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OGH vom 22.07.2014, 9ObA75/14s

OGH vom 22.07.2014, 9ObA75/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Dr. C***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „A*****“ Vereinigung *****, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Arbeits- und Sozialgericht Wien AZ 24 Cga 71/11b), sowie 40.775 EUR brutto sA und Feststellung (Arbeits- und Sozialgericht Wien AZ 40 Cga 29/11v), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 16/14t 85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen beurteilten die Tätigkeit des Klägers für den beklagten Verein als ehrenamtliche Tätigkeit aus seiner Vereinsmitgliedschaft, nicht aber als Dienstverhältnis.

In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision erachtet es der Kläger als Verfahrensmangel, dass sich das Berufungsgericht mit zwei Aspekten seiner Beweisrüge (Berufung Punkt B. S 8 und 10) und mit seiner Rechtsrüge (Berufung Punkt C. 3. S 14, C. 4. S 16) nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS Justiz RS0043150). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung des Erstgerichts (Ersturteil S 19 bis 33) für überzeugend erachtet, sodass es gemäß § 500a ZPO darauf verweisen konnte. Überdies hat es die Beweisrüge des Klägers zu den von ihm bekämpften Feststellungen und der begehrten Ersatzfeststellung mit einer Reihe von Argumenten entkräftet (Berufungsurteil S 11 bis 15). Auch bei der Behandlung der Rechtsrüge des Klägers konnte das Berufungsgericht auf die umfassende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verweisen (§ 500a ZPO). Dass die Anwendung des § 500a ZPO fehlerhaft gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht. Wenn das Berufungsgericht zur erstgerichtlichen Beurteilung der Qualifikation der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten lediglich ergänzende und zusammenfassende Ausführungen (Berufungsurteil S 15) anstellte, so ist dies nicht weiter zu beanstanden. Der Vorwurf einer „bloß kursorischen“ Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ist damit insgesamt nicht berechtigt.

2. Der Kläger vermisst auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvorbringen zur Urkundeninterpretation, was als rechtliche Beurteilung aufzugreifen gewesen wäre.

Abgesehen davon, dass der Inhalt der von ihm genannten Urkunden Beil. ./L, ./E, ./O und ./8 dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen ist und vom Erstgericht in der Beweiswürdigung zum Teil auch als eindeutig falsch bzw verfälscht angesehen wurde (Beil. ./E), wäre für den Kläger nur dann etwas daraus zu gewinnen, wenn im Zusammenhalt mit den weiteren Umständen des Falls aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers auf ein Dienstverhältnis zu schließen wäre. Die zahlreichen dagegen sprechenden Gründe wurden aber bereits vom Erstgericht ausführlich dargelegt.

3. Schließlich meint der Kläger, das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, weil er sein Zahlungsbegehren auch auf Schadenersatz gestützt habe. Der Beklagte hafte für seine Präsidentin als Gehilfin, die diesfalls falsus procurator gewesen sei. Da sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jedoch stets auf den wirksamen Abschluss eines Dienstvertrags, nicht aber auf ein haftungsbegründendes Fehlen eines solchen berufen hat, das Erstgericht dementsprechend die Beweisführung zunächst auf die Frage des wirksamen Zustandekommens eines Dienstvertrags konzentrierte (Band I ON 9 AS 51), der Kläger Schäden lediglich im Zusammenhang mit der „rechtswidrigen Beendigung seines Dienstverhältnisses“ ansprach (Band I ON 19 AS 119) und er auch kein schuldhaftes Fehlverhalten der für den Beklagten handelnden Präsidentin aufzeigte, war die Prüfung einer schadenersatzrechtlichen Haftung des Beklagten hier nicht indiziert.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.