OGH vom 09.06.2020, 14Os51/20m

OGH vom 09.06.2020, 14Os51/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, im Verfahren zur Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 613 Hv 4/17p121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , GZ 613 Hv 4/17p78, wurde ***** D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Betroffene hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 77 S 31) und diese mit Schriftsatz vom zurückgezogen (ON 88).

Mit undatiertem, beim Obersten Gerichtshof am eingelangtem Schreiben erhob der Untergebrachte (neuerlich) Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wies die Vorsitzende des Geschworenengerichts mit Beschluss vom , GZ 613 Hv 4/17p121, gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof am eingebrachte (vgl § 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des Untergebrachten, die kein Vorbringen enthält (ON 125 S 3).

Diese war zurückzuweisen (§ 285b Abs 4, § 285i StPO), weil die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde nach rechtswirksamer Zurückziehung der ursprünglich rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wurde, weshalb ihre Zurückweisung durch die Vorsitzende des Geschworenengerichts zu Recht erfolgte (§ 285a Z 1, § 285b Abs 1 iVm § 344 StPO).

Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 (iVm § 344) StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00051.20M.0609.000

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