OGH vom 28.09.2017, 8Ob83/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers mj C*****, vertreten durch seine Mutter M*****, diese vertreten durch Stipanitz-Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in Graz, gegen den Antragsgegner D*****, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 139/17h-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lebt bei seiner Mutter in Klagenfurt; sein Vater (Antragsgegner) wohnt seit Jänner 2016 in Wien. Der Antragsteller forderte von seinem Vater Geldunterhalt in der Höhe von (zuletzt) 450 EUR monatlich rückwirkend ab .
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von 400 EUR ab und wies das Mehrbegehren von weiteren 50 EUR monatlich ab. Ein allfälliger durch (von der Mutter behauptete) diätische Ernährung begründeter Mehraufwand finde im über dem einfachen Regelbedarf liegenden Unterhaltsbetrag Deckung, weshalb das Mehrbegehren nicht berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom nicht Folge. Der Bedarf eines zweijährigen Kindes, laktose- und glutenfrei ernährt zu werden, sei als Sonderbedarf zu werten; ein solcher sei nach der Rechtsprechung nur bei Deckungsmangel zu ersetzen. Hier übersteige der festgesetzte Unterhaltsbeitrag den Regelbedarf erheblich, weshalb der Sonderbedarf aus den Unterhaltszahlungen zu bestreiten sei. Mangels Rechtsfragen von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Mutter des Antragstellers (erkennbar als dessen Vertreterin; RIS-Justiz RS0079248), mit dem beantragt wird, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, hilfsweise, den Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist unzutreffend.
1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren besteht der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (RIS-Justiz RS0122735 [T8]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (RIS-Justiz RS0122735).
2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die „Zulassungsvorstellung“ ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Hier wird der Beschluss im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich 50 EUR bekämpft; der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher nicht 30.000 EUR.
3. Dem Rechtsmittelwerber steht also nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Das Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat daher – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (2 Ob 11/15d; 10 Ob 9/08h = RIS-Justiz RS0109623 [T13]).
Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00083.17I.0928.000 |
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