VfGH vom 12.10.2005, a29/04

VfGH vom 12.10.2005, a29/04

Sammlungsnummer

17662

Leitsatz

Abweisung der zulässigen Klage auf Auszahlung, nicht auf Zuerkennung von Fördermitteln für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach dem Ökostromgesetz; Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellter Gegenforderung

Spruch

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin € 209.471,62 samt der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs 2 ABGB seit dem sowie hieraus 4 % Zinseszinsen ab Behändigung der Klage und die Kosten dieses Rechtsstreites gemäß § 19a RAO zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Verfassungsgerichtshof geht von folgendem Sachverhalt aus, der unbestritten und durch öffentliche Urkunden belegt ist:

1. Auf Grund von Bescheiden, mit denen der klagenden Partei ein vorläufiger Unterstützungstarif für von ihr betriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach § 13 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, für das Jahr 2003 zugesprochen wurde, wurde ihr ein Betrag von € 1,320.309,12 ausbezahlt.

2. Die Förderung für das Jahr 2003 wurde schließlich mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 555.330/5278-IV/5/2004, mit € 1,110.837,50 festgelegt. In diesem Bescheid wurde die klagende Partei aufgefordert, den Differenzbetrag von € 209.471,62 an die Energie-Control GmbH zu überweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1419/04 protokolliert. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom keine Folge, lehnte mit Beschluss vom die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 555.300/5291-IV/5/2005, wurde der klagenden Partei für eine KWK-Anlage (FHKW-Gasturbinenanlage mit Abhitzekessel) ein vorläufiger Unterstützungstarif für das Jahr 2004 in Höhe von € 0,0048 pro kWh für 145.054.080 kWh sowie € 0,00198 pro kWh für 2.880.000 kWh, insgesamt somit € 437.029,79, zugesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG. Diese Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1452/04 protokolliert. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4. Mit Schreiben vom teilte die Energie-Control GmbH der Klägerin mit, dass der oben genannte Differenzbetrag für das Jahr 2003 von € 209.471,62 auf die Raten 1 bis 8 für 2004 angerechnet werde, sodass der Auszahlungsbetrag für diese Raten sich wie folgt zusammensetze:

"KWK Förderung für das Jahr 2004 (Raten 1-8)€ 437.029,79

Rückzahlung KWK - Förderung für 2003 € -209.471,62

Auszahlungsbetrag Rate 1-8 für 2004 € 227.558,17"

Ferner teilte die Energie-Control GmbH mit, dass der Auszahlungsbetrag in den nächsten Tagen auf das Konto der klagenden Partei überwiesen werde.

5. Mit der vorliegenden, gegen den Bund gerichteten Klage nach Art 137 B-VG vom begehrt die klagende Partei, den Bund schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von € 209.471,62 samt Zinsen und Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führte sie aus, dass der Anspruch im öffentlichen Recht begründet und der Bund passiv klagslegitimiert sei, weil die Energie-Control GmbH nur als Treuhänder des Bundes tätig gewesen sei.

Zum geltend gemachten Anspruch führte die klagende Partei aus, dass ihr der Betrag von € 437.029,79 rechtskräftig zugesprochen worden sei. Die Aufrechnung, die die Energie-Control GmbH vornahm, sei rechtswidrig. Die Gegenforderung sei auch nicht kompensabel.

Im Einzelnen führte die klagende Partei zur Aufrechenbarkeit aus:

"Die Aufrechnung ist ein Institut des Privatrechtes. Es ist daher bereits umstritten, ob diese überhaupt herangezogen werden kann, um öffentlich-rechtliche Forderungen zum Erlöschen zu bringen. In der herrschenden Lehre und Judikatur wird diese Möglichkeit jedoch bejaht (vgl bloß Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [2003] Rz 1193). Die Aufrechnung wird jedoch nur in jenem Umfang als zulässig angesehen, indem sie auch nach dem ABGB zugelassen ist. Analog werden die Bestimmungen § 1438 ff ABGB herangezogen (vgl , mwN).

Gemäß § 1438 ABGB kommt eine Aufrechnung nur für Forderungen in Betracht, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann. Gemäß § 1440 ABGB sind Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstand haben, gegeneinander nicht aufzuheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Genau um solche Forderungen handelt es sich aber im vorliegenden Fall.

Nach § 1440 ABGB ist es ausgeschlossen, dass ein Treuhänder eine Aufrechnung vornimmt (stRsp seit SZ 26/153 vom ). Sinn der Regelungen ist es ja gerade, dass der beauftragte Treuhänder den Auftrag unbedingt ausführt und deshalb die Mittel ausbezahlt. Eine Dispositionsbefugnis über den Anspruch besitzt der Treuhänder gerade nicht.

Dem steht auch nicht die von der Energie-Control GmbH angeführte Judikatur entgegen, wonach die Aufrechnung in jenen Fällen nicht dem Verbot nach § 1440 ABGB unterliegt, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen musste (). Die Anwendung dieser Judikaturlinie setzt voraus, dass die Energie-Control GmbH einen eigenen Anspruch gegen die Klägerin hätte, somit den Betrag von € 209.471,62 als eigene Forderung geltend machen würde.

Aber auch dies trifft nicht zu: Ebenso wie die Energie-Control GmbH zur Auszahlung von Beträgen nach § 13 Abs 11 Ökostromgesetz verpflichtet ist und diese Verpflichtung zur Auszahlung als Treuhänder wahrnimmt, genauso beruht der nunmehr geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht auf einem eigenen Anspruch, den die Energie-Control GmbH der Klägerin gegenüber aufrechnungsweise geltend machen könnte. Deshalb können die in der zitierten Judikaturlinie des OGH aufgeworfenen Gedanken auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

Auch musste die Klägerin nicht mit dieser Rückforderung rechnen: Wenn eine Aufrechnung vorgenommen hätte werden sollen, so hätte der Bundesminister eine solche bescheidförmig anordnen müssen. Nur der Bund als derjenige, der berechtigt ist, über den Anspruch zu verfügen, hätte eine solche Aufrechnung anordnen können. Da dies jedoch nicht geschehen ist, bestand für die Klägerin keine Veranlassung, damit zu rechnen, dass die Energie-Control GmbH als 'Zahlstelle' diese Verfügungen vornimmt.

Aber auch wenn der Verfassungsgerichtshof zur Meinung gelangen sollte, dass die Aufrechnung aufgrund der Treuhandschaft der Energie-Control GmbH nicht ausgeschlossen ist, so ist eine Aufrechnung auch deshalb ausgeschlossen, weil die Forderungen nicht gleichartig iSd ständigen Rechtsprechung des VfGH sind:

Gleichartigkeit setzt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs voraus, dass die miteinander aufrechenbaren Forderungen im gleichen Rechtsweg hereinzubringen sind. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen die gemäß Art 137 B-VG hereinzubringen sind, gegen Ansprüche, bei denen dies nicht der Fall ist, ist dem VfGH nach dieser Rechtsprechung nicht möglich und die Aufrechnung daher nicht rechtmäßig (VfSlg 5732/1968, 6198/1970, 7003/1973, VfSlg 15.174/1998). Der VfGH sieht sich nach dieser Rechtssprechung auch nicht für berechtigt an, über die Aufrechenbarkeit von Forderungen zu entscheiden, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art 137 B-VG sein können.

Genau dies liegt im vorliegenden Fall vor, weshalb sich die Forderungen nicht gleichartig gegenüberstehen. Der Anspruch auf Auszahlung des Betrages, der der Klägerin bescheidförmig zugesprochen wurde, lässt sich, wie bereits ausgeführt, nur durch Klage nach Art 137 B-VG hereinbringen. Umgekehrt jedoch ist die Forderung, die die Energie-Control GmbH aufrechnungsweise geltend macht, von dieser keineswegs mittels Klage nach Art 137 B-VG hereinzubringen.

Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die ihre Tätigkeit ausübt, ohne in einem Naheverhältnis zu irgendeiner Gebietskörperschaft zu stehen. Der Rückforderungsanspruch, mit dem die Energie-Control GmbH aufrechnet, wäre deshalb nicht mit einer Klage nach Art 137 B-VG hereinzubringen.

Die Forderungen stehen also einander auch nicht gleichartig gegenüber, weshalb auch aus diesem Grund die Aufrechnung ausscheidet.

Aus den obigen Gründen besteht die Klageforderung daher zu Recht. Der Anspruch ist auch seit zur Zahlung fällig."

6. Der Bund erstattete eine Klagebeantwortung (Gegenschrift), in der er ausführlich zu der in der Klage behaupteten Unzulässigkeit der Aufrechnung im Fall einer Treuhänderschaft und zur Gleichartigkeit der Forderungen Stellung nimmt.

Die klagende Partei erstattete eine Replik, in der sie den Ausführungen des Bundes entgegen trat.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zuständigkeit erwogen:

1. Der Klage liegt folgende Rechtslage zu Grunde:

Das Ökostromgesetz (ÖkostromG) sieht im 2. Abschnitt seines

2. Teiles die Förderung von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) vor. Betreibern solcher Anlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten (§13 Abs 1 erster Satz ÖkostromG; die aus Anlass des Verfahrens V132/03 in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Auswirkung auf den Systemnutzungstarif, nämlich § 13 Abs 1 vierter und fünfter Satz ÖkostromG, sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung).

Die Finanzierung des Mehraufwandes für KWK-Anlagen (also die Aufbringung der Mittel für die Förderung) erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsgeld einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist (Verfassungsbestimmung des § 13 Abs 10 ÖkostromG). Die eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber an die Energie-Control GmbH abzuführen. Aufgabe der Energie-Control GmbH ist die Bereitstellung der von den Netzbetreibern eingehobenen Mittel, um sie an Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 Abs 1 auszuzahlen (§13 Abs 11 ÖkostromG).

In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde (§2 Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002; im Folgenden: E-RBG). Regulierungsbehörden sind die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission (§4 E-RBG). Die Geschäftsanteile der Energie-Control GmbH sind dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§5 Abs 2 E-RBG).

Die Energie-Control GmbH hat u.a. sämtliche Aufgaben, die im ÖkostromG der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist (§7 Abs 1 Z 5 ÖkostromG). Die Tätigkeit der Energie-Control GmbH unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (§3 Abs 2 Z 1 E-RBG). Sofern nichts anderes im Gesetz bestimmt ist, ist auf sie das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden (§5 Abs 5 E-RBG), sodass der Bundesminister für den Bund als Gesellschafter der Energie-Control GmbH gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft auch gesellschaftsrechtlich weisungsbefugt ist.

2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 137 B-VG über vermögensrechtliche Ansprüche gegen die dort genannten Gebietskörperschaften, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Bund geht in der Gegenschrift - unvorgreiflich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs - von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs aus.

3. Der geltend gemachte Anspruch beruht auf dem Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 555.300/5291-IV/5/2005, doch wurde gegen den dort zugesprochenen Betrag für KWK-Förderung für das Jahr 2004 von € 437.029,79 die Überzahlung aus der KWK-Förderung für das Jahr 2003 von € 209.471.62 aufgerechnet, sodass die klagende Partei nunmehr bloß diesen im Kompensationswege einbehaltenen Differenzbetrag geltend macht.

Bei dem bereits mit Bescheid zugesprochenen Anspruch handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen, sodass die Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Der anspruchsbegründende Bescheid ist auch kein durchsetzbarer Exekutionstitel nach § 1 EO oder nach den Bestimmungen des VVG. Es geht nicht um die Zuerkennung der Fördermittel, sondern um deren Auszahlung (vgl. VfSlg. 14.372/1995).

Fraglich ist jedoch, ob der geltend gemachte Anspruch - bestünde er zu Recht - ein Anspruch gegen den Bund wäre.

Die von der Energie-Control GmbH eingehobenen Beträge fließen nicht dem Bund zu. Der Bund könnte über die Mittel nur mittelbar über die Ausübung des Weisungsrechtes verfügen, doch sind die Mittel zweckgebunden zu verwenden. Auch die Energie-Control GmbH kann über die Mittel nicht frei verfügen. Die für die begünstigten Unternehmen bestimmten Beträge werden vielmehr von der Energie-Control GmbH nur "treuhändig" verwaltet (vgl. u.a. zu den "stranded costs"). Die Energie-Control GmbH hat die zweckgebundenen Beträge an die geförderten Unternehmen auszuzahlen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art 137 B-VG andere Rechtsträger als die in Art 137 genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg. 10.451/1985, 13.743/1994, 14.372/1995, 15.174/1998). Zur Frage, wie die Schaffung besonderer Rechtsträger durch die Gebietskörperschaft oder die Errichtung eines Sondervermögens bei einem anderen Rechtsträger unter dem Blickwinkel des Art 137 B-VG zu beurteilen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bisher wie folgt Stellung genommen:

Dem Erk. VfSlg. 3807/1960 lag eine Klage gegen den Bund für Leistungen aus dem so genannten Hilfsfonds nach dem Hilfsfondsgesetz zu Grunde. Der Gerichtshof wies die Klage zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bund dem Hilfsfonds bloß einen Geldbetrag zur Verfügung stellte, behördliche Befugnisse dem Hilfsfonds jedoch nicht übertragen wurden. Weiters heißt es:

"Wenn daher die Zuerkennungskommission und das Kuratorium darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zuwendung aus Fondsmitteln gegeben sind und in welche Gruppe die Antragsteller einzureihen sind (§11 Abs 2, § 7 Abs 2 der Statuten), so sind dies keine verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, sondern [...] Maßnahmen der Geschäftsführung, die den rechtsgeschäftlichen Willen des Fonds zum Ausdruck bringen."

Das Erk. VfSlg. 14.372/1995 betraf eine gegen die Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Stickereiförderungsausschuss gerichtete Klage auf Auszahlung einer Unterstützung nach dem Stickereiförderungsgesetz zu Grunde. Der Klägerin waren mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Stickereiförderungsausschuss Unterstützungsbeiträge nach dem Stickereiförderungsgesetz zugesprochen, aber nicht ausbezahlt worden.

Der Verfassungsgerichtshof wertete diese Klage als gegen den Bund gerichtet und erklärte sich im Wesentlichen mit folgender Begründung für zuständig:

"In der Tat ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche gegen Gebietskörperschaften nach dem Konzept des Art 137 B-VG nur dadurch vermeiden kann, dass er die Angelegenheit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuweist oder den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Die Aufzählung der Gebietskörperschaften in Art 137 B-VG kann also nicht so verstanden werden, dass die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger die Angelegenheit der Kognition des VfGH entzieht. Vielmehr muß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art 137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zugerechnet werden. Der bloßen Schaffung selbständiger Rechtsträger steht die Bildung von Sondervermögen bei anderen Rechtsträgern aber jedenfalls dann gleich, wenn diese anderen Rechtsträger nicht über das Sondervermögen verfügen dürfen.

Im vorliegenden Fall ist mit der Verwaltung der streng zweckgebundenen Mitteln nicht ein bestehendes Organ der Wirtschaftskammer, sondern ein dazu eigens gebildeter Ausschuss betraut. Dieser unterliegt wohl der Kontrolle eines von der Vollversammlung der Kammer gewählten Ausschusses [...]; seine Bescheide können aber gleichwohl mit Berufung an den Landeshauptmann (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) angefochten werden. Der VfGH geht davon aus [...], dass es sich aber bei diesem Ausschuss nicht um ein (besonderes) Organ der Wirtschaftskammer als der Interessenvertretung aller Wirtschaftstreibenden [...] handelt, sondern um ein ausschließlich zur Verwaltung jenes Sondervermögens berufenes besonderes Organ, das aus der Sicht des Art 137 B-VG als eine Erscheinungsform des Bundes zu betrachten ist.

Unter diesen Umständen ist nicht zu erörtern, was Rechtens wäre, wenn die Organe der Wirtschaftskammer als solche über das der Stickereiförderung gewidmete Vermögen verfügen würden.

Die Klage gegen das vom Ausschuss nach § 2 StickFöG verwaltete Sondervermögen bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg ("Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg - Stickereiförderungsausschuss") ist folglich als solche gegen den Bund zu werten, der in bezug auf das in Rede stehende Sondervermögen ausschließlich vom Verwaltungsausschuss vertreten wird."

Dem Erk. VfSlg. 15.174/1998 lag eine Klage der Wirtschaftskammer Österreich auf Auszahlung von Beträgen an eingehobenen Kammerumlagen zu Grunde, die der Bund in Aufrechnung gegen Anteile der Wirtschaftskammer an Außenhandelsförderungsbeiträgen einbehalten hatte. In diesem Erkenntnis wiederholte der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung, dass er nicht berechtigt sei, über die Aufrechenbarkeit von Forderungen zu entscheiden, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art 137 B-VG sein können, es sei denn, die Gegenansprüche wären bereits rechtskräftig zuerkannt worden (vgl. zuletzt auch VfSlg. 16.784/2003). Da die Gegenforderung des Bundes gegen die Wirtschaftskammer Österreich nach Art 137 B-VG nicht geltend gemacht hätte werden können, wurde dem Klagsbegehren stattgegeben.

Dazu führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

"[Art137 B-VG] ist nicht als allgemeine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art konzipiert, sondern ermöglicht die klagsweise Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bloß gegenüber den dort genannten Rechtsträgern sowie gegenüber jenen, deren Aufgabenwahrnehmung den in Art 137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet werden kann; eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen, wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers."

Im Erk. VfSlg. 15.459/1999 hatte der Verfassungsgerichtshof über eine Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund wegen Jahresausgleichszahlungen an Rechtsträgern von Krankenanstalten zu entscheiden. Er wies die Klage zurück, weil Jahresausgleichszahlungen als Leistungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht dem Bund zuzurechnen waren.

In seiner Begründung weist der Gerichtshof zunächst auf seine früheren Aussagen zur Zurechnung an den Bund hin und führt anschließend aus, dass es sich

"bei den Jahresausgleichszahlungen an die Rechtsträger von Krankenanstalten ausschließlich um Zahlungen (nicht etwas des KRAZAF, sondern um solche) des Hauptverbandes an diese Rechtsträger handelt, die bloß von der Geschäftsstelle des KRAZAF gleichsam technisch abzuwickeln sind und für den KRAZAF lediglich "Durchlaufposten" darstellen. Selbst wenn man nun annehmen wollte, dass durch die Überweisung der Jahresausgleichszahlungen vom Hauptverband an den KRAZAF dort ein Sondervermögen entsteht, so wäre dieses dem Hauptverband, keinesfalls jedoch im Sinne der vorhin zitierten Judikatur dem Bund zuzurechnen."

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass dem Hauptverband Rechtspersönlichkeit zukomme und dieser sein Vermögen unter Aufsicht des Bundes selbständig verwaltet.

4. Wie die Vorjudikatur, insb. das Erk. VfSlg. 14.372/1995 zeigt, hängt die Passivlegitimation der in Art 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften, wie etwa des Bundes, davon ab, ob der Rechtsträger, der die gemäß Art 137 B-VG eingeklagte Leistung erbringen soll, diese Aufgabe für die betreffende Gebietskörperschaft besorgt.

Im vorliegenden Fall spricht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 ÖkostromG KWK-Anlagenbetreibern einen Unterstützungstarif zu, der von der Energie-Control GmbH ausgezahlt wird. Die Energie-Control GmbH, die auch die Mittel zur Finanzierung des Unterstützungstarifs über die Netzbetreiber bei den Endverbrauchern einhebt und zur Auszahlung an die Berechtigten bereithält, unterliegt der Aufsicht des Bundesministers, der als Gesellschafter der Energie-Control GmbH gegenüber deren Vorstand weisungsbefugt ist (siehe die oben unter II.1. dargestellte Rechtslage). Vor diesem Hintergrund ist die Energie Control GmbH - aus dem Blickwinkel des Art 137 B-VG - insoweit als eine Erscheinungsform des Bundes iSd stRsp des Verfassungsgerichtshofes zu betrachten. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass weder der Bund (über den Bundesminister) noch die Energie-Control GmbH über die eingehobenen Mittel auf Grund ihrer Zweckbindung frei verfügen können.

Die Klage gegen den Bund ist daher zulässig.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche können durch Aufrechnung erlöschen (VfSlg. 15.174/1998 u.a.; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht² Rz 1193; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung [1995] 241 ff.). In einem Verfahren nach Art 137 B-VG ist eine Kompensation mit Ansprüchen unzulässig, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art 137 B-VG sein können (VfSlg. 15.174/1998 und die dort zitierte weitere Judikatur), es sei denn, die Gegenansprüche wurden bereits rechtskräftig zuerkannt (VfSlg. 16.784/2003 mwN).

Die Gegenansprüche, mit denen kompensiert wurde, wurden mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 555.300/5278-IV/5/2004, festgestellt. Damit stand bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Kompensationserklärung am die Gegenforderung rechtskräftig fest. Sie war somit - da auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen - zur Aufrechnung geeignet.

Der Bund war daher berechtigt, gegen die Forderung der klagenden Partei auf Auszahlung von Unterstützungstarifen für das Jahr 2004 mit der mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 555.300/5278-IV/5/2004, rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufzurechnen.

Das Klagebegehren ist daher abzuweisen.

IV. Da der beklagte Bund weder von einem Rechtsanwalt bzw. der Finanzprokuratur vertreten war, noch Kosten ziffernmäßig verzeichnete, war das Kostenbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 16.858/2003; mwN).

V. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen klagenden Partei nicht beantragt. Der Verfassungsgerichtshof erachtete eine solche auch nicht für geboten, da der Sachverhalt nicht strittig war. Demgemäß erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt ein "civil right" iSd Art 6 EMRK betrifft.