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OGH 19.05.2014, 10ObS52/14s

OGH 19.05.2014, 10ObS52/14s

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, wegen Erstattung von Transportkosten (4.802,47 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 11/14p-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auch in der Zulassungsbeschwerde stellt der Kläger (wie in der Berufung) nicht in Frage, dass die Höhe des Kostenbeitrags für den Notarzthubschraubereinsatz bei Anwendung des § 44 Abs 7 der Satzung der beklagten Partei auf das im vorliegenden Fall maßgebende Pauschale von 894,93 EUR beschränkt ist. Er hält jedoch daran fest, dass durch die Ziffer 3 der zitierten Satzungsbestimmung „Willkür ausgeübt“ werde, indem sie festlege, dass für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg (sofern der Flugtransport auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte) für Primärtransporte pauschal [nur] 894,93 EUR geleistet würden, während der Kläger - unter Berücksichtigung dieses direkt verrechneten Kostenbeitrags - weitere 4.802,47 EUR (= 84 % der gesamten Transportkosten) an den Steirischen Flugrettungsverein habe leisten müssen. Außerdem sei dies gleichheitswidrig, weil ein Versicherter mit geringeren tatsächlichen Kosten durch die pauschalen Ersatzleistungen der beklagten Partei (die gemäß § 44 Abs 7 Z 1 lit a der Satzung höchstens 1.821,97 EUR erreichen könnten) unter Umständen sogar bereichert werde. Da nach § 144 Abs 5 iVm § 135 Abs 4 ASVG - bei medizinischer Notwendigkeit - die Kosten eines Notarzthubschraubereinsatzes vom KVTr zu übernehmen seien und § 135 Abs 4 ASVG vorsehe, dass bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw eines allfälligen Kostenanteils des Versicherten auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht genommen werden müsse, werde weiterhin eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des § 44 Abs 7 der Satzung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern:

1. Gemäß § 144 Abs 5 ASVG iVm § 135 Abs 4 ASVG hat der Krankenversicherungsträger bei Notwendigkeit der Anstaltspflege auch die Kosten des Transports in die Krankenanstalt zu übernehmen, wenn die in § 144 Abs 5 ASVG weiter statuierten Voraussetzungen gegeben sind. § 131 Abs 4 ASVG legt jedoch ausdrücklich fest, dass Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik (gerade) nicht zu ersetzen sind (vgl König, Zur Kostentragung für Rettungshubschraubereinsätze bei Schiunfällen, ZVR 1990, 321 [323] zur fehlenden Verpflichtung der SVTr bei Freizeit-, Sport- und Touristikunfällen, die Kosten eines Rettungsflugs ins Tal zu tragen).

2. In der Entscheidung 10 ObS 2415/96m (SSV-NF 10/125 = ZAS 1997/14, 117 [Pfeffer]) wurde bereits näher begründet, weshalb gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser, auf solche Freizeitunfälle (hier: Rodelunfall, der zu schweren Verletzungen des Klägers führte) anzuwendenden Ausschlussbestimmung keine Bedenken bestehen:

2.1. Mit § 131 Abs 4 ASVG soll auf das mit Sport und Touristik verbundene Risiko hingewiesen werden. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ist zu verneinen, weil es dem Gesetzgeber freistehen muss, dort Leistungsbegrenzungen einzuführen, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten durch die Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint; dies insbesondere dann, wenn es dem Einzelnen zumutbar ist, für die ihm bekannten und kalkulierbaren Risiken im privaten Bereich Vorsorge zu treffen (vgl Pfeffer in ZAS 1997/14, 119 mwN). Da bei Bergunfällen, schon bedingt durch die Situation im Gelände, regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergungskosten auftreten, ist der Ausschluss des Ersatzes für derartige Kosten durchaus sachgerecht (RIS-Justiz RS0106235; zuletzt: 10 ObS 67/11t, SSV-NF 25/81 mwN = DRdA 2012/25, 349 [R. Müller]).

3. Umso weniger kann es gesetzwidrig sein, dass gemäß der maßgebenden Satzungsbestimmung (die dem § 44 Abs 7 Z 3 der Mustersatzung 2011 entspricht) Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg in bestimmten Fällen [doch] ersetzt werden (wenn der Flugtransport - wie hier - auch dann erforderlich wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte), und sich die Höhe der zu übernehmenden Kosten grundsätzlich nach dem von der Kasse mit der Flugrettungsorganisation (hier: in Höhe des unstrittigen Zuschusses laut Satzung) vereinbarten Tarif richtet (vgl dazu Pacic, Transportleistungen in der Sozialversicherung, DRdA 2013, 217 [219] und König, aaO, ZVR 1990, 323):

4. Weshalb die beklagte Partei - entgegen dem völlig unmissverständlichen Inhalt der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung - (doch) verpflichtet sein sollte, auch die hier noch strittigen weiteren, also die gesamten Kosten des Notarzthubschraubereinsatzes „im Fall medizinischer Notwendigkeit“ zu tragen (obwohl es sich um einen vom Leistungsausschluss des § 131 Abs 4 ASVG eindeutig erfassten Freizeitunfall handelt [vgl 10 ObS 67/11t, SSV-NF 25/81; R. Müller, DRdA 2012, 351 und Schrammel/Welser, Die Kostentragung bei Flugrettungseinsätzen, 32) vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen. Demgemäß sieht sich auch der Oberste Gerichtshof zur angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs 7 der Satzung der beklagten Partei) nicht veranlasst.

5. Die außerordentliche Revision ist vielmehr mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Sozialrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00052.14S.0519.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-08650

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