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VfGH vom 05.03.1986, a25/85

VfGH vom 05.03.1986, a25/85

Sammlungsnummer

10795

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Erstattung eines Strafbetrages samt Verfahrenskosten und Verzugszinsen nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Einschränkung des Klagebegehrens nach Erstattung des Strafbetrages - Stattgebung

Spruch

Die beklagte Partei, das Land Wien, ist schuldig, dem Kläger 4 vH Zinsen aus 360 S vom 20. Juni bis sowie Kosten im Betrage von 874,24 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art 137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis der Wr. Landesregierung vom wegen Übertretung des § 8 Abs 4 StVO 1960 zur Zahlung einer Geldstrafe von 300 S sowie eines Kostenbeitrages erster und zweiter Instanz von je 30 S, das ist zusammen 360 S, verurteilt worden sei. Er habe die Zahlung dieses Betrages am auch tatsächlich vorgenommen. Mit Erk. des sei der Bescheid der Strafbehörde zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Er habe daher mit Schreiben vom die Rückleistung des von ihm entrichteten Betrages von 360 S verlangt. Mangels Zahlung begehre er, das Land zur Zahlung von 360 S samt 4 vH Zinsen seit und zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.

2. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und bekanntgegeben, daß die Überweisung der Klagsforderung am vorgenommen worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom wurde hierauf das Klagebegehren auf Zahlung von 4 vH Zinsen aus 360 S seit dem und den Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt.

4. Der VfGH hat erwogen:

4.1. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art 137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH bejaht (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, zuletzt VfSlg. 10496/1985). Er hält an dieser Ansicht fest, die entsprechend auch auf das hier gestellte Begehren auf Verzugszinsen zutrifft, da diese Annex eines mit Klage nach Art 137 geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruches sind (vgl. VfSlg. 7571/1975 mit Bezugnahme auf 5987/1969, zuletzt nochmals VfSlg. 10496/1985).

4.2. Das - eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des § 1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimmt; er hat iS dieser Bestimmung den Beginn des Verzuges ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Bf. auf Refundierung angenommen (vgl. VfSlg. 9498/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Kläger trägt dieser Rechtsprechung mit Schriftsatz vom Rechnung, indem er sein Klagebegehren nicht nur zufolge Zahlung des Kapitalbetrages auf die Nebengebühren einschränkt, sondern auch Zinsen nur mehr ab dem Zeitpunkt begehrt, zu dem er die Rückforderung geltend gemacht hat (das ist der ). Dem eingeschränkten Klagebegehren war daher durch Zuspruch von 4 vH Zinsen aus 360 S seit dem bis zum Tage der Zahlung, dem , stattzugeben.

4.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 VerfGG; in den zugesprochenen Kosten sind 35,84 S an USt. enthalten.

Fundstelle(n):
IAAAE-08458