OGH vom 30.03.1995, 8ObS12/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter HR iR Mag.Kurt Resch und ZS Mag.Gerhard Neugebauer als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Esther C*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark (vormals Arbeitsamt Graz), vertreten durch Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 1,620.000,--), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 75/94-31, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cgs 242/93g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden derart abgeändert, daß die erstgerichtliche Entscheidung zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von S 1,620.000,-- (netto) binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus S 1.620.000,-- ab zu bezahlen, wird zurückgewiesen".
Die Klägerin hat ihre Verfahrenskosten einschließlich jener des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am geborene Klägerin, Tochter des Gewerken Rudolf B*****, war seit 1946 bei der Einzelfirma Röhren- und Pumpenfabrik Rudolf B*****, seit 1971 bei deren Rechtsnachfolgerin R*****- und P*****werk Rudolf B***** GmbH (kurz: B***** GmbH) und bis bei der 1986 umgewandelten R*****- und P*****werk AG (kurz: B***** AG) in Voitsberg als Angestellte beschäftigt, wobei sie der B***** GmbH seit dem Jahre 1971 bis zum geschäftsführende Gesellschafterin und sodann bei der B***** AG Vorstandsmitglied war und zwar zuerst als Vorstandsdirektorin und später als Vorstandvorsitzende-Stellvertreterin. Mit Pensionsübereinkommen vom hatte die Einzelfirma Rudolf B***** der Klägerin Ruhe- und Versorgungsgenüsse zugesichert.
Der Dienstvertrag der Klägerin mit der B***** AG wurde am einvernehmlich gelöst. Am wurde zwischen der Klägerin und der B***** AG ein Konsulentenvertrag mit Wirkung vom geschlossen, der in der Folge bis verlängert wurde. Die Klägerin, die bereits im Jahre 1988 Anspruch auf Firmenpension hatte, erklärte, bis zum Ablauf des Konsulentenvertrags auf die Geltendmachung dieser Pension zu verzichten; die ab angefallene ASVG-Pension ruhte bis Ende 1991. Das monatliche Honorar betrug S 100.000,-- zuzüglich 20 % USt. Für die Monate Oktober, November und Dezember 1991 erhielt die Klägerin kein Honorar mehr.
Am wurde zu 26 S 48/91 des Landesgerichtes für ZRS Graz über das Vermögen der Fa. R*****- und P*****werk Rudolf B***** AG, Voitsberg, der Konkurs eröffnet. Die Klägerin hat mit Forderungsanmeldung vom Forderungen im Betrag von S 14,845.601,34 im Konkursverfahren angemeldet.
Am lehnte die beklagte Partei einen Antrag der Klägerin, ihr Insolvenz-Ausfallgeld von S 10,632.571,-- an kapitalisiertem Barwert der Firmenpension und S 300.000,-- an Entgeltforderung für Oktober bis Dezember 1991 zu gewähren, ab, da sie von 1948 bis 1988 als Generaldirektor im Firmenvorstand gewirkt habe und laut dem im Dienstvertrag vom festgelegten Aufgabenbereich durch ihre Bestimmungsfreiheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers nicht unterworfen gewesen sei.
Nach Einschränkung ihres Klagebegehrens begehrt die Klägerin (AS 241) die Zahlung von S 1,620.000,-- (netto) samt 4 % Zinsen seit und zwar S 1,440.000,-- als einmalige Zahlung für 24 Monatsbeträge eines Ruhegenusses und S 180.000,-- für Honorar aus Konsulententätigkeit für die Monate Oktober bis Dezember 1991.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 180.000,-- netto statt und wies das Mehrbegehren von S 1,440.000,-- ab und das Zinsenbegehren zurück.
Das Erstgericht stellte nach Außerstreitstellungen weiters folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin war seit der Gründung der B***** GmbH bis bei
dieser GmbH mit 0,06 % (= S 50.000,--), vom bis
mit 2 % (= S 1,600.000,--) und vom bis 9.11. bzw bis
mit 5 % (= S 4,000.000,--) beteiligt.
Die Gesellschafter der Rudolf B***** AG, nämlich Rudolf B*****, Viktoria B*****, Ing.Richard B*****, Ing.Esther C*****, also die Klägerin, und Dipl.Ing.Emil C*****, gründeten im Jahr 1977 die R***** Verwaltungs AG und es wurden von den Gründern Nominale S 55,000.000,-- ihrer Geschäftsanteile an der R*****- und P*****werk Rudolf B***** GmbH gegen Gewährung von Nominale S 55,000.000,-- an Inhaberaktien veräußert. Noch im Jahre 1977 haben die Gründer die restlichen Geschäftsanteile der R*****- und P*****werk Rudolf B***** GmbH im Nominale von S 25.000.000,-- an die R***** Verwaltungs AG veräußert, die dadurch die Alleingesellschafterin der R*****- und P*****werk Rudolf B***** GmbH geworden ist. Von diesen Aktien im Nominalwert von S 80,000.000,-- wurden mit Kaufvertrag vom solche im Wert von S 40,000.000,-- an V***** Industries Inc. verkauft.
Im Konsulentenvertrag der Klägerin vom war im wesentlichen festgehalten:
Die Klägerin scheidet am über eigenen Wunsch aus dem Vorstand der B***** AG aus. Die Klägerin war bei der AG unter anderem auch mit Aquisition und Planung von Großprojekten befaßt, zuletzt vor allem mit dem Anlageprojekt in Algerien. Im Hinblick auf die Bereitschaft zu einer weiteren Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Durchführung dieses Großprojektes sichert die Klägerin ihre weitere Mitarbeit im Rahmen eines Konsulentenvertrages zu. Die Klägerin steht der Gesellschaft zur Bearbeitung und Durchführung des Großprojektes in Algerien sowie auch bei sonstigen Aufgaben, für welche sie der Vorstand um ihre Mitwirkung ersucht und die ihr billigerweise zugemutet werden können, der Gesellschaft zur Verfügung. Die Klägerin ist als Konsulentin an keine bestimmte Arbeitszeit und keinen Dienstort gebunden. Als Honorar bekommt die Klägerin ein Jahrespauschale in Höhe von S 1,000.000,-- zuzüglich USt. Dieses Jahrespauschalhonorar ist in 12 gleichen Teilbeträgen auszuzahlen. Die Klägerin wird die auf dieses Honorar entfallenen Steuern und Abgaben selbst entrichten. Dieser Konsulentenvertrag beginnt am und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, endet daher am . Die AG stellt der Klägerin auf die Dauer dieser Vereinbarung den bereits bisher von der Klägerin benützten Büroraum zur gemeinsamen Benützung mit Ing.Richard B***** zur Verfügung. Die Klägerin erhält eine Firmenpension, die bereits im Pensionsübereinkommen vom samt Zusatzübereinkommen vom , und geregelt ist. Diesbezüglich wurde noch vereinbart, daß die Klägerin bis zum Ablauf dieses Konsulentenvertrages auf die Geltendmachung einer Firmenpension verzichtet. Für notwendige Geschäftsreisen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand angetreten werden, werden der Klägerin die erforderlichen Spesen gegen Vorlage der Belege ersetzt. Andere Ausgaben, die die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben für die Gesellschaft tätigt, sind im einzelnen zu belegen und werden nach Genehmigung durch den Vorstand von der Gesellschaft ersetzt.
In der Zusatzvereinbarung vom wurde unter anderem festgehalten, daß die B***** AG die Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft und Zusage zur Teilnahme an der Bearbeitung von neuen Projekten um die Mitarbeit bei der Aquisition von Projekten in Tunesien und anderen Ländern ersucht. Die Klägerin sollte die erforderlichen Kontakte pflegen und notwendige Verhandlungen führen. Die Klägerin sollte danach dem Vorstand der Gesellschaft einen schriftlichen Vorschlag erstatten. Dafür sollte die Klägerin eine Provision erhalten. Maximal sollten alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten pro Jahr in Höhe von S 270.000,-- von der AG übernommen werden. Die Klägerin sollte für die Dauer dieser Vereinbarung keine andere entgeltliche Tätigkeit, die in direkter Konkurrenz zu B***** steht, ausüben. Im übrigen blieben die Bestimmungen des Konsulentenvertrages vom unverändert aufrecht.
Mit Kosulentenzusatzvertrag vom wurde unter anderem vereinbart, daß der Vorstand der B***** AG bereit ist, den bestehenden Konsulentenvertrag vom in der derzeit geltenden Fassung bis zum zu verlängern. Die Klägerin verzichtet aufgrund dieser Vereinbarung bis zum Ablauf des Konsulentenvertrages am auf die Geltendmachung der Firmenpension. Die Klägerin war mit dieser Vereinbarung vom einverstanden.
Die Klägerin war in der "R*****" Verwaltungs AG immer im Vorstand. Diese R***** Verwaltungs AG wurde im Jahre 1991 in eine GmbH umgewandelt. Die Klägerin ist bei der R***** Verwaltungs GmbH derzeit Geschäftsführerin.
Bei der "R*****" Verwaltungs AG handelt es sich um eine Holdingkonstruktion.
Die Klägerin war bei der "R*****" Verwaltungs AG wie folgt beteiligt:
Vom bis mit 7,5 %, vom bis mit 7,5 %, vom bis mit 40,5 %, vom bis mit 42,5 % und vom bis zur Konkurseröffnung am mit 43,5 % (Beilage./B).
Im Herbst 1987 wollte die Hausbank der B***** AG, nämlich die C*****, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der B***** AG eine Beteiligung. Diese wurde gefunden und es wurde die Firma V***** Industries Inc. hereingenommen. Am wurde ein sehr umfangreiches Vertragswerk abgeschlossen. Die Firma V***** erwarb von der R***** AG Nominale 40 Mio. Aktien an der B***** AG, und zwar um einen Preis von S 1. In diesem Vertragswerk wurde auch die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat und das Stimmverhalten geregelt. Das Stimmverhalten wurde überwiegend zugunsten der Firma V***** geregelt.
In dem am zwischen der Fa.R***** und Pumpenfabrik Rudolf B***** und der Klägerin geschlossenen Pensionsübereinkommen wurde unter anderem festgehalten:
Die Jahrespension der Klägerin beträgt nach Vollendung von 40 pensionsfähigen Dienstjahren 40 % des jährlichen Gehaltsbezuges in der im letzten Jahr der aktiven Dienstzeit erhaltenen Höhe. In den pensionsfähigen Jahresbezug waren Umsatzprovisionen, Prämien, Überstundenpauschale und dgl nicht einzubeziehen. Für jedes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses auf 40 vollendete pensionsfähige Dienstjahre fehlende Jahr wird ein Prozent des pensionsfähigen Jahresbezuges von diesen 40 % in Abzug gebracht. Die Pensionsanwartschaft betrug daher zB im Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens 22 % des pensionsfähigen Jahresbezuges. Als pensionsfähige Dienstjahre zählen die im Dienste der Firma voll geleisteten Jahre ab . Der Anfall jeder in diesem Vertrag geregelten Pension setzt die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Fehlen eines Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, der die Gesellschaft gemäß § 27 Angestelltengesetz zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen würde. Eine durch Krankheit oder Unglücksfall verursachte längere Dienstverhinderung gilt jedoch nicht als ein dem Dienstnehmer schädlicher Tatbestand.
Die Klägerin hat das Algerienprojekt noch im Jahre 1986 abgeschlossen, somit zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Vorstand war. Der Firma V***** war sehr viel daran gelegen, daß dieser Algerienauftrag richtig zu Ende geführt wird. Da die Firma V***** mit der Errichtung von diesbezüglichen Betrieben keinerlei Erfahrung hatte, wurde die Klägerin ersucht, diesen Algerienauftrag weiter zu behandeln. Dies machte die Klägerin auch mit Erfolg. Die Klägerin mußte diesbezüglich keine Dienstzeit einhalten. Jede Reise nach Algerien oder sonst wohin mußte die Klägerin vorher melden und diese Reise auch von der Firma V***** genehmigen lassen. Diese Tätigkeit setzte sich bis Ende 1991 fort. Die Klägerin wurde daneben auch noch beauftragt, Verträge für die Staaten Irak, Iran, Libyen, Lesoto und Transkei abzuschließen.
Die Klägerin hätte im Jahre 1988 die Firmenpension in Anspruch nehmen können, da sie die diesbezüglichen Jahre schon erreicht hatte. Aufgrund des Konsulentenvertrages verzichtete sie eben auf die Firmenpension bis zum Ablauf des Konsulentenvertrages. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zwar daher keine Firmenpension angefallen. Für den Zeitraum des Konsulentenvertrages hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Urlaub. Sie hätte nicht jeden Tag arbeiten müssen und war an keine Dienstzeit gebunden. Hätte sie Anweisungen nicht befolgt, so wäre der Konsulentenvertrag nicht verlängert worden. Er wurde auf beiderseitigen Wunsch verlängert. Die Klägerin hätte abrufbereit sein müssen. Hinsichtlich des Projekts Algerien war sie selbständig aktiv und mußte nicht Aufforderungen vom Vorstand abwarten. Sie mußte keinen Arbeitsort einhalten aber sich selbst versichern. Vom Abschluß des Konsulentenvertrages bis zum Ende dieses Vertrages am arbeitete sie nur für die B***** AG, hatte weiterhin ein Büro in der Firma und hätte sich eine Sekretärin nehmen können. Dies erübrigte sich aber, da ihr die Firma jederzeit eine Sekretärin zur Verfügung stellte. Wenn die Klägerin zulässigerweise eine außenstehende Person als Sekretärin genommen hätte, so hätte sie diese selbst bezahlen müssen.
Die Klägerin bezieht ab eine ASVG-Pension. Diese ruhte aber vom bis zum . Aufgrund des Konsulentenvertrages bekam die Klägerin ein monatliches Honorar von S 100.000,-- + 20 % MWSt, insgesamt daher S 120.000,--. Für Oktober 1991, November 1991 und Dezember 1991 hat sie kein monatliches Honorar bekommen. Eine Lösung des Konsulentenvertrages durch den Masseverwalter ist nie erfolgt. Die Klägerin arbeitete auch vom bis zum .
Durch die Hereinnahme der Firma V***** wurde die Einflußnahme der Klägerin auf die Firma eingeschränkt und es wurde der Konsulentenvertrag abgeschlossen. Grund hiefür war, daß die Klägerin schon pensionsberechtigt war, man wollte die Klägerin aber weiter beschäftigen, da sie das Unternehmen bereits 20 oder 30 Jahren führte. Die Firma V***** wollte die Klägerin aufgrund ihres know how und ihres Wissens behalten.
Ein Anerkenntnis des Masseverwalters im Anmeldungsverzeichnis des Konkursverfahrens liegt nicht vor. Eine Prüfungstagsatzung hat noch nicht stattgefunden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Klägerin sei für ihre arbeitnehmerähnliche Tätigkeit als Konsulentin das Honorar für drei Monate zuzusprechen. Hingegen sei das Begehren einer einmaligen Zahlung für ihren Ruhegenuß abzuweisen, weil sie am Stichtag der Konkurseröffnung () infolge ihres Verzichtes auf Geltendmachung der Firmenpension keinen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses gehabt habe. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens sei der Rechtsweg unzulässig, weil Zinsen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden seien.
Das Berufungsgericht gab den gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufungen beider Streitteile nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte noch ergänzend aus, die Klägerin sei zwar Vorstandsmitglied der Verwaltungsgesellschaft mit einer Beteiligung von 43,5 %, aber weder Organ der Gemeinschuldnerin gewesen noch habe sie auf diese einen beherrschenden Einfluß ausgeübt, sodaß der Ausschlußgrund des § 1 Abs 6 Z 2 oder 3 IESG nicht gegeben sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revisionen beider Streitteile aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klägerin, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben und dem Antrag der beklagten Partei, es zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin führt aus, sie sei als Konsulentin nicht nur arbeitnehmerähnlich, sondern zufolge der laufenden Kontrolle ihrer persönlichen Arbeitspflicht und dem Ausschluß der Vertretung durch andere eine Angestellte gewesen. Darauf deute auch ihre Entlohnung und ein Konkurrenzverbot hin.
Die beklagte Partei führt aus, zufolge der Beherrschung der Gemeinschuldnerin durch die Muttergesellschaft im Konzern, an der die Klägerin als Vorstandsmitglied in einer einen Ausschluß nach sich ziehenden Stellung beteiligt gewesen sei, seien die Ausschlußtatbestände des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 IESG analog anzuwenden.
Die Streitteile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, den Revisionen der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt, nicht aber die der Klägerin.
Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin Geschäftsführerin bzw Vorstandsmitglied bis . Überdies war sie in der Verwaltungs AG immer im Vorstand bzw nach Umwandlung in eine GmbH Geschäftsführerin. Ihre Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft war ab Juni 1979 stets über 40 %. Zufolge ihrer organschaftlichen Stellung in der Muttergesellschaft der Gemeinschuldnerin ist der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG analog auf ihre Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Konsulentin oder als Angestellte der Gemeinschuldnerin anzuwenden (SZ 64/124 mwN).
Die weitere Frage, ob die Klägerin als Angestellte der Tochtergesellschaft (= Gemeinschuldnerin) tätig war oder lediglich aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Konsulentenverhältnisses stellt sich daher nicht mehr.
Da schon die organschaftliche Stellung zur Muttergesellschaft einen Ausschluß des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG bewirkt, bedarf es einer Prüfung eines allfälligen beherrschenden Einflusses gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht mehr. Die Richtigkeit der Analogie zu § 1 Abs 6 Z 2 IESG wird durch den Vergleich der späteren Hinzufügung mit der Stammfassung zur Z 3 bestätigt, wonach auch eine Treuhandschaft einen beherrschenden Einfluß vermitteln kann.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit ergibt sich kein Anhaltspunkt, noch wurden derartige Umstände auch nur bescheinigt.
Fundstelle(n):
TAAAE-08583