OGH vom 29.08.2013, 8Ob83/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch die Reif Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei A***** M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 4.338,45 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 131/13a 24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass aufgrund ihrer Versäumung der Verhandlung vom und des von der Klägerin unterlassenen Antrags auf Erlassung eines Versäumungsurteils in Bezug auf das ausgedehnte Klagebegehren Ruhen des Verfahrens eingetreten sei. Mit diesen Ausführungen macht die Beklagte einen Verstoß gegen die Unterbrechungswirkung nach § 398 Abs 2 ZPO und damit eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RIS Justiz RS0064476) geltend. Die Beklagte hat sich schon in ihrer Berufung auf den zitierten Rechtssatz und den darin angesprochenen Nichtigkeitsgrund berufen. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann aber nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405).
2.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB auch durch die Klage erfolgen kann und die Klage ebenso die Aufhebungserklärung ersetzt.
Nach der Rechtsprechung ist in der Zustellung einer Räumungsklage auch eine Einmahnung iSd § 1118 ABGB zu erblicken, sofern darin die Mietzinsschuld hinreichend konkretisiert ist (RIS Justiz RS0021229 [T6]). Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können ebenfalls den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB erfüllen, und zwar selbst dann, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen iSd § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergeben. Macht der Vermieter in diesem Sinn weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des Räumungsverfahrens, was etwa durch Ausdehnung des Zahlungsbegehrens und Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens geschehen kann, so ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Räumungsverfahrens enthalten (RIS Justiz RS0020952 [T8 und T 10]). Selbst dann, wenn das Räumungsbegehren im Zeitpunkt der Klagszustellung also nicht berechtigt sein sollte, können Zinsrückstände das Räumungsbegehren immer noch rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. Das Räumungsbegehren ist in diesem Fall berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzende Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestanden hat und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist (8 Ob 92/11d = RIS Justiz RS0127321).
2.2 Die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietzinsrückstand iSd § 1118 ABGB waren auch hinsichtlich des ausgedehnten Zahlungsbegehrens gegeben. Die Auflösung des Bestandvertrags war daher berechtigt.
3. Insgesamt vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.