VfGH vom 25.02.2020, A27/2019
Leitsatz
Stattgabe einer Klage gegen das Land Tirol betreffend die Zahlung von Verfahrenskosten für ein Verfahren vor einer Bezirkshauptmannschaft wegen einer Strafe nach dem GlücksspielG mangels rechtlicher Grundlage; Abweisung des Klagebegehrens gegen das Land mangels Passivlegitimation wegen Vollzugskompetenz des Bundes in Glücksspielangelegenheiten
Spruch
I.Das Land Tirol ist schuldig, dem Kläger zuhanden seiner Rechtsvertreter den Betrag von € 605,– samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I.Klage und Vorverfahren
1.Gestützt auf Art 137 B-VG, begehrt die klagende Partei, das Land Tirol schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von € 6.605,– samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen sowie die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründend führt die klagende Partei hiezu aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Ra 2017/17/0735, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, mit dem die klagende Partei zur Zahlung eines Strafbetrages iHv € 6.000,– und eines Verfahrenskostenbeitrages iHv € 600,– verpflichtet worden sei, im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe daraufhin mit Beschluss vom , LVwG-2015/21/2015-11, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, dahingehend ergänzt, dass die Strafsanktionsbestimmung § 52 Abs 2 1. Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 idF BGBl Nr 13/2014 laute.
Am sei eine Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ergangen, in der die klagende Partei darauf hingewiesen worden sei, dass sie mit Bescheid vom zu einer Geldleistung iHv € 6.600,– verpflichtet worden sei. Ebenso sei ihr eine Mahngebühr iHv € 5,– vorgeschrieben worden. Die klagende Partei habe daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Kufstein am per E-Mail darauf hingewiesen, dass von einem behördlichen Irrtum bei der Vorschreibung ausgegangen werde und es sich um das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom handeln müsse, dieses aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/17/0735-5, in seinem 1. Spruchpunkt aufgehoben worden sei und daher von der Gegenstandslosigkeit der Zahlungserinnerung ausgegangen werde, bis das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem zweiten Rechtsgang über die Rechtssache entschieden habe.
Am habe die Bezirkshauptmannschaft Kufstein der klagenden Partei eine Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom zur Kenntnis übermittelt. Dieser zufolge sei die klagende Partei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom , LVwG-2015/21/2015-3, in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom , LVwG-2015/21/2015-11, zur Zahlung verpflichtet.
Mit E-Mail vom an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein habe die klagende Partei vorgebracht, dass das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Kenntnis genommen werde, die dort vertretene Rechtsansicht aber unrichtig sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe nicht über die Strafhöhe und die Verfahrenskosten entschieden. In der Folge sei mit Schreiben vom eine weitere Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein an die klagende Partei ergangen und die Exekution angedroht worden. Am habe die klagende Partei zur Hintanhaltung der angedrohten Exekution den eingemahnten Betrag iHv € 6.605,– einbezahlt.
Nach Ansicht der klagenden Partei sei die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom ausgesprochene Strafe weder rechtskräftig noch vollstreckbar. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom enthalte keinen Straf- und auch keinen Kostenausspruch, weil das Erkenntnis in diesem Umfang vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom aufgehoben worden sei. Die zu Unrecht von der
klagenden Partei eingehobenen Beträge seien ihr in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Einforderung und Einbehaltung zu refundieren.
2.Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch wie folgt entgegentritt:
"II.
Dem Vorbringen der klagenden Partei in der Klageschrift wird hinsichtlich des geschilderten Sachverhaltes, als er im jeweiligen Aktenvorgang der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu GZSI-1145-2014 und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2015/21/2015 seine Deckung findet, nicht entgegengetreten. Auch dass der Betrag von 6.505,- [gemeint wohl 6.605,-] Euro am an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Anweisung gebracht wurde, entspricht den Tatsachen und ist daher unstrittig.
Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-11, mit dem Wortlaut:
'1. Hinsichtlich der Verhängung der Strafe wird das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, in seinem Spruchpunkt 1. ergänzt, wie folgt:
'Die Strafsanktionsnorm lautet § 52 Abs 2 1. Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 idF BGBl Nr 13/2014'.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.'
eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, in der auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingewiesen wurde.
Der Kläger hat gegen den zit. Beschluss weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Vielmehr erfolgte mit Schriftsatz vom die verfahrensgegenständliche Klage nach Art 137 B-VG.
III.
a) Nach Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Dazu ist festzuhalten, dass als Voraussetzung für eine Klage nach Art 137 B-VG sowohl der ordentliche Rechtsweg als auch der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen sein muss. Bei Art 137 B-VG handelt es sich um eine Auffangkompetenz bzw um eine 'suppletorische' Kompetenz, die die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, für die kein anderer Weg der Verfolgung eröffnet ist, ermöglicht. Sie dient damit der Lückenschließung und greift in den Fällen, in denen die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig ist. Art 137 B-VG ist damit kein primärer Zuständigkeits-Tatbestand und tritt daher auch weder konkurrierend zu bereits bestehenden Zuständigkeiten hinzu, noch ändert er diese, weshalb die planmäßige Einsetzung der Kausalgerichtsbarkeit als Rechtsschutzinstrument dieser Subsidiarität entgegenstünde. Eine infolge einer Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde gegebene Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund dessen verfassungsgesetzlich fixierter Zuständigkeit unprorogabel (zu alledem vgl Zellenberg, Art 137 B-VG, in Korinek/Holoubek et al [Hg], Bundesverfassungsrecht 7. Lfg. [2005] Rz 11; vgl weiters Frank, Art 137 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar 5. Lfg. [2007] Rz 15; Hofstätter, Vor § 37 bis 41 VfGG, in Eberhard et al [Hg], VfGG-Kommentar [2019] Rz 5). Zum Begriff der 'Verwaltungsbehörde' in Art 137 B-VG ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 52/2012) Art 137 B-VG unberührt ließ, weswegen die unterlassene Anrufung der im Zuge dessen neu geschaffenen Verwaltungsgerichte einer Klage nach Art 137 B-VG ebenso entgegensteht (vgl dazu VfSlg 19.880/2014).
Aus der Subsidiaritätsklausel des Art 137 B-VG ergibt sich weiters, dass gesetzlich explizit begründete Rechtsbehelfe und Verfahren, die einen Geldersatz (auch) aus Anlass einer fehlerhaften behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ermöglichen, einer Klage nach dieser Bestimmung entgegenstehen (Grof, ecolex 2019, 212). Verwaltungsgerichte treffen aber nur insoweit letztinstanzliche Entscheidungen, als dagegen eine Revision an den VwGH (gem. Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG) schon von vornherein unzulässig ist.
Gegen den Ergänzungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG- 2015/21/2015-11, hätte aufgrund des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers zulässigerweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw auch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, weswegen keine letztinstanzliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorliegt, die den nunmehrigen Kläger zur Klagserhebung nach Art 137 B-VG berechtigen würde. Dass der Kläger diese Rechtsschutzmöglichkeiten ungenützt verstreichen ließ, kann die Zulässigkeit einer Klage nach Art 137 B-VG nicht begründen, da dies der Zielsetzung des Art 137 B-VG widerspräche, nur für den Fall des Fehlens eines anderen Rechtsweges die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu ermöglichen (zu dieser Zielsetzung Zellenberg, Art 137 B-VG Rz 15).
b) Auch wenn das Erkenntnis VfSlg 8666/1979 ([darauf bezugnehmend weiters 11.686/1988] demzufolge die Unterlassung der Nutzung diverser Rechtsschutzmöglichkeiten im Exekutionsverfahren [im damaligen Anlassfall etwa Rekurs und Oppositionsklage nach § 35 EO] die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Art 137 B-VG nicht ausschließt) des Verfassungsgerichtshofes dem entgegenzustehen scheint, wird dennoch darauf hingewiesen, dass dem Kläger vor Einbringung der Klage nach Art 137 B-VG auch im Exekutionsverfahren die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich rechtlich dagegen zu wehren und entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.
c) Unbeschadet der zuvor getroffenen Ausführungen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers ersehen, dass der zit. Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom in Zusammenschau mit seinem Erkenntnis vom zu lesen ist. Indem das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Beschluss auf Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses Bezug nimmt, scheint das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund dieses Verweises von dessen Bestehen bzw Wiederaufleben auszugehen, auch wenn der Spruchpunkt 1 nicht ausdrücklich inhaltlich erneut wiedergegeben wurde. Diese Sichtweise erhärtet sich durch die an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein gerichtete Stellungnahme vom .
Insofern ist daher die beklagte Partei der Auffassung, dass gegenüber der klagenden Partei sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Zahlung bestanden hat, weshalb die Zahlung durch den Kläger zu Recht erfolgt ist. Rechtskräftige Verwaltungsakte – in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache handelt es sich um eine verwaltungsgerichtliche, rechtskräftige Entscheidung über eine Verwaltungsstrafe – stehen vermögensrechtlichen Leistungsbegehren entgegen (VfSlg 1369/1931; 14.170/1995).
d) Der Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei besteht sohin nicht zu Recht."
II.Erwägungen
1.Zur Zulässigkeit
Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig.
Hinsichtlich des Einwands der beklagten Partei, wonach die klagende Partei kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-11, erhoben habe, ist zu beachten, dass dieser Beschluss keinen Ausspruch über eine Zahlungsverpflichtung enthält. Die Vollstreckung dieses Beschlusses kam daher von vornherein gar nicht in Frage, weswegen die klagende Partei dagegen gar kein (zulässiges) Rechtsmittel erheben hätte können. Der Einwand der beklagten Partei ist bereits aus dem Grund nicht geeignet, die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage zu begründen.
Der Zulässigkeit der Klagsführung nach Art 137 B-VG steht auch nicht entgegen, dass die klagende Partei als Verpflichtete eines Vollstreckungsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn die klagende Partei ihre Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und sie von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für sie nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß Art 137 B-VG (VfSlg 8666/1979, 11.686/1988). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auch nicht zu prüfen, ob der klagenden Partei als Verpflichtete des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären.
2.In der Sache
Die Klage ist teilweise begründet.
2.1.Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1.Mit Straferkenntnis vom erkannte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die klagende Partei schuldig, zwei Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG begangen zu haben, weil sie im Tatzeitraum von bis zwei Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Im Hinblick auf diese Übertretungen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein über die klagende Partei Geldstrafen iHv jeweils € 5.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden) und verpflichtete sie, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 1.000,– zu leisten.
2.1.2.Mit Erkenntnis vom , LVwG-2015/21/2015-3, setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängten Geldstrafen auf jeweils € 3.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden) herab und bestimmte den Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 600,– neu. Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab.
2.1.3.Mit Erkenntnis vom , Ra 2017/17/0735, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zwar die verhängten Geld- und Ersatzfreiheits-strafen herabgesetzt, sich jedoch zur Frage der angewendeten Strafbestimmung gänzlich verschwiegen habe. Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Festlegung des Strafausmaßes herangezogene Strafbestimmung finde sich nicht im Spruch ihres Straferkenntnisses. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision zurück.
2.1.4.Mit Beschluss vom , LVwG-2015/21/2015-11 ergänzte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, wie folgt:
"Hinsichtlich der Verhängung der Strafe wird das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, in seinem Spruchpunkt 1. ergänzt, wie folgt:
'Die Strafsanktionsnorm lautet § 52 Abs 2 1. Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989 idF BGBl Nr 13/2014'.".
2.1.5.Mit Schreiben vom übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein eine Zahlungserinnerung an die klagende Partei, in der diese darauf hingewiesen wurde, dass sie mit Bescheid vom zu einer Geldleistung iHv 6.600,– Euro verpflichtet worden sei. Ebenso wurde ihr eine Mahngebühr iHv 5,– Euro vorgeschrieben.
2.1.6.Mit E-Mail vom wies der Rechtsvertreter der klagenden Partei die Bezirkshauptmannschaft Kufstein darauf hin, dass von einem behördlichen Irrtum bei der Vorschreibung ausgegangen werde und es sich um das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handeln müsse, dieses aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/17/0735-5, in seinem 1. Spruchpunkt aufgehoben worden sei und daher von der Gegenstandslosigkeit der Zahlungserinnerung ausgegangen werde, bis das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem zweiten Rechtsgang über die Rechtssache entschieden habe.
2.1.7.Mit E-Mail vom übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein der klagenden Partei eine Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Kenntnis. In dieser Stellungnahme vom vertrat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsansicht, dass die klagende Partei auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom , LVwG-2015/21/2015-3 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom , LVwG-2015/21/2015-11, zur Zahlung verpflichtet sei. Bei der Erlassung des Ergänzungsbeschlusses habe man sich an der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, der in gleichgelagerten Fällen angefochtene Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes mit Beschluss betreffend die Sanktionsbestimmung ergänzt habe.
2.1.8.Mit E-Mail vom an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein brachte der Rechtsvertreter der klagenden Partei vor, dass das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Kenntnis genommen werde, die dort vertretene Rechtsansicht aber unrichtig sei. Ein Abspruch über die Strafhöhe und die Kosten sei durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im zweiten Rechtsgang nicht erfolgt. Weiters wurde für den Fall, dass das Vollstreckungsverfahren fortgeführt werde, die Absicht mitgeteilt, den Strafbetrag jedenfalls nur zur Hintanhaltung der Exekution zu zahlen und allenfalls gezahlte Straf- und Verfahrenskostenbeiträge über Klagen gemäß Art 137 B-VG gegen den Bund hinsichtlich der Geldstrafe und gegen das Land hinsichtlich des Verfahrenskostenbeitrages zurückzufordern.
2.1.9.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom erfolgte eine weitere Zahlungserinnerung an die klagende Partei, in der die Exekution angedroht wurde.
.Am überwies die klagende Partei den eingemahnten Betrag in der Höhe von € 6.605,–.
2.2.Das Begehren auf Zahlung des Strafbetrages in der Höhe von 6.000,– samt Zinsen besteht nicht zu Recht:
2.2.1.Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VfSlg 5079/1965, 10.006/1984, 10.497/1985, 12.198/1989 und 15.175/1998) festhält, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist, welche die Verwaltungsstrafe verhängt hat. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie das hiedurch ergänzte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (und auch das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein) stützen sich in der Sache auf § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GSpG. Da die Vollziehung des GSpG gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG Bundessache ist, ist das beklagte Land in der Angelegenheit, in der die Zahlung erging, funktional nicht zuständig. Das Klagebegehren ist daher mangels passiver Klagslegitimation des Landes Tirol insoweit abzuweisen, als die Zahlung von € 6.000,– samt 4 % Zinsen seit begehrt wurde.
2.3.Das Begehren auf Zahlung des Verfahrenskostenbeitrages iHv € 600,– sowie der Mahngebühr iHv € 5,– besteht demgegenüber zu Recht:
2.3.1.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens fließt gemäß § 64 Abs 2 VStG jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Da das Verfahren, zu dessen Kosten der Kläger einen Beitrag zu leisten hatte, von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein geführt wurde, deren Aufwand das beklagte Land zu tragen hat, ist es auch für die Rückzahlung des Verfahrenskostenbeitrages verantwortlich (vgl VfSlg 13.852/1994; ). Selbiges gilt für den pauschalierten Kostenbeitrag für die Mahnung iHv € 5,–, der gemäß § 54b Abs 1a VStG der Gebietskörperschaft zufließt, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Mahnung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, sodass das Land Tirol auch für die Rückzahlung dieser Mahngebühr verantwortlich ist.
2.3.2.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können entrichtete Geldstrafen unter zwei Voraussetzungen – gestützt auf § 1431 ABGB – zurückgefordert werden, nämlich wenn es an einem Titel im Sinne einer rechtlichen Deckung fehlt und die Leistung auf Grund eines Irrtums erbracht worden ist. Einem Irrtum hat der Verfassungsgerichtshof – der zivilgerichtlichen Rechtsprechung folgend – die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck der Exekution – somit unter Zwang – gleichgehalten (vgl VfSlg 16.036/2000, 17.984/2006, 18.532/2008).
2.3.2.1.Zum Ersten: Im vorliegenden Fall hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2017/17/0735, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2015/21/2015-3, im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gehört daher zufolge der Gestaltungswirkung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Umfang der erfolgten Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl ). Abgesehen davon, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Umfang dieser Aufhebung keiner Abänderung durch Beschluss zugänglich ist, erfolgte im vorliegenden Fall im Anschluss an die Aufhebung der Kostenentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kein erneuter Ausspruch über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens. Im vorliegenden Fall fehlt somit die rechtliche Grundlage für die Zahlung des Verfahrenskostenbeitrages iHv € 600,–. Ebenso erfolgte im Anschluss an die erfolgte Aufhebung des Ausspruches über die verhängte Strafe kein erneuter Ausspruch über die Verhängung einer Strafe. Aus diesem Grund gab es auch für die Entrichtung der Mahngebühr iHv € 5,– keine rechtliche Grundlage.
Die vorliegende Konstellation ist entgegen der Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen der Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Strafsanktionsbestimmung ergänzt hat. Während ein in Revision gezogenes Erkenntnis bis zu einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin dem Rechtsbestand angehört und dementsprechend von diesem ergänzt werden kann, bewirkt eine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs 3 VwGG, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl ). Im vorliegenden Fall hob der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht das gesamte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, aber die hier relevanten Aussprüche über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens auf. Eine Ergänzung des rechtskräftigen Teils des Erkenntnisses um eine Strafbestimmung ist jedenfalls nicht geeignet, die Zahlung des Strafbetrages sowie des Verfahrenskostenbeitrages rechtlich zu decken, zumal keine entsprechenden (dem Rechtsbestand angehörenden) Aussprüche über die Verpflichtung zur Zahlung eines Strafbetrages sowie eines Verfahrenskostenbeitrages existieren. Dementsprechend kann der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom entgegen der Stellungnahme der beklagten Partei auch nicht (sinnvoll) in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom gelesen werden, zumal der rechtskräftige Teil dieses Erkenntnisses keine Aussprüche über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens enthält.
2.3.2.2.Zum Zweiten: Die Zahlung der Nichtschuld erfolgte vorliegend unter dem Druck der Exekution. Mit Schreiben vom und vom der Bezirkshauptmannschaft Kufstein erfolgten Zahlungserinnerungen, wobei auch eine Mahngebühr von € 5,– vorgeschrieben und für den Fall der Nichtzahlung die Exekution angedroht wurde. Im Unterschied zu VfSlg 18.532/2008 wendete die klagende Partei auch ein, dass nach ihrer Ansicht kein Rechtsgrund für die Zahlung bestehe, woraufhin ihr jedoch mitgeteilt wurde, dass sie zur Zahlung verpflichtet sei und beabsichtigt werde, das Vollstreckungsverfahren fortzuführen.
2.3.3.Wenn das Gesetz – wie hier – nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlichen-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten (s VfSlg 5079/1965, 10.489/1985, 10.889/1986 und 11.064/1986). Im vorliegenden Fall erklärte der Rechtsvertreter der klagenden Partei mit E-Mail vom gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, dass der Strafbetrag jedenfalls nur zur Hintanhaltung der Exekution gezahlt werde und allenfalls gezahlte Straf- und Verfahrenskostenbeiträge über Klagen gemäß Art 137 B-VG rückgefordert werden. Da die klagende Partei den Verfahrenskostenbeitrag sowie die Mahngebühr unbestritten am einbezahlt hat, ist dem Begehren auf Zuspruch von 4 % Zinsen aus € 605,– seit stattzugeben.
III.Ergebnis
1.Das geltend gemachte Begehren auf Zahlung des Strafbetrages in der Höhe von 6.000,– besteht nicht zu Recht; die Klage ist in diesem Umfang abzuweisen.
2.Das Begehren auf Zahlung des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 600,– sowie der Mahngebühr in der Höhe von € 5,– besteht zu Recht; der Klage ist in diesem Umfang stattzugeben.
3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4.Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art 137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab (vgl ; , 4 Ob 390/86 uva.). Der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, nämlich mit dem Verfahrenskostenbeitrag sowie der Mahngebühr, als obsiegend, im Übrigen aber als unterliegend anzusehen (vgl ), sodass ihm keine Kosten zuzusprechen sind (vgl § 41, 35 VfGG iVm § 43 Abs 2 ZPO; VfSlg 16.858/2003, 16.949/2003).
5.Da die beklagte Partei keine Kosten begehrt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:VFGH:2020:A27.2019 |
Schlagworte: | VfGH / Klagen, Prozesskosten, VfGH / Kosten, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Glücksspiel, Verfahrenskostenbeitrag, Zinsen |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.