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OGH vom 30.07.2009, 8Ob84/08y

OGH vom 30.07.2009, 8Ob84/08y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Dr. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Esther P*****, 2. Ing. Georg M*****, und 3. Alexander H*****, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (Erstklägerin: 50.216,68 EUR sA; Zweitkläger 35.412,92 EUR sA; Drittkläger 100.781,69 EUR sA), über die Anträge beider Parteien auf Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 8 Ob 84/08y-63, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Berichtigungsantrag der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 8 Ob 84/08y-63 (vorletzter und letzter Absatz des Spruchs), wird dahin abgeändert, dass diese neu zu lauten hat:

„Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens 2. und 3. Instanz jeweils binnen vierzehn Tagen wie folgt zu bezahlen:

Die Erstklägerin 28 %, das sind 3.170,99 EUR (darin 403,08 EUR USt und 752,53 EUR Barauslagen); der Zweitkläger 25 %, das sind 2.831,24 EUR (darin 359,89 EUR USt und 671,90 EUR Barauslagen); der Drittkläger 47 %, das sind 5.322,73 EUR (darin 676,59 EUR USt und 1.263,17 EUR Barauslagen)."

Hingegen wird das Begehren auf Berichtigung auch der Kostenentscheidung betreffend das Verfahren erster Instanz (drittletzter Absatz des Spruchs) abgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, anteilig entsprechend den oben angeführten Prozentsätzen der Beklagten die mit insgesamt 15,74 EUR (darin 2,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar die Erstklägerin 4,41 EUR, der Zweitkläger 3,93 EUR und der Drittkläger 7,4 EUR.

Den Parteien wird aufgetragen, die ihnen zugestellten Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 8 Ob 84/08y-63, zum Zwecke der Beisetzung der vorgenommenen Berichtigung binnen 10 Tagen vorzulegen.

II. Soweit in der Eingabe der klagenden Parteien an den Obersten Gerichtshof vom zum Berichtigungsantrag an das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht auch ein solcher an den Obersten Gerichtshof hinsichtlich seiner Kostenentscheidung (mit-)enthalten ist, werden die klagenden Parteien auf die Entscheidung zu I. verwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom , GZ 8 Ob 84/08y-63 änderte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts im Sinn einer Wiederherstellung des gänzlich klageabweisenden Ersturteils mit Ausnahme dessen Kostenentscheidung, die von den klagenden Parteien mit Berufung im Kostenpunkt bekämpft worden war. In seiner Entscheidungsbegründung wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass infolge der Abänderung im gänzlich klageabweisenden Sinn die sich auf §§ 41, 50 ZPO gründende Kostenentscheidung erster Instanz neu zu fassen gewesen sei, wobei inhaltlich die (zutreffende) Behandlung der Berufung der Kläger im Kostenpunkt durch das Berufungsgericht übernommen werde.

Die beklagte Partei vertritt dem gegenüber in ihrem Berichtigungsantrag die Auffassung, dass dem Obersten Gerichtshof bei der Berechnung der Kosten Berechnungsfehler unterlaufen seien, zumal die der beklagten Partei in der ersten Phase entstandenen Kosten mit 16.514,51 EUR und jene in der zweiten Phase des Verfahrens erster Instanz mit 2.161,80 EUR vom Berufungsgericht „bestimmt" worden seien. Abgesehen davon, dass dieses die Kosten keineswegs in der angeführten Höhe „bestimmt" hat, sondern im Zusammenhang mit der Behandlung der Berufung der Kläger im Kostenpunkt bloß als rechnerisches Zwischenergebnis (S 50 seiner Entscheidung) davon ausgegangen ist, dass die Vertretungskosten der Beklagten im ersten Prozessabschnitt „netto" (also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer und Barauslagen) 13.750,16 EUR betragen, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung - möglicherweise missverständlich - ausdrücklich (S 22 seiner Entscheidung) auf die „inhaltlich zutreffende" Behandlung der Berufung der Kläger im Kostenpunkt durch das Berufungsgericht hingewiesen, keineswegs aber zum Ausdruck gebracht, im Rahmen der Neuberechnung die vom Berufungsgericht jeweils angeführten Ansätze insgesamt übernehmen zu wollen. Tatsächlich gelangte der Oberste Gerichtshof zu dem - von seinem Entscheidungswillen damit eindeutig getragenen - Ergebnis, dass unter Anlegung der somit als zutreffend erachteten Grundsätze des Berufungsgerichts und ausgehend von der Kostennote der beklagten Partei, die jedenfalls Grundlage der Neuberechnung war, dieser für die erste Phase des erstgerichtlichen Verfahrens insgesamt 12.792,78 EUR zustehen. Auf dieser Grundlage erweist sich aber unter Berücksichtigung des von der beklagten Partei zutreffend wiedergegebenen Kostenersatzanspruchs für die zweite Phase des erstinstanzlichen Verfahrens (ab der Klageausdehnung in der Streitverhandlung vom = ON 40) die Berechnung der Kosten für das gesamte Verfahren erster Instanz als zutreffend und vom Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs getragen, sodass schon aus diesem Grund insoweit kein Berichtigungsfall vorliegt (RIS-Justiz RS0041519; Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 419 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 § 419 Rz 6).

Zuzustimmen ist der Antragstellerin nur darin, dass bei der Berechnung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz ein Rechenfehler unterlaufen ist. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bemessungsgrundlage wären im Rechtsmittelverfahren folgende Kosten der beklagten Partei zuzusprechen gewesen:

Berufungsbeantwortung TP 3B 1.094,90

(Bemessungsgrundlage 186.411,29 EUR)

150 % Einheitssatz 1.642,35

15 % Streitgenossenzuschlag 410,59

Revision TP 3C 1.089,--

(Bemessungsgrundlage 36.587,24 EUR)

50 % Einheitssatz 544,50

15 % Streitgenossenzuschlag 245,03

Pauschalgebühr 2.687,60

Revisionsbeantwortung TP 3C 1.258,80

(Bemessungsgrundlage 149.824,05 EUR)

50 % Einheitssatz 629,40

15 % Streitgenossenzuschlag 283,23

Zwischensumme 7.197,80

20 % USt 1.439,56

Barauslagen 2.687,60

Gesamtsumme 11.324,96

Unter Berücksichtigung derselben Prozentsätze wie für das Verfahren erster Instanz ergeben sich daher die aus dem Spruch ersichtlichen neueren Kostenersatzbeträge.

Nur die im Berichtigungsantrag angeführten Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind somit zutreffend berechnet. Insoweit war daher die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs antragsgemäß zu berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf § 41 ZPO und auf Basis des Werts des Teilerfolgs (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 293; RIS-Justiz RS0035964).

Der Wiedervorlageauftrag hinsichtlich der zugestellten Ausfertigungen der Revisionsurteile zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf § 419 Abs 2 ZPO (2 Ob 180/04s).

Soweit in der von den klagenden Parteien in ihrer am an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe (dort eingelangt am ) enthaltenen „Anregung", dieser möge bei seiner „meritorischen Kostenentscheidung" den an die Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck gestellten (inzwischen mit deren Bescheid vom jedoch abgewiesenen) Antrag der Kläger auf Pauschalgebührenrefundierung berücksichtigen, (implicite) auch ein Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs im Revisionsurteil erblickt werden könnte, kann der Hinweis genügen, dass durch das in der Sache abändernde Urteil des Obersten Gerichtshofs die Kläger ihre Pauschalgebühr im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zufolge abweislicher Gesamtentscheidung ohnedies endgültig zur Gänze allein zu tragen haben. Über den (ausdrücklich) an das Berufungsgericht gestellten Antrag auf Berichtigung seiner Kostenentscheidung betreffend von diesem „irrtümlich" zugrunde gelegter Pauschalgebührenhöhe kommt dem Obersten Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz zu.