OGH vom 25.08.2015, 8Ob83/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Außerstreitsache der betroffenen Person M***** K*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 1 R 141/15k und 1 R 142/15g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rechtsmitteln der betroffenen Person gegen die Entscheidungen des Erstgerichts, mit denen ihr zunächst ein Verfahrenssachwalter (Beschluss vom ) und in weiterer Folge ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (Beschluss vom ) beigegeben wurden, keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rekursverfahren ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen nicht auf.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Das Rekursgericht hat sich mit den im Rechtsmittel der Betroffenen erhobenen Einwänden gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinandergesetzt, ist zu den selben Ergebnissen gelangt und hat dies kurz, aber formal völlig schlüssig begründet (RIS Justiz RS0042189 [T1]; RS0043150 [T3]; RS0043371 [T4]). Die Richtigkeit der Beweiswürdigung kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr neuerlich geprüft werden, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS Justiz RS0007236 [T1, T 4]).
Ein der Rechtsrüge zuordenbarer sekundärer Feststellungsmangel wird im Rekurs nicht aufgezeigt. Angesichts der auf ein psychiatrisches Gutachten gegründeten Feststellung, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung an einer paranoiden Psychose nicht in der Lage ist, anfallende Sachverhalte ausreichend in ihrer Bedeutung zu begreifen und in ihren Erfahrungsbereich einzuordnen sowie realitätsangepasste und situationsadäquate Entscheidungen zu treffen, weshalb sie bei sonstiger Gefahr eines Nachteils für sich im Umgang mit Behörden, behördenähnlichen Institutionen und Gerichten einer Unterstützung bedarf, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen keineswegs unvertretbar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00083.15M.0825.000