VfGH vom 05.03.1986, A32/85
Sammlungsnummer
10796
Leitsatz
Art137 B-VG; Klage auf Rückerstattung einer Geldstrafe, die aufgrund einer nicht rechtswirksam zugestellten Strafverfügung eingehoben wurde - Stattgebung
Spruch
Die beklagte Partei (Land Kärnten) ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1300 S sowie die mit 1046,08 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art 137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, er habe am 9. Feber 1984 (richtig wohl: ) erfahren, daß ein Sicherheitswachebeamter versucht habe, unter seiner Adresse in Graz eine Geldstrafe hereinzubringen. Aufgrund einer telefonischen Rückfrage bei der Bundespolizeidirektion Graz habe sich für ihn ergeben, daß die Eintreibung aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung versucht worden sei. Er habe daraufhin mit Schreiben vom der Bundespolizeidirektion Graz bekanntgegeben, daß er die in Frage stehende Strafverfügung nicht erhalten habe. Nachdem er am von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe erhalten habe, habe er sich veranlaßt gesehen, den Betrag von 1300 S unter Vorbehalt einzuzahlen. Mittlerweile sei dem Kläger bekannt geworden, daß die Eintreibung der Geldstrafe aufgrund einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§20 Abs 2 und 52 lita Z 10a StVO erfolgte, daß die Bundespolizeidirektion Wien über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt tätig wurde und der klagsgegenständliche Betrag von einem Organ des Bezirkspolizeikommissariates Hernals von ihm übernommen, an die Buchhaltung abgeführt und von dieser am an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt überwiesen worden sei. Da für diese Vermögensverschiebung die rechtliche Deckung fehle, werde von ihm mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des zu Unrecht von der beklagten Partei vereinnahmten Betrages sowie der Ersatz der Prozeßkosten begehrt.
2. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und bekanntgegeben, daß in Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei angewiesen worden, die gegenständliche Strafverfügung, die unbestrittenermaßen mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie rechtswirksam geworden sei, dem Kläger unverzüglich zuzustellen.
3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979, 8812/1980, 9556/1982, 10507/1985) - Klage erwogen:
3.1. Die Rückforderung betrifft Beträge, die aufgrund einer bereits näher bezeichneten Strafverfügung eingehoben wurden.
Zum Sachverhalt genügt es, auf die Ausführungen des an den Kläger ergangenen Erk. des VfGH VfSlg. 10507/1985 zu verweisen, mit welchem die damals gegen den Bund gerichtete Klage zufolge fehlender passiver Klagslegitimation abgewiesen wurde.
Die Behauptung, daß die in Frage stehende Strafverfügung dem Kläger nie rechtswirksam zugestellt wurde, hat sich als richtig erwiesen. Für die Vermögensverschiebung, die durch die Hereinbringung der klagsgegenständlichen Geldstrafe bewirkt wurde, fehlt somit die rechtliche Deckung. Der Kläger ist daher zu deren Rückforderung berechtigt (vgl. VfSlg. 9556/1982, 8812/1980 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten sind 73,28 S USt. enthalten.
Fundstelle(n):
AAAAE-08734