OGH vom 19.05.2021, 13Os34/21f (13Os35/21b)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Waqar A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom , GZ 8 Hv 72/20t-48, sowie den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom (ON 48) wurde Waqar A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 StGB (II) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I) und des Diebstahls nach § 127 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (§ 31 Abs 1 StGB) verurteilt.
[2] Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der – durch einen Verteidiger vertretene – Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 47 S 50).
[3] Mit Schriftsatz vom (ON 59) beantragte Waqar A***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Dazu brachte er vor, sein Bruder sei am getötet worden, weshalb er „bis vor wenigen Tagen“ nicht in der Lage gewesen sei, in Bezug auf eine Rechtsmittelanmeldung eine Entscheidung zu treffen.
[4] Am langte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 69).
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die (hier) Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[6] Ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung einzuhalten, stellt der vom Wiedereinsetzungswerber geltend gemachte Todesfall in der Familie per se nicht dar.
[7] Hinzugefügt sei, dass nach der Aktenlage der Verteidiger den DSA Martin T***** am ersucht hat, Waqar A***** zu fragen, ob er gegen das Urteil ein Rechtsmittel erheben will. Hierauf habe dieser gegenüber DSA Martin T***** am erklärt, das Urteil annehmen und auf Rechtsmittel verzichten zu wollen (ON 64).
[8] Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu verweigern.
[9] Demzufolge waren die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung schon bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückzuweisen (§§ 284 Abs 1, 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 sowie § 294 Abs 1 und 4, 296 Abs 2 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00034.21F.0519.000 |
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