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OGH vom 19.11.2009, 8ObS12/09m

OGH vom 19.11.2009, 8ObS12/09m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Markus Ö*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Grenzgasse 11, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 4.031,86 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 32/09y-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kosten des Klägers als Beklagter bei der Abwehr der Widerklage des früheren Arbeitgebers auf Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe nicht durch das IESG gedeckt sind, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach sind nur solche Prozesskosten nach § 1 IESG gesichert, die zur Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG dienen (RIS-Justiz RS0076657; RS0076668 jeweils mzwN; zuletzt 8 ObS 19/07p und 8 ObS 8/08x).

Der in der außerordentlichen Revision vertretene Ansatz, dass die Widerklage des Arbeitgebers ausschließlich dazu gedient habe, die vom Kläger geltend gemachten gesicherten Entgeltansprüche zu vernichten, ist mit der ebenfalls gesicherten Bedeutung und Grundlage von Widerklagen nicht in Einklang zu bringen. Diese erfasst - anders als die Aufrechnungseinrede - einen von den Forderungen des Arbeitnehmers unabhängigen und allenfalls auch darüber hinausgehenden selbständigen Klagsanspruch, über den jedenfalls zu entscheiden ist (vgl auch Simotta in Fasching2 § 96 JN Rz 8). Durch die mangelnde Verbindung der Verfahren (siehe Protokoll ON 12, S 1 = AS 81 in 7 Cga 49/05h des ASG Wien) wurden Verfahrensverzögerungen bei der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers vermieden. Eine solche Verbindung wurde vom Kläger auch gar nicht beantragt, sondern nur deren „Sinnhaftigkeit" vom Prozessrichter mit den Parteienvertretern „erörtert". Inwieweit im Rahmen eines verbundenen Verfahrens die Kosten der Widerklage als gesichert anzusehen wären, bedarf daher hier keiner Beurteilung. Letztlich ist ausgehend vom Umfang der Absicherung durch das IESG dahin, dass davon Kosten der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen grundsätzlich nicht erfasst sind, auch zu beachten, dass es sich bei den Regelungen hinsichtlich der Widerklage im § 96 JN im Wesentlichen nur um Zuständigkeitsvorschriften handelt, für die es nicht einmal zwingend Voraussetzung ist, dass sie sich zur Kompensation eignen, sondern alternativ etwa eine Konnexität oder Präjudizialität hinreichend sind (Mayr in Rechberger ZPO3 § 96 JN Rz 2; ebenso Simotta aaO § 96 Rz 4). In dem Verfahren, das der vom Kläger in seiner Revision zur Stützung seiner Argumentation herangezogenen Entscheidung 8 ObS 8/07w zugrundelag, ging es ebenfalls um eine Klage des Arbeitnehmers und nicht die Abwehr von vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüchen.

Eine Verpflichtung, auch Kosten aus der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen durch das IESG zu sichern, kann auch der Richtlinie 80/987/EWG nicht entnommen werden, ist es doch nach Art 2 Abs 2 derselben Sache der Mitgliedstaaten festzulegen, was unter den Begriff des abzusichernden Arbeitsentgelts fällt (vgl etwa Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung2, 398 mwN; Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 113; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz3, 205 Rz 340 mzwN uva). Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt daher auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt.

Insgesamt vermögen die Ausführungen der Revision des Klägers unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden und vom Berufungsgericht beachteten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.