweis darauf, dass nach Art 104 § 5 erster Satz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (VerfO) und gesicherter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichts sei, und führte sodann aus:

"In seinem Urteil vom , Rs. 62/72 (Bollmann), sprach der EuGH in einem Verfahren über ein vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kostenvorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes aus, Art 103 § 1 VerfO - diese Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung von Verfahrensvorschriften der VerfO für das streitige Verfahren auf das Vorabentscheidungsverfahren an - beziehe sich angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den streitigen Verfahren und dem Zwischenstreit nach Art 177 des EWG-Vertrages nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Art 177 EWG-Vertrag notwendig waren. Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit dieser Kosten bestimmten sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts.

Auch in seinem über das im vorliegenden Fall gestellte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (vom ) ergangenen hat der EuGH ausgesprochen, für die Parteien des Ausgangsverfahrens sei das Verfahren (vor dem EuGH) ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit, weshalb die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichtes sei (vgl. Randzahl 50 des genannten Urteils).

Derart ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen betreffend die Kostenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof und auch hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst (ausschließlich) in den §§47 ff VwGG finden, was den Anspruch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlangt, insbesondere in § 48 Abs 1 VwGG. ...

Unter diese Normen kann weder der Aufwand der Beschwerdeführerin für einen an den Europäischen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz subsumiert werden, noch kommt danach der Ersatz der Kosten, die der Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung des mündlichen Vortrages bzw. der Teilnahme an der vor dem Europäischen Gerichtshof durchgeführten Verhandlung erwachsen sind, in Betracht (vgl. Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 169 f; Schima,

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, 128). Dass nur der Aufwand für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber ein Aufwand für eine Teilnahme an einer - etwa aufgrund einer Anfechtung durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführten - Verhandlung vor einem anderen Gericht (etwa vor dem Verfassungsgerichtshof) zu ersetzen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wiederholt dargetan (vgl. hiezu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 688 wiedergegebene hg. Judikatur). Der nach dem genannten Urteil des EuGH (im Fall Bollmann) für die Schaffung einer Kostenersatzregelung zuständige Gesetzgeber des Mitgliedstaates Österreich hat selbst nach erfolgtem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anlässlich der mit BGBl. I Nr. 88/1997 erfolgten Änderungen des VwGG (darunter unter anderem auch Bestimmungen über den Aufwandersatz) die Regelung des § 48 Abs 1 VwGG hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der mit Vorabentscheidungsvorlagen an den EuGH für die obsiegende Partei verbundenen Kosten nicht ergänzt und demnach den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom geltend gemachten Aufwand (unverändert) nicht als erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Inwieweit es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen, ist Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates Österreich (vgl. Urteil im Fall Bollmann, Rz 6).

Von der nach Art 104 § 5 zweiter Satz VerfO vorgesehenen Möglichkeit, die Bewilligung einer Beihilfe im Rahmen der Prozeßkostenhilfe vom EuGH zu erlangen, hat die Beschwerdeführerin (anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) keinen Gebrauch gemacht.

Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz des Aufwandes, der der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligung an einem Zwischenverfahren (vor dem EuGH), das nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurde, entstanden ist (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/03/0191, und vom , Zlen. 99/10/0069 und 0070, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 98/04/0187). Der Anregung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Aufwandersatzbegehrens ein (neuerliches) Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war im Hinblick auf die durch das Urteil des EuGH im Fall Bollmann klargestellte Rechtslage und die Unzulässigkeit der Überprüfung des nationalen Rechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht zu folgen (vgl. Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, 2. Auflage 1999, Seite 1736, Randzahlen 16ff)."

2. Mit ihrer auf Art 137 B-VG gestützten, gegen den Bund gerichteten Klage begehrt die Klägerin, den Bund für schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 128.100,-- (€ 9.309,39) zuzüglich 4 % Zinsen seit zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen.

Damit macht sie einen Staatshaftungsanspruch geltend, den sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Nach inzwischen verdichteter ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof[s] steht dem durch die Nichtanwendung oder Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel der Staatshaftung zu. Die Regelung der Einzelheiten dieses Schadenersatzanspruchs und der Modalitäten seiner Geltendmachung überlässt der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten. Dabei haben die Mitgliedstaaten allerdings einige Standards einzuhalten, die vom Österreichischen Amtshaftungsrecht abweichen.

Im Gegensatz zum Amtshaftungsrecht, das ein schuldhaftes Verhalten verlangt, verlangt der Europäische Gerichtshof einen hinreichend qualifizierten Verstoß. In der Praxis wird sich diese Unterscheidung nicht allzu dramatisch auswirken.

Die entscheidenden Unterschiede bestehen darin, dass bei gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung auch der Ersatz der Schäden aus gesetzgeberischer Untätigkeit gebührt und auch die Höchstgerichte nicht von der Staatshaftung ausgenommen sind.

...

Tatsächlich scheint inzwischen außer Streit, dass Staatshaftungsansprüche, die ihrer Natur und Struktur nach Amtshaftungsansprüchen entsprechen, vor die Zivilgerichte gehören. Dagegen scheint sich seit dem 14. Österreichischen Juristentag die Debatte darauf zu konzentrieren, was mit jener Art von Ansprüchen geschehen solle, die ihrer Art nach im Amtshaftungsrecht nicht vorkommen oder dort ausdrücklich ausgeschlossen sind, nämlich die Folgen von Entscheidungen der Höchstgerichte und von gesetzgeberischer Untätigkeit.

Die einzige Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs besteht in der Gleichbehandlung solcher Ansprüche, was prinzipiell zwei Möglichkeiten der innerstaatlichen Umsetzung ergibt.

Zum einen könnten solche Ansprüche - vor allem auch wegen ihrer teilweisen Verstrickung mit amtshaftungsgleichen Ansprüchen - vor die Zivilgerichte gehören. So könnte etwa manche Rechtsverletzung durch gesetzgeberische Untätigkeit von den Gerichten durch richtlinienkonforme Interpretation abgefangen werden.

Andererseits argumentieren verschiedene Höchstrichter und Wissenschaftler damit, dass die österreichische Verfassungsrechtsordnung für die Geltendmachung von Ansprüchen, für die der ordentliche Rechtsweg nicht bestehe, eben die Klagsführung nach Art 137 B-VG vorsehe. Wenn das Amtshaftungsgesetz für Gesetzesverstöße der Höchstgerichte selbst bei deren Evidenz und für die Folgen gesetzgeberischer Untätigkeit Schadenersatzansprüche ausdrücklich ausschließe, dann seien derartige Ansprüche auch im Staatshaftungsfall nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, sondern über den Auffangsrechtsweg nach Art 137 B-VG.

Für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nach fehlerhaften Entscheidungen der Höchstgerichte und nach gesetzgeberischer Untätigkeit bietet sich in der Tat die Klage nach Art 137 B-VG auch aus mehreren anderen Gründen an.

...

Wer beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich Beschwerde einbringt, erhält Kostenersatz. Für nicht besonders ausgerissene Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof verzeichnen Anwälte ihren Mandanten regelmäßig den Pauschalkostentarif des Verwaltungsgerichtshofs, sodass der Beschwerdeführer im Erfolgsfalle keine Kosten zu bezahlen hat. ...

Dem gegenüber wäre es absurd, davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt mit S 12.500,-- brutto einen Mandanten in einem Vorabentscheidungsverfahren mit mündlicher Verhandlung in Luxemburg vertreten kann. Allein der Anreiseaufwand nach Luxemburg übersteigt diesen Betrag erheblich.

Demnach muss nach dem Äquivalenzprinzip dem erfolgreichen Beschwerdeführer auch der Ersatz der Vertretungskosten des Vorabentscheidungsverfahren nach ZPO-Schema gebühren, will man nicht vom Beschwerdeführer verlangen, dass er am wichtigen Vorabentscheidungsverfahren nicht teilnehmen oder seine Kosten dafür in Abweichung vom nationalen Verfahren selbst tragen soll."

Die (oben unter Pkt. I.1.c wiedergegebene) Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes in seinem eingangs genannten Erkenntnis vom stelle

"das exakte Gegenteil dessen [dar], was der Europäische Gerichtshof von den Mitgliedstaaten verlangt, nämlich eine am Äquivalenzprinzip orientierte wirksame diskriminierungsfreie Rechtsumsetzung.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsgerichtshofgesetz auf seine Fragestellung keine Antwort finden konnte, dann hatte er sie eben in der nächstliegenden Verfahrensordnung zu suchen. Welche Verfahrensordnung die nächstliegende ist, ist eo ipso evident, nämlich jene des anderen Gerichtshofs des Öffentlichen Rechts ... Selbstverständlich ist es die Verfahrensordnung des Verfassungsgerichtshofs, die nun ihrerseits subsidiär auf die Zivilprozessordung verweist.

Mit anderen Worten, bei Vermeidung eines hinreichend schweren Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzprinzip war es daher für den Verwaltungsgerichtshof offenkundig, dass er die ZPO und das einschlägige Tarifrecht analog anzuwenden hatte (mit der Einschränkung, dass einer belangten Behörde niemals Kostenersatz zustehen kann, weil die Teilnahme der Regierungen am Vorabentscheidungsverfahren immer ohne Kostenzuspruch zu erfolgen hat).

Für die Klägerin steht sohin fest, dass es der Verwaltungsgerichtshof in krasser Verkennung der nach dem Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt hat, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen. Im Amtshaftungsrecht ist es längst ständige Rechtsprechung, dass Kostenersatz nach ZPO gebührt.

Es änderte aber nicht einmal am Ergebnis, wenn man tatsächlich den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs einnähme, dass der Gesetzgeber tätig werden hätte müssen, denn dann resultiert der Ersatzanspruch der Klägerin eben aus der gesetzgeberischen Untätigkeit.

Jedenfalls gebührt der Klägerin sohin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren und einen weiteren nachfolgenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof."

3. In seiner Gegenschrift problematisiert der Bundeskanzler zunächst seine Berechtigung zum Einschreiten in der vorliegenden Rechtssache, da sich der Vorwurf des gemeinschaftsrechtswidrigen Handelns dem Klagsvorbringen zufolge gegen den Verwaltungsgerichtshof richte, geht jedoch "ungeachtet dieser Überlegungen" auf die Frage der Zulässigkeit und der materiellen Berechtigung der Klage ein.

a) Zur Frage der Zulässigkeit meint der Bund insbesondere:

"Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 12334/1990, 13312/1992, 13401/1993 uva). Art 137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche an die Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsanordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (siehe etwa VfSlg. 11395/1987 und 14647/1996)."

Dass es sich im vorliegenden Fall um einen vermögensrechtlichen Anspruch handle, sei augenscheinlich; der Bund bezweifelt jedoch, ob die weiteren durch Art 137 B-VG geforderten Prozessvoraussetzungen vorliegen:

"Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom , A23/00, davon ausgegangen, dass die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, zu beantworten ist. Der Verfassungsgerichtshof sprach in dem in Rede stehenden Beschluss auch aus, dass immer dann, wenn der Kläger seinen Anspruch 'auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die er der Vollziehung zurechnet, ... grundsätzlich ... die Amtshaftungsgerichte zuständig [sind].' ...

Es kann nun nach Auffassung des Bundeskanzlers nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren die Klägerin ihren Staatshaftungsanspruch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die sie der Vollziehung zurechnet, indem sie dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dass er es in seinem Erkenntnis vom , Z 2000/09/0116, 'in krasser Verkennung der nach dem Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt hat, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen.' Ausgehend von dem vom Verfassungsgerichtshof für entscheidungserheblich erachteten Klagsvorbringen der Klägerin wäre somit auch im vorliegenden Fall konsequenterweise eine Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte anzunehmen.

Dabei wird nicht übersehen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Beschluss angedeutet hat, dass 'in Ansehung des § 2 Abs 3 AHG iVm Art 137 B-VG [anderes] gelten [mag]'. Der Bundeskanzler teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass der österreichische Gesetzgeber die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt hat, weshalb sie nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung zu beantworten ist. Sie geht jedoch weiters davon aus, dass bei der Ermittlung der 'allgemeinen Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung' unter anderem auch eine systematische Interpretation der Bundesverfassung geboten ist. Diese belegt, dass den Amtshaftungsgerichten grundsätzlich die Kompetenz eingeräumt wird, die materielle Rechtsrichtigkeit der Entscheidung anderer staatlicher Vollzugsorgane (einschließlich der ordentlichen Gerichte) zu überprüfen. Dem gegenüber wird dem Verfassungsgerichtshof von der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Kompetenz eingeräumt, die materielle Richtigkeit der Entscheidungen anderer Gerichte zu überprüfen. Warum diese Rechtslage in Ansehung der Höchstgerichte eine andere sein sollte, ist jedenfalls prima facie nicht ersichtlich, weil damit die ansonsten einheitliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes als 'oberstem Amtshaftungsgericht' in einem Teilbereich beseitigt würde, ohne dass es für eine solche Aufsplittung der Zuständigkeiten in diesem Bereich einen positivrechtlichen Anhaltspunkt gibt.

In Ansehung des Gemeinschaftsrechts hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeiten darüber zu entscheiden, ob durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Gemeinschaftsrecht verletzt wurde, wobei er insoweit eine 'Feinprüfung' vorzunehmen hat. Demgegenüber bildet das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes lediglich insoweit einen Prüfungsmaßstab, als der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen hat, ob die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch in Ansehung der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Rechtslage denkmöglich vorgegangen ist. Angesichts dieser (nur skizzenhaft dargestellten) Aufgabenteilung zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erschiene es systemfremd, Staatshaftungsansprüche, die aus einer gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes resultieren, als in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallend anzusehen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die gegenteilige Ansicht auch Art 138 Abs 1 B-VG nicht überzeugend ins Treffen geführt werden kann. Wohl räumt diese Verfassungsbestimmung dem Verfassungsgerichtshof in Ansehung von Kompetenzkonflikten gleichsam eine bevorzugte Stellung gegenüber den beiden anderen Höchstgerichten ein. Diese bezieht sich jedoch gerade nicht auf Fragen der Auslegung des materiellen Rechts, sondern ausschließlich auf Fragen der formellen Zuständigkeit."

Schließlich sei es zumindest zweifelhaft, ob eine gemeinschaftswidrige Entscheidung eines nationalen Höchstgerichts überhaupt geeignet sei, einen Staatshaftungsanspruch zu begründen:

"Der EuGH hat in einer Reihe von Erkenntnissen lediglich ausgesprochen, dass innerstaatliche Verfahrensordnungen jedenfalls nicht so konzipiert sein dürfen, dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (, Peterbroeck, Slg. I-4599, Rz. 17; , Edis, Slg. 1998,I-4951, Rz. 19 f; , Ölmühle Hamburg AG, Slg. 1998,I-4767, Rz. 24). Ein Haftungsausschluss im Bezug auf Höchstgerichte, wie er in § 2 Abs 3 AHG formuliert ist, macht die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts jedoch nicht praktisch unmöglich, da sich die Parteien bereits im Verfahren vor dem Höchstgericht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können.

Hinzu kommt, dass der Gerichtshof offenbar dem Argument der Rechtssicherheit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Frage der Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts eine gewisse Bedeutung beimisst (Peterbroeck, Rz. 20).

Mangels eindeutiger Aussagen des EuGH im Rahmen seiner Staatshaftungsjudikatur zur Frage der Haftung der Höchstgerichte lässt sich somit vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Erkenntnisse des EuGH - zumindest dann, wenn in den Verfahren vor den Höchstgerichten den Parteien die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht freisteht - der Standpunkt vertreten, dass ein Ausschluss der Staatshaftung für höchstgerichtliche Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit zulässig ist.

...

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der EuGH davon ausgeht, dass die Voraussetzung für die Begründung der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen abweichen dürfen, die für die Haftung der Gemeinschaft unter vergleichbaren Umständen gelten ( Brasserie du pecheur, Rs. C-46 u. 48/93, Slg. 1996, I-1029, Rz. 42). Demnach haben Mitgliedstaaten im Rahmen der Staatshaftung jedenfalls nur dann für ihre Höchstgerichte einzustehen, wenn auch die Gemeinschaft im Rahmen der außervertraglichen Haftung für Entscheidungen des EuGH als Höchstgericht der Gemeinschaft einzustehen hätte. Diesbezüglich ist auf Art 288 Abs 2 EGV zu verweisen, wonach die Gemeinschaft zwar für ihre Organe haftet, eine Haftung des EuGH aber wohl auszuschließen ist, zumal über einen allfälligen gegen den EuGH gerichteten Haftungsanspruch wiederum der EuGH selbst zu entscheiden hätte."

b) Inhaltlich tritt der Bund dem Klagebegehren unter anderem mit folgenden Erwägungen entgegen:

"1. Nach Ansicht der Klägerin habe es der Verwaltungsgerichtshof in krasser Verkennung der nach dem (gemeinschaftsrechtlichen) Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt, der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen.

2. Zur Frage der subsidiären Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung auf den gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach der geltenden innerstaatlichen Rechtslage die Frage des Kostenersatzes für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in den Bestimmungen der §§47 ff. des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr. 416/1994, erschöpfend geregelt ist. Die von der Klägerin geforderte analoge Anwendung der einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf den gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Bundeskanzlers schon deshalb nicht möglich, da eine analoge Anwendung einer - an sich sachfremden - Bestimmung überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn eine Regelungslücke vorliegt. Zumal - wie ausgeführt - die Frage des Kostenersatzes für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verwaltungsgerichtshofgesetz abschließend geregelt ist (und daher im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshofgesetz ein Verweis auf die subsidiäre Anwendung der Zivilprozessordnung im Verwaltungsgerichtshofgesetz eben gerade nicht enthalten ist), geht das Vorbringen der Klägerin nach Ansicht des Bundeskanzlers daher schon aus diesem Grund ins Leere.

Es ist somit festzuhalten, dass eine Verpflichtung bzw. eine Notwendigkeit der Heranziehung subsidiärer Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Fragen der Verfahrenskosten beim Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage nicht gegeben ist.

3. Vor dem Hintergrund der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus dem Titel der Staatshaftung wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts gemäß dem Vorbringen in der gegenständlichen Klageschrift erscheint es erforderlich, die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben hinsichtlich des Kostenersatzes für Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einer näheren Betrachtung zuzuführen. Insbesondere wird darzulegen sein, dass die subsidiäre Heranziehung der Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung im gegenständlichen Fall mangels Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Kostenersatzbestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist.

Gemäß Art 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die Entscheidung über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichts. Dies entspricht auch dem Wesen des Vorabentscheidungsverfahrens als - vom vorlegenden Gericht aus Gründen des 'ordre public' durchzuführenden - Zwischenverfahren. Bereits in seinem ersten Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren (Urteil vom , Rechtssache 13/61, Bosch, Slg. 1962, 99) hat der Gerichtshof - ohne dass eine Art 104 § 5 der geltenden Verfahrensordnung vergleichbare Regelung vorlag - ausgesprochen, dass das Verfahren für die Parteien einen Zwischenstreit darstellt, 'der sich im Rahmen des vor dem Appelationshof in Den Haag anhängigen Rechtsstreites ergeben hat. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher jenem Gericht'.

Im Urteil vom (Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269) hat der Gerichtshof - ebenfalls ohne Vorliegen einer Art 104 § 5 der geltenden Verfahrensordnung vergleichbaren Regelung - ausgesprochen, 'daß sich die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die für das Vorabentscheidungsverfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag notwendig waren, nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestimmen. Sonach ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, in welchem Maße es geboten ist, den Auswirkungen des Vorabentscheidungsverfahrens Rechnung zu tragen'. Dies entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und ist nunmehr auch ausdrücklich in Art 104 § 5 der Verfahrensordnung geregelt.

...

4. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die dem Verwaltungsgerichtshofgesetz zugrunde liegende Regelung über den Kostenersatz würde dem gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzprinzip widersprechen und der Verwaltungsgerichtshof habe es daher in 'krasser Verkennung der nach dem Äquivalenzprinzip anzuwendenden Zivilprozessordnung verabsäumt (...), der Klägerin Kostenersatz für das Vorabentscheidungsverfahren nach den Grundsätzen des Zivilrechts und des RATG zuzusprechen', ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfen Bestimmungen des nationalen Rechts bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts nicht zwischen gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten und vergleichbaren rein nationalen Sachverhalten in diskriminierender Weise [sc:

differenzieren] ( in den Rs. 119/79 und 126/79, Lippische Hauptgenossenschaft u.a., Slg. 1980, 1863, Rz. 8; Urteil vom in den Rs. 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor u.a., Slg. 1983, 2633, Rz. 19). Vor dem Hintergrund dieser vom Grundsatz der Gemeinschaftstreue abgeleiteten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist daher als Maßstab für die Gemeinschaftskonformität einer innerstaatlichen Verfahrenskostenregelung zu verlangen, dass bei der Kostenentscheidung durch das nationale Gericht nicht zwischen dem Vorabentscheidungsersuchen und vergleichbaren nationalen Zwischenverfahren in diskriminierender Weise unterschieden wird. Eine solche - von der Klägerin behauptete - Diskriminierung findet aber im vorliegenden Fall nicht statt.

Grundsätzlich ist - entsprechend einem in der österreichischen Gerichtsbarkeit durchgängig verwirklichten Prinzip - über die Kosten eines Verfahrens, das im Verhältnis zu einem anderen Verfahren bloß den Charakter eines Zwischenverfahrens hat, im Ausgangsstreit zu entscheiden. Dieser Grundsatz korreliert daher durchaus mit der Bestimmung des Art 104 § 5 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes. Ob bzw. welche Kosten des Zwischenverfahrens zu ersetzen sind, richtet sich in der österreichischen Rechtsordnung daher nach der jeweils zur Anwendung kommenden Verfahrensordnung im Ausgangsstreit. Dabei macht es hinsichtlich des Kostenersatzes für das Zwischenverfahren keinerlei Unterschied, ob es sich dabei um ein 'innerstaatliches' Zwischenverfahren etwa in Form eines Normprüfungsverfahrens eines Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof oder um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art 234 EG-Vertrag handelt. Auch die Frage des Kostenersatzes für Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ist daher unter direkter Anknüpfung an die jeweiligen innerstaatlich zur Anwendung kommenden Verfahrensordnungen zu entscheiden."

4. a) In ihrer Replik führt die Klägerin zur Zuständigkeitsfrage unter anderem aus:

"Hier scheint die Gegenschrift tatsächlich die These vertreten zu wollen, dass Höchstgerichte von der Staatshaftungspflicht immunisiert seien. Wenn nicht einmal der Souverän, der Gesetzgeber, von der Staatshaftung eximiert ist (Urteil Francovich und Bonifaci/Italien, , Verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90, Slg. 1991, I-5357), dann kann es die Vollziehung a priori auch nicht sein. Offensichtlich ist zudem, dass mit der Bejahung der Immunität der Höchstgerichte gegenüber Staatshaftungsansprüchen das System der Staatshaftung sofort in sich kollabieren müsste, denn alle Rechtszüge des Verwaltungsrechts und aller wichtigeren Verfahren des Zivil- und Strafrechts führen jeweils im Instanzenweg bis zum Höchstgericht.

Es ist selbstverständlich mit dem Wesen der Staatshaftung kategorisch unvereinbar, ja denkunmöglich, die Höchstgerichte dagegen zu immunisieren.

Der praktische Grund für die Regelung des § 2 Abs 3 AHG besteht ja auch nur darin, dass das Höchstgericht eben das Höchstgericht ist und daher niemand über dessen Entscheidungen urteilen kann. Bei der Staatshaftung ist genau dies nicht der Fall, denn gerade für die Entscheidung über Zweifelfragen des Gemeinschaftsrechts ist ja ein spezielles supranationales Gericht eingerichtet, nämlich der Europäische Gerichtshof."

b) Zur Frage, ob die Klage materiell begründet ist, meint die Klägerin in ihrer Replik unter anderem:

"Die Gegenschrift erkennt richtig, dass der Schwerpunkt des Klagsvorbringens auf der Staatshaftungspflichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs liegt. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Lückenschlusses genützt, wäre die innerstaatliche Gesetzeslage direkt bereinigt gewesen.

Selbstverständlich besteht eine Regelungslücke, und zwar eine ebenso evidente und planwidrig[e] wie gemeinschaftsrechts'unfreundliche'. Für den Beschwerdeaufwand und für den Verhandlungsaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist tariflich explizit Sorge getragen, die Kostenfrage für die wesentlich aufwendigere Vertretung in einem gemeinschaftsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren ist dagegen bisher gesetzlich ungeregelt geblieben. Dem Planmäßigkeit zu unterstellen, hieße den Gesetzgeber beleidigen und ihm intentional gemeinschaftsrechtswidriges diskriminierendes Verhalten zu unterstellen."

II. Die Klage ist zulässig.

1. Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Dass mit der vorliegenden Klage ein vermögensrechtlicher Anspruch an den Bund geltend gemacht wird, ist ebenso offenkundig wie, dass über diesen Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Strittig ist aber, ob eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes erwogen:

2. a) Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus dem Gemeinschaftsrecht her.

Es ist angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nicht zweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz jener Schäden verpflichtet sind, die den Einzelnen durch qualifizierte Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die den Staaten zuzurechnen sind, gleichgültig von welchen Organen des Staates das behauptete Fehlverhalten gesetzt wurde. Nach herrschender und zutreffender Ansicht begründen auch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die einem Höchstgericht eines Mitgliedstaates zuzurechnen sind, derartige Staatshaftungsansprüche (vgl. etwa Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, 172; Potacs, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Gutachten, 14. ÖJT, Bd. I/1, 2000, 45 f. mwH in FN 221, sowie Schwarzenegger, Staatshaftung, 2001, insb. 77 mwH in FN 278). Diese Ansicht wurde jüngst auch vom Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren über Vorlage des - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt: an sich unzuständigen - Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestätigt (, Köbler).

Allerdings richten sich in Ermangelung einheitlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Gewährung, Umfang und Verfahren in Ansehung von Erstattungsansprüchen nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften (vgl. zB , Rewe, Slg. 1976, 1989; , Rs. 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043; , Rs. C-312/93, Peterbroek, Slg. 1995, I-4599), und auch die Durchsetzung der Staatshaftungsansprüche hat "im Rahmen des nationalen Haftungsrechts" zu erfolgen, wobei "die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein" dürfen, "als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen" (vgl. EuGH, verb. Rs. C-6 und 9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rz. 42 f.; verb. Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996, I-1029, Rz. 67 und 70).

Demnach ergibt sich aus dem (allfälligen) Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs allein unmittelbar noch nichts für die Beantwortung der Frage, wer zur Entscheidung über derartige Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht zuständig ist, denn dessen Bedeutung geht über den materiellen Anspruch nicht hinaus.

b) Der österreichische Gesetzgeber hat die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung vorzunehmen, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, wobei freilich den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in den vorher zitierten Entscheidungen formuliert hat, Rechnung getragen werden muss (vgl. VfSlg. 16.107/2001 unter Hinweis auf VfSlg. 12.049/1989).

Zu prüfen ist daher zunächst und losgelöst von der Frage, ob für den in der Klage geschilderten Sachverhalt ein Schadenersatz oder ein Entschädigungsanspruch qua Gemeinschaftsrecht gebührt, ob darüber an sich im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist; die Frage, ob das Gesetz oder das Gemeinschaftsrecht den behaupteten Anspruch auch tatsächlich einräumt, berührt die Zulässigkeit des Rechtsweges nämlich nicht.

Soweit der geltend gemachte Staatshaftungsanspruch im Gemeinschaftsrecht wurzelt, kann er nicht als privatrechtlicher Anspruch angesehen werden. Er entspringt nämlich einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts und dessen Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof, welche die Mitgliedstaaten zur Entschädigung bzw. Staatshaftung verpflichten, und damit einer ohne Zweifel nicht privatrechtlichen Norm [so VfSlg. 16.107/2001 unter Hinweis auf Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von

Gemeinschaftsrecht und Umsetzung in Österreich, in: ÖJK (Hrsg.),

Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat: Österreich als Mitglied der Europäischen Union, 1999, 149 (174)]. Die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechtsansprüche können also nicht ohne weiters "dem privatrechtlichen Regime" zugeordnet werden, worauf der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12.049/1989 primär abgestellt hat; wohl aber können im gegebenen Zusammenhang - soweit ein Kläger sein Begehren darauf stützt - die Regeln des AHG zur Anwendung kommen. Denn nach dessen § 1 haftet unter anderem der Bund "nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als [seine] Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben". Daher hat der Verfassungsgerichtshof in dem schon bezogenen Beschluss VfSlg. 16.107/2001 entschieden, dass immer dann, wenn der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die er der Vollziehung zurechnet, grundsätzlich die Amtshaftungsgerichte zuständig sind; er hat dabei aber den Vorbehalt angebracht, dass "in Ansehung des § 2 Abs 3 AHG iVm Art 137 B-VG" anderes gelten mag, was er aber im damaligen Verfahren dahingestellt lassen konnte.

Auf die Lösung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall aber an.

3. Es ist daher zu klären, ob die Amtshaftungsgerichte zuständig sind, über die Ansprüche zu entscheiden, die aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden, wenn das behauptete Fehlverhalten in der Verletzung von Gemeinschaftsrecht besteht.

§ 2 Abs 3 AHG lautet:

"Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden."

Diese Bestimmung basiert auf dem telos, dass die Amtshaftungsgerichte nicht berechtigt sein sollen, Entscheidungen der im § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. etwa Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 1983, 189, oder Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz³, 2003, Rz 196). Zu fragen ist, ob für Gemeinschaftsrechtswidrigkeiten etwas anderes gelten soll. Dies ist aber im Ergebnis zu verneinen:

Zwar wäre es denkbar anzunehmen, dass die wiedergegebene Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG, soweit sie gemeinschaftsrechtlich begründete Haftungsansprüche ausschließt, nicht anzuwenden ist, da ihr insoweit unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht entgegensteht, eine Auffassung, die vor allem von Lengauer, Haftung eines Mitgliedstaates für die Verletzung von EG-Recht, ÖJZ 1997, 81 (86), vertreten wird, doch übersähe eine solche Argumentation, dass die Nichtanwendung positiven Gesetzesrechtes zur Erreichung einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtslage nur dann in Frage kommt, wenn dieses Ziel nicht anders herbeigeführt werden kann. In concreto steht aber die - gemeinschaftsrechtlich jedenfalls unbedenkliche - Bestimmung des Art 137 B-VG zur Verfügung, derzufolge vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften subsidiär vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können.

Nun geht es nicht an, aus Art 137 B-VG selbst einen Haftungsanspruch abzuleiten. Gestützt auf diese Bestimmung kann - angesichts des § 1 AHG (arg. "Vollzug") und des § 2 Abs 3 AHG - insbesondere Schadenersatz aus behauptetem legislativen Unrecht oder fehlerhaften höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht geltend gemacht werden, da dies die normative Anordnung dieser Regelungen unterliefe und mit deren telos nicht vereinbar wäre. Dort aber, wo sich der Staatshaftungsanspruch aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt und das Gemeinschaftsrecht eine entsprechende Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Organs zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen erfordert, steht die subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B-VG zur Verfügung. Dies gilt für die Haftung, die aus dem Titel legislativen Unrechts geltend gemacht wird (vgl. VfSlg. 16.107/2001), genauso wie für die Haftung aus gemeinschaftsrechtswidrigen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Die in der Literatur mitunter angesprochene (vgl. Funk, Staatshaftung auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, ecolex 1997,

556) und von der Bundesregierung aufgegriffene Erwägung, dass es bei Annahme einer Zuständigkeit nach Art 137 B-VG auch Fälle geben könne, in denen der Verfassungsgerichtshof zum "Richter in eigener Sache" würde, schlägt - abgesehen davon, dass diese Konsequenz auch bei der Annahme der Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte für den Obersten Gerichtshof einträte - aus verschiedenen Gründen nicht durch: Zum einen, weil die Klärung der materiellen Rechtsrichtigkeit, also der Frage, ob durch eine Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Gerichte Gemeinschaftsrecht verletzt wurde, im Regelfall wohl nur aufgrund einer einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzw. allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung entschieden werden könnte [so schon Rebhahn, Staatshaftung nach dem Recht der EG, JBl. 1996, 749 (insb. 760), der allerdings in dieser Arbeit - anders als in der bereits zitierten Studie aus 1998 - noch von einer Kompetenz der Amtshaftungsgerichte ausgeht] und zum anderen, weil die Bundesverfassung für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts nach Art 138 Abs 1 B-VG auch bisher schon eine vergleichbare Lösung vorsieht, in der der Verfassungsgerichtshof freilich nicht dazu berufen ist, die Frage der materiellen Rechtsrichtigkeit, sondern immer nur dazu, die rechtsrichtige Lösung der Zuständigkeitsfrage durch ein anderes der Höchstgerichte zu überprüfen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis führt auch die Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof zuständig ist, über Klagen zu befinden, mit denen ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus einer behaupteterweise gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Gerichte geltend gemacht wird: Während nämlich die Frage der materiellen Rechtsrichtigkeit einer Entscheidung eines der Höchstgerichte im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auf Basis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu lösen ist, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung aber aufgrund des Wortlauts des Art 137 B-VG und der eben ausgebreiteten systematischen Erwägungen beim Verfassungsgerichtshof. Im Ergebnis können daher die Bedenken der Bundesregierung weitgehend ausgeräumt werden.

Welche Bedeutung schließlich die von der Bundesregierung ins Treffen geführte spezifische Aufgabenteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidprüfungsverfahren für die in Rede stehende Frage nach der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch haben soll, bleibt unklar.

Die von der Bundesregierung gegen die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Klage vorgetragenen Erwägungen treffen daher nicht zu. Auch andere Gründe, die ihn zur Entscheidung unzuständig machen würden, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU, 205 ff., 215; Rebhahn, aaO, in: ÖJK (Hrsg.) Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat, 186 ff., und Potacs, aaO, 68 f., die im Ergebnis ebenfalls zur Ansicht gelangen, dass für Klagen, mit denen gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche aus behaupteterweise gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidungen der Höchstgerichte geltend gemacht werden, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art 137 B-VG besteht.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , 1 Ob 41/97d, die Auffassung vertreten, dass in Verfahren nach dem AHG, die aus behaupteten rechtswidrigen Handlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeleitet werden, der Bundesminister für Justiz das zuständige Verwaltungsorgan sei, da ihm die ordentlichen Gerichte "zugeordnet" seien. Der Verfassungsgerichtshof folgt dem Grundgedanken dieser Entscheidung und hält ihn auch für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen anwendbar. Da der Verwaltungsgerichtshof unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel dem Bundeskanzler zuzuordnen ist (vgl. Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG), wurde die Klage gemäß § 13 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes dem Bundeskanzler zu Recht zugestellt. Dies hätte den Bund nicht daran gehindert, (allenfalls unter Bedachtnahme auf § 5 BMG) die Gegenschrift durch ein anderes oberstes Verwaltungsorgan zu erstatten, was er aber im vorliegenden Fall nicht getan hat.

III. Materiell kommt der Klage keine Berechtigung zu.

1. a) In seiner Entscheidung vom in der Rs. C-472/99, Clean Car (im Ausgangsverfahren ging es - wie hier - um die Gemeinschaftsrechtskonformität einer Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Einholung einer Vorabentscheidung), hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt,

"dass sich die Festsetzung der Kosten, die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann".

Angesichts dieser Entscheidung ist es ausgeschlossen anzunehmen, die Klägerin könne den begehrten Ersatz für die ihr im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Kosten aus einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift direkt ableiten. Vielmehr erweist die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Kostenentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 48 Abs 1 VwGG als jener "innerstaatlichen Rechtsvorschrift" gegründet hat, "die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar" ist.

Diese Bestimmung lautet:

"(1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)."

und sieht einen Kostenersatz für Kosten, die dem Beschwerdeführer in einem Vorabentscheidungsverfahren erwachsen sind, nicht vor.

b) Freilich ist - wie sich aus der zitierten Entscheidung in der Rs. Clean Car ergibt - zu prüfen, ob diese Rechtsvorschrift nicht ungünstiger ist, als die für "vergleichbare Zwischenverfahren ... nach nationalem Recht". Als solches kommt in der österreichischen Rechtsordnung insbesondere ein vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens initiiertes Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührt einer obsiegenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber kein Ersatz der ihr in einem Zwischenverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstandenen Kosten. Denn § 48 Abs 1 VwGG sieht einen Kostenersatz nur für (bestimmte) Prozesshandlungen beim Verwaltungsgerichtshof selbst vor.

Der Klägerin ist einzuräumen, dass sich ein über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführtes verfassungsgerichtliches Normenprüfungsverfahren und ein aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführtes Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nicht vollständig gleichen und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes insbesondere eine je und je unterschiedliche Bindungswirkung entfalten. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die beiden Verfahren sind jedenfalls vergleichbar, sodass es nach der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre, einen Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Ersatzes der ihm in einem verfassungsgerichtlichen Zwischenverfahren entstandenen Kosten günstiger zu stellen als hinsichtlich der Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens. Eine solche Begünstigung eines nationalen vergleichbaren Zwischenverfahrens besteht jedoch nicht, und andere Schranken setzt das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber bei der Kostenersatzregelung nicht.

Der Klägerin ist Recht zu geben, dass im Anwendungsbereich des RATG Kostenersatz auch für Prozesshandlungen vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehen ist (vgl. TP3 C III RATG). Die Bestimmungen des RATG sind aber auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ebenso wenig anzuwenden wie auf ein vom Verwaltungsgerichtshof entriertes Zwischenverfahren, da eine solche Anwendung weder ausdrücklich vorgesehen ist noch - wie eben gezeigt - per analogiam in Frage kommt.

Zusammenfassend zeigt sich also, dass - entgegen der Annahme der Klägerin - aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht weder eine Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie zu schließen wäre, noch ergibt sich aus einem von ihr angenommenen gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzprinzip eine Grundlage für den von ihr behaupteten Kostenersatzanspruch. Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgerichtshof ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen; geschweige denn hat der Verwaltungsgerichtshof einen hinreichenden qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begangen, der voraussetzen würde, dass die Entscheidung des inländischen Höchstgerichts das Gemeinschaftsrecht offenkundig verkannt hat (, Köbler, Rz. 56 und 120).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der unterschiedlichen Behandlung der Ersetzbarkeit von Kosten, die im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens entstanden sind, bei der Regelung verschiedener Verfahrenssysteme. Denn der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, verschiedene Rechtsinstitute oder Regelungsmaterien gleich zu behandeln, und erlaubt es ihm grundsätzlich, in verschiedenen Verfahrenssystemen unterschiedliche Regelungen vorzusehen (vgl. insb. VfSlg. 9875/1983, 10.367/1985). Es steht ihm insbesondere auch frei, Kostenersatzregelungen für verschiedene gerichtliche Verfahren unterschiedlich auszugestalten.

IV. Kosten waren nicht zuzusprechen, da der obsiegende Bund einen darauf abzielenden Antrag nicht gestellt hat (vgl. § 41 VfGG).

V. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.